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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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cken über die von dem Käyser ihm angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden. VIII. 108 Augustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen Landes. III. 307 August Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend. IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq. August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz. VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646 Avianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen. II. 352 Avocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände
cken über die von dem Käyser ihm angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden. VIII. 108 Augustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen Landes. III. 307 August Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend. IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq. August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz. VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646 Avianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen. II. 352 Avocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände
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                     deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur
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[0705] cken über die von dem Käyser ihm angesonnene Annehmung des Gregorianischen Calenders, daß nemlich solches zu thun nicht rathsam sey, bis deswegen ein allgemeiner Reichs-Schluß gemacht worden. VIII. 108 Augustus, Graf von der Liegnitz, ersuchet den Käyser Leopoldum um die Investitur eines Stückes von seinen Anherren hinterlassenen Landes. III. 307 August Friedrich, Bischoff zu Lübeck, an denselben ergangenes Käyserliches Mandatum sine Clausula, die Coadjutors-Wahl betreffend. IV. 299. 341 remonstriret dem König in Dänemarck Friedrich den vierten, daß die von einigen Capitularen ohne Consens des gantzen Capituls, eigenmächtig vorgenommene und auf dessen Bruder Printz Carln von Dänemarck, ausgefallene Wahl eines Coadjutoris nicht gültig seyn könne. V. 366. sqq. August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig-Lüneburg-Wolffenbüttel, notificiret verschiedenen Höfen das Absterben seines Herrn Vaters Anthon Ulrichs. VIII. 36 demselben condoliret deswegen Landgraf Carl von Hessen-Cassel, gratuliret ihm aber zugleich zur angetretenen Regierung. VIII. 38. dergleichen thut auch Churfürst Lotharius Franciscus zu Mäyntz. VIII. 40. ingleichen Churfürst Johann Wilhelm zu Pfaltz. VIII. 41. wie auch der ietztregierende Käyser, und König Friedrich Wilhelm in Preussen. VIII. 43. 45 demselben notificiret die Czaarische Cron-Princeßin die Geburth einer Princeßin. VIII. 642 gratuliret gedachter Cron-Princeßin zu der Niederkunfft. VIII. 643 demselben notificiret König Georg Ludwig von Groß-Britannien, daß die Königin Anna gestorben, und er in Londen nach ihrem Tode zum Könige proclamiret worden. VIII. 644 gratuliret dem Könige Georg Ludwigen von Groß-Britannien zu der erlangten Königlichen Würde. VIII. 646 Avianus, Syndicus zu Erfurth, muß aus der Stadt weichen. II. 352 Avocatoria Käyserliche, an Officiers und gemeine Soldaten, die sich in Diensten wider das Reich und dessen Stände

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/705>, abgerufen am 30.04.2024.