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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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der den 15. dieses Monats zu Paderborn angestelleten Wahl, des ietzigen Herrn Bischoffen Liebden Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr Wolff-Metternich, zur Gracht etc. respective Dom-Probst und Capitular der hohen Stiffts-Kirchen zu Paderborn und Oßnabrück, zum Coadjutore und Successore bey ermeldtem Stifft Paderborn per majora Vota ernennet worden; Wenn nun hochermeldtes Herrn Bischoffen Liebden nicht allein mehrbesagtem Stifft, so viel uns bekannt, bißhero wohl vorgestanden, sondern auch gegen das Reich, und dero zumahlen hiesige benachbarte Mit-Stände sich dergestalt erwiesen, daß ihro deswegen vieler Ruhm gebühret, und mit allem Recht ein gar gutes Zeugniß gegeben werden kan, man auch von dem neuen Coadjutore, in Ansehen seiner guten Qualitäten und bißherigen rühmlichen Bezeigung, nicht weniger zu hoffen hat, es werde derselbe hiernechst ermeldtem Stifft, zu dessen und des Reichs, auch hiesiger Nachbarschafft Bestem, wohl vorstehen; So setze ich zwar auser Zweifel, es werden Euer Käyserliche Majestät sowohl hochermeldten Herrn Bischoffs Liebden, als dero nunmehrigem Coadjutori mit dero Käyserlichen Hulde und Gnade, gleich andern getreuen und wohlintentionirten Reichs-Ständen, beygethan verbleiben; Jedennoch erkühne ich mich, bey Euer Käyserlichen Majestät, in Hoffnung, daß es nicht ungnädig werde vermerckt werden, denenselben mit dieser meiner unterthänigsten Recommendation zu statten zu kommen, und werde Euer Käyserlichen Majestät höchlich zu dancken haben, wenn sie mehrgemeldtes Herrn Bischoffen Liebden und dero künfftigen Successorem deren gnädig-gedey-

der den 15. dieses Monats zu Paderborn angestelleten Wahl, des ietzigen Herrn Bischoffen Liebden Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr Wolff-Metternich, zur Gracht etc. respective Dom-Probst und Capitular der hohen Stiffts-Kirchen zu Paderborn und Oßnabrück, zum Coadjutore und Successore bey ermeldtem Stifft Paderborn per majora Vota ernennet worden; Wenn nun hochermeldtes Herrn Bischoffen Liebden nicht allein mehrbesagtem Stifft, so viel uns bekannt, bißhero wohl vorgestanden, sondern auch gegen das Reich, und dero zumahlen hiesige benachbarte Mit-Stände sich dergestalt erwiesen, daß ihro deswegen vieler Ruhm gebühret, und mit allem Recht ein gar gutes Zeugniß gegeben werden kan, man auch von dem neuen Coadjutore, in Ansehen seiner guten Qualitäten und bißherigen rühmlichen Bezeigung, nicht weniger zu hoffen hat, es werde derselbe hiernechst ermeldtem Stifft, zu dessen und des Reichs, auch hiesiger Nachbarschafft Bestem, wohl vorstehen; So setze ich zwar auser Zweifel, es werden Euer Käyserliche Majestät sowohl hochermeldten Herrn Bischoffs Liebden, als dero nunmehrigem Coadjutori mit dero Käyserlichen Hulde und Gnade, gleich andern getreuen und wohlintentionirten Reichs-Ständen, beygethan verbleiben; Jedennoch erkühne ich mich, bey Euer Käyserlichen Majestät, in Hoffnung, daß es nicht ungnädig werde vermerckt werden, denenselben mit dieser meiner unterthänigsten Recommendation zu statten zu kommen, und werde Euer Käyserlichen Majestät höchlich zu dancken haben, wenn sie mehrgemeldtes Herrn Bischoffen Liebden und dero künfftigen Successorem deren gnädig-gedey-

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[611/0647] der den 15. dieses Monats zu Paderborn angestelleten Wahl, des ietzigen Herrn Bischoffen Liebden Vetter, Frantz Arnold, Frey-Herr Wolff-Metternich, zur Gracht etc. respective Dom-Probst und Capitular der hohen Stiffts-Kirchen zu Paderborn und Oßnabrück, zum Coadjutore und Successore bey ermeldtem Stifft Paderborn per majora Vota ernennet worden; Wenn nun hochermeldtes Herrn Bischoffen Liebden nicht allein mehrbesagtem Stifft, so viel uns bekannt, bißhero wohl vorgestanden, sondern auch gegen das Reich, und dero zumahlen hiesige benachbarte Mit-Stände sich dergestalt erwiesen, daß ihro deswegen vieler Ruhm gebühret, und mit allem Recht ein gar gutes Zeugniß gegeben werden kan, man auch von dem neuen Coadjutore, in Ansehen seiner guten Qualitäten und bißherigen rühmlichen Bezeigung, nicht weniger zu hoffen hat, es werde derselbe hiernechst ermeldtem Stifft, zu dessen und des Reichs, auch hiesiger Nachbarschafft Bestem, wohl vorstehen; So setze ich zwar auser Zweifel, es werden Euer Käyserliche Majestät sowohl hochermeldten Herrn Bischoffs Liebden, als dero nunmehrigem Coadjutori mit dero Käyserlichen Hulde und Gnade, gleich andern getreuen und wohlintentionirten Reichs-Ständen, beygethan verbleiben; Jedennoch erkühne ich mich, bey Euer Käyserlichen Majestät, in Hoffnung, daß es nicht ungnädig werde vermerckt werden, denenselben mit dieser meiner unterthänigsten Recommendation zu statten zu kommen, und werde Euer Käyserlichen Majestät höchlich zu dancken haben, wenn sie mehrgemeldtes Herrn Bischoffen Liebden und dero künfftigen Successorem deren gnädig-gedey-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/647>, abgerufen am 28.04.2024.