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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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schafft Schleiden dem Römischen Reich nicht entzogen, sondern deme und diesem Cräyß beständig beybehalten würde, man nunmehro auch ietztmahligen Käyserlichen Plenipotentiariis ebenmäßigen Befehl auftragen, und zuverläßig zu befördern, daß mehrgedachte Grafschafft Schleiden particulari Pacis Articulo völlig redintegrirt, und beym Reich und Cräyß unturbirt conservirt werde; So haben wir von obtragenden Cräyß-Directorial-Amts wegen die Nothdurfft an allerhöchst gedachte Ihro Käyserliche Majestät bereits gebührend repraesentiret, und obwohln wir nicht zweifeln, es werde dasselbe denen Herren, denenselben und euch zum gemeinen Reichs-Gutachten bevorkommen; So haben wir dennoch auch dieselbe hierdurch absonderlich begrüssen, und ihnen sammt und sonders dieß wichtige Negotium kräfftigst recommendiren wollen, und seynd denen Herren, denenselben und euch mit Gnaden, auch gnädig- und geneigtem Willen wohl beygethan. Geben den 3. Aprilis, Anno 1714.

[Spaltenumbruch]

Der Herren Grafen, der Herren und Euer

freund-geneigt- und gutwilliger allezeit,

Frantz Arnold.

[Spaltenumbruch]

Der Herren Grafen, der Herren und Euer

gantz- und gutwilliger allezeit,

Johann Wilhelm, Churfürst.

[Spaltenumbruch]

An statt und von wegen allerhöchst-gedachter Seiner Könglichen Majestät,

J. U. Motzfeld.

Joh. Stückers.

Joh. G. Neumann.

schafft Schleiden dem Römischen Reich nicht entzogen, sondern deme und diesem Cräyß beständig beybehalten würde, man nunmehro auch ietztmahligen Käyserlichen Plenipotentiariis ebenmäßigen Befehl auftragen, und zuverläßig zu befördern, daß mehrgedachte Grafschafft Schleiden particulari Pacis Articulo völlig redintegrirt, und beym Reich und Cräyß unturbirt conservirt werde; So haben wir von obtragenden Cräyß-Directorial-Amts wegen die Nothdurfft an allerhöchst gedachte Ihro Käyserliche Majestät bereits gebührend repraesentiret, und obwohln wir nicht zweifeln, es werde dasselbe denen Herren, denenselben und euch zum gemeinen Reichs-Gutachten bevorkommen; So haben wir dennoch auch dieselbe hierdurch absonderlich begrüssen, und ihnen sam̃t und sonders dieß wichtige Negotium kräfftigst recommendiren wollen, und seynd denen Herren, denenselben und euch mit Gnaden, auch gnädig- und geneigtem Willen wohl beygethan. Geben den 3. Aprilis, Anno 1714.

[Spaltenumbruch]

Der Herren Grafen, der Herren und Euer

freund-geneigt- und gutwilliger allezeit,

Frantz Arnold.

[Spaltenumbruch]

Der Herren Grafen, der Herren und Euer

gantz- und gutwilliger allezeit,

Johann Wilhelm, Churfürst.

[Spaltenumbruch]

An statt und von wegen allerhöchst-gedachter Seiner Könglichen Majestät,

J. U. Motzfeld.

Joh. Stückers.

Joh. G. Neumann.

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[632/0668] schafft Schleiden dem Römischen Reich nicht entzogen, sondern deme und diesem Cräyß beständig beybehalten würde, man nunmehro auch ietztmahligen Käyserlichen Plenipotentiariis ebenmäßigen Befehl auftragen, und zuverläßig zu befördern, daß mehrgedachte Grafschafft Schleiden particulari Pacis Articulo völlig redintegrirt, und beym Reich und Cräyß unturbirt conservirt werde; So haben wir von obtragenden Cräyß-Directorial-Amts wegen die Nothdurfft an allerhöchst gedachte Ihro Käyserliche Majestät bereits gebührend repraesentiret, und obwohln wir nicht zweifeln, es werde dasselbe denen Herren, denenselben und euch zum gemeinen Reichs-Gutachten bevorkommen; So haben wir dennoch auch dieselbe hierdurch absonderlich begrüssen, und ihnen sam̃t und sonders dieß wichtige Negotium kräfftigst recommendiren wollen, und seynd denen Herren, denenselben und euch mit Gnaden, auch gnädig- und geneigtem Willen wohl beygethan. Geben den 3. Aprilis, Anno 1714. Der Herren Grafen, der Herren und Euer freund-geneigt- und gutwilliger allezeit, Frantz Arnold. Der Herren Grafen, der Herren und Euer gantz- und gutwilliger allezeit, Johann Wilhelm, Churfürst. An statt und von wegen allerhöchst-gedachter Seiner Könglichen Majestät, J. U. Motzfeld. Joh. Stückers. Joh. G. Neumann.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/668>, abgerufen am 29.04.2024.