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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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chet und geschehen, der Magistrat auch die Trouppen selbsten logiret, und mit nöthigen Qvartieren willig versehen; Also versichern wir auch Eure Käyserliche Majestät hiermit auf unser Königlich Wort, daß wir gantz und gar die Meynung nicht haben, die Stadt Nordhausen um ihre Freyheit und andere Gerechtsame zu bringen, oder ihr davon das geringste zu entziehen, sondern bloß allein bey demjenigen, was uns von GOtt und Rechts wegen, ratione der Euer Käyserlichen Majestät und dero glorwürdigsten Vorfahren, in Privilegirung der Stadt Nordhausen, vorbehaltenem, hernach dem Churfürsten von Sachsen verliehenen, nunmehro aber auf uns devolvirten Käyserlichen Reservation zukömmt, uns auf rechtmäßige, in den Reichs-Constitutionen und gemeinen Rechten wohl erlaubte Weise zu mainteniren, die der Stadt, wegen der zwischen derselben und uns annoch etwa übrigen Differentien, vielmahlen offerirte gütliche Handlung, zu deren Fortsetzung auch einige von ihren Deputirten allhier gegenwärtig seyn, anzutreten, und uns darunter, nach aller Billichkeit und Justiz, gegen die Stadt zu erweisen, auch wenn zu Hinlegung solcher Differentien in der Güte nicht zu kommen seyn solte, welches aber, da das Haus Braunschweig sich nur aus der Sache hält, gantz nicht zu vermuthen ist, das gantze Werck zu Eurer Käyserlichen Majestät Verordnung zu stellen, und sobald die Sache zwischen uns und der Stadt, auf die eine oder andere Weise, auf einen beständigen Fuß gerichtet, und wir wider die Intentiones und Absichten des Hannoverischen Hofes genugsam gesichert seyn werden, unsere Trouppen aus der Stadt wieder abzuführen, indessen aber

chet und geschehen, der Magistrat auch die Trouppen selbsten logiret, und mit nöthigen Qvartieren willig versehen; Also versichern wir auch Eure Käyserliche Majestät hiermit auf unser Königlich Wort, daß wir gantz und gar die Meynung nicht haben, die Stadt Nordhausen um ihre Freyheit und andere Gerechtsame zu bringen, oder ihr davon das geringste zu entziehen, sondern bloß allein bey demjenigen, was uns von GOtt und Rechts wegen, ratione der Euer Käyserlichen Majestät und dero glorwürdigsten Vorfahren, in Privilegirung der Stadt Nordhausen, vorbehaltenem, hernach dem Churfürsten von Sachsen verliehenen, nunmehro aber auf uns devolvirten Käyserlichen Reservation zukömmt, uns auf rechtmäßige, in den Reichs-Constitutionen und gemeinen Rechten wohl erlaubte Weise zu mainteniren, die der Stadt, wegen der zwischen derselben und uns annoch etwa übrigen Differentien, vielmahlen offerirte gütliche Handlung, zu deren Fortsetzung auch einige von ihren Deputirten allhier gegenwärtig seyn, anzutreten, und uns darunter, nach aller Billichkeit und Justiz, gegen die Stadt zu erweisen, auch wenn zu Hinlegung solcher Differentien in der Güte nicht zu kommen seyn solte, welches aber, da das Haus Braunschweig sich nur aus der Sache hält, gantz nicht zu vermuthen ist, das gantze Werck zu Eurer Käyserlichen Majestät Verordnung zu stellen, und sobald die Sache zwischen uns und der Stadt, auf die eine oder andere Weise, auf einen beständigen Fuß gerichtet, und wir wider die Intentiones und Absichten des Hannoverischen Hofes genugsam gesichert seyn werden, unsere Trouppen aus der Stadt wieder abzuführen, indessen aber

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                     hiermit auf unser Königlich Wort, daß wir gantz und gar die Meynung nicht haben,
                     die Stadt Nordhausen um ihre Freyheit und andere Gerechtsame zu bringen, oder
                     ihr davon das geringste zu entziehen, sondern bloß allein bey demjenigen, was
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[603/0639] chet und geschehen, der Magistrat auch die Trouppen selbsten logiret, und mit nöthigen Qvartieren willig versehen; Also versichern wir auch Eure Käyserliche Majestät hiermit auf unser Königlich Wort, daß wir gantz und gar die Meynung nicht haben, die Stadt Nordhausen um ihre Freyheit und andere Gerechtsame zu bringen, oder ihr davon das geringste zu entziehen, sondern bloß allein bey demjenigen, was uns von GOtt und Rechts wegen, ratione der Euer Käyserlichen Majestät und dero glorwürdigsten Vorfahren, in Privilegirung der Stadt Nordhausen, vorbehaltenem, hernach dem Churfürsten von Sachsen verliehenen, nunmehro aber auf uns devolvirten Käyserlichen Reservation zukömmt, uns auf rechtmäßige, in den Reichs-Constitutionen und gemeinen Rechten wohl erlaubte Weise zu mainteniren, die der Stadt, wegen der zwischen derselben und uns annoch etwa übrigen Differentien, vielmahlen offerirte gütliche Handlung, zu deren Fortsetzung auch einige von ihren Deputirten allhier gegenwärtig seyn, anzutreten, und uns darunter, nach aller Billichkeit und Justiz, gegen die Stadt zu erweisen, auch wenn zu Hinlegung solcher Differentien in der Güte nicht zu kommen seyn solte, welches aber, da das Haus Braunschweig sich nur aus der Sache hält, gantz nicht zu vermuthen ist, das gantze Werck zu Eurer Käyserlichen Majestät Verordnung zu stellen, und sobald die Sache zwischen uns und der Stadt, auf die eine oder andere Weise, auf einen beständigen Fuß gerichtet, und wir wider die Intentiones und Absichten des Hannoverischen Hofes genugsam gesichert seyn werden, unsere Trouppen aus der Stadt wieder abzuführen, indessen aber

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/639>, abgerufen am 04.05.2024.