Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

den Reichs-Abschied in besagtem 1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen, und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren, durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache, denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich stehenden Käys. und Alliirten Armee, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider, ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori

den Reichs-Abschied in besagtem 1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen, und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren, durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache, denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich stehenden Käys. und Alliirten Armée, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider, ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0628" n="592"/>
den Reichs-Abschied in besagtem
                     1641. Jahr §. 93. communi Caesaris &amp; omnium Statuum Consensu geschlossen,
                     und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren,
                     durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche
                     Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar
                     abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn
                     Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu
                     zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache,
                     denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive
                     abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf
                     von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im
                     Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich
                     stehenden Käys. und Alliirten Armée, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit
                     seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider,
                     ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne
                     Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum
                     Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi
                     Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen
                     Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas
                     nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern
                     des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[592/0628] den Reichs-Abschied in besagtem 1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen, und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren, durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache, denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich stehenden Käys. und Alliirten Armée, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider, ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/628
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 592. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/628>, abgerufen am 28.04.2024.