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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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die andere gezwungen hätte, und solcher Gestalt, wo nicht erlaubt ist, der Billichkeit nach, und worzu man befugt ist, frey zu handeln, ich nothwendiger Weise aller Orten impingiren müste, und in Fine meiner so langer und getreuer Diensten, an statt einer Erkänntlichkeit, nichts anders, als, wiewohln unschuldiger Weise, und wider meinen Willen, die Käyserliche Ungnade zu erwarten hätte; Bitte demnach Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst, mir zu vergönnen, daß mit Continuation dero allerhöchsten Gnaden, und Hoffnung einer fernern Käyserlichen Protection vor mich und die Meinigen, mich retiriren, und in meinem kleinen Fürstenthum, so bald ein wenig vor mein Unterkommen wieder erbauet seyn wird, vor mich, wie andere meine Mit-Fürsten, leben möge. Und weiln mein Haus, durch Verbrenn- und Ruinirung Land und Leute, in einen sehr unglücklichen Stand gesetzet worden; So werden Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst belanget, mir die höchste Käyserliche Gnade zu erweisen, und in Puncto der schon so lang resolvirten und durch Accord ausgemachten Schuld-Sache, auch im Land-Haus allergnädigst gegebener Anweisung, aus dero Gnaden ein verläßiges Ende zu machen, zumahln dieses die gantze Frucht meiner langwierig- und sehr kostbaren Dienste. Und weil übrigens mir Seiner Käyserlichen Majestät Gnade beständig zu erhalten gedencke; Als stellte zu dero Belieben, ob dieselbe, intuitu gedachter meiner geringen Dienste, mir einige Käyserliche Gnade wolten angedeyhen lassen, welche mit allergehorsamsten Respect annehmen werde, vor allen aber mich durch die Versicherung dero Käyserlichen

die andere gezwungen hätte, und solcher Gestalt, wo nicht erlaubt ist, der Billichkeit nach, und worzu man befugt ist, frey zu handeln, ich nothwendiger Weise aller Orten impingiren müste, und in Fine meiner so langer und getreuer Diensten, an statt einer Erkänntlichkeit, nichts anders, als, wiewohln unschuldiger Weise, und wider meinen Willen, die Käyserliche Ungnade zu erwarten hätte; Bitte demnach Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst, mir zu vergönnen, daß mit Continuation dero allerhöchsten Gnaden, und Hoffnung einer fernern Käyserlichen Protection vor mich und die Meinigen, mich retiriren, und in meinem kleinen Fürstenthum, so bald ein wenig vor mein Unterkommen wieder erbauet seyn wird, vor mich, wie andere meine Mit-Fürsten, leben möge. Und weiln mein Haus, durch Verbrenn- und Ruinirung Land und Leute, in einen sehr unglücklichen Stand gesetzet worden; So werden Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst belanget, mir die höchste Käyserliche Gnade zu erweisen, und in Puncto der schon so lang resolvirten und durch Accord ausgemachten Schuld-Sache, auch im Land-Haus allergnädigst gegebener Anweisung, aus dero Gnaden ein verläßiges Ende zu machen, zumahln dieses die gantze Frucht meiner langwierig- und sehr kostbaren Dienste. Und weil übrigens mir Seiner Käyserlichen Majestät Gnade beständig zu erhalten gedencke; Als stellte zu dero Belieben, ob dieselbe, intuitu gedachter meiner geringen Dienste, mir einige Käyserliche Gnade wolten angedeyhen lassen, welche mit allergehorsamsten Respect annehmen werde, vor allen aber mich durch die Versicherung dero Käyserlichen

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[577/0613] die andere gezwungen hätte, und solcher Gestalt, wo nicht erlaubt ist, der Billichkeit nach, und worzu man befugt ist, frey zu handeln, ich nothwendiger Weise aller Orten impingiren müste, und in Fine meiner so langer und getreuer Diensten, an statt einer Erkänntlichkeit, nichts anders, als, wiewohln unschuldiger Weise, und wider meinen Willen, die Käyserliche Ungnade zu erwarten hätte; Bitte demnach Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst, mir zu vergönnen, daß mit Continuation dero allerhöchsten Gnaden, und Hoffnung einer fernern Käyserlichen Protection vor mich und die Meinigen, mich retiriren, und in meinem kleinen Fürstenthum, so bald ein wenig vor mein Unterkommen wieder erbauet seyn wird, vor mich, wie andere meine Mit-Fürsten, leben möge. Und weiln mein Haus, durch Verbrenn- und Ruinirung Land und Leute, in einen sehr unglücklichen Stand gesetzet worden; So werden Seine Käyserliche Majestät allergehorsamst belanget, mir die höchste Käyserliche Gnade zu erweisen, und in Puncto der schon so lang resolvirten und durch Accord ausgemachten Schuld-Sache, auch im Land-Haus allergnädigst gegebener Anweisung, aus dero Gnaden ein verläßiges Ende zu machen, zumahln dieses die gantze Frucht meiner langwierig- und sehr kostbaren Dienste. Und weil übrigens mir Seiner Käyserlichen Majestät Gnade beständig zu erhalten gedencke; Als stellte zu dero Belieben, ob dieselbe, intuitu gedachter meiner geringen Dienste, mir einige Käyserliche Gnade wolten angedeyhen lassen, welche mit allergehorsamsten Respect annehmen werde, vor allen aber mich durch die Versicherung dero Käyserlichen

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/613>, abgerufen am 07.05.2024.