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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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rig in Gnaden feisten und bewahren, auch deroselben anderwerts Vergnügen und Segen verleihen, und sie hinwiederum auf andere Art erfreuen wolle; Also congratuliren im Gegentheil Ew. Lbd. wir freundvetterlich zu der erlangt- und würcklich angetretenen Regierung dero Land und Leute, mit dem angefügten aufrichtig-wohlgemeynten Wunsch, daß der Höchste Ew. Liebden hohe Person in seinen heiligen Schutz nehmen, für Unfall bewahren, dero Regierung zum Flor und Aufnehmen dero Fürstenthum, auch Land und Leute, glückselig, und alles zu dero Gloire, auch zu des gemeinen Wesens Besten, ersprießlich seyn, und ausschlagen lassen wolle. Und wie uns dero angenehme Versicherung, wegen Continuation der mit dero Herrn Vaters Liebden gepflogenen vertraulichen Freundschafft, und guten Vernehmens zu besonderer Vergnügung und Dancknehmigkeit gereichet; Also werden wir auch unsers Orts nicht verfehlen, was zu deren fernern Cultivir- und Vermehrung von uns gefodert werden kan, dasselbe gern und willig beyzutragen, inmassen wir uns daraus iederzeit besonders Plaisir machen, und deroselben bey aller Gelegenheit unsere aufrichtige Dienst-Begierde und Ergebenheit in der That darzulegen befliessen seyn, mithin Ihro zu Erweisung angenehmer Gefälligkeiten, stets willig und geneigt verbleiben. Cassel, den 5. Aprilis, Anno 1714.

Von GOttes Gnaden Carl, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenellnbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda und Schaumburg etc.

Euer Liebden

Dienstwilliger Vetter und treu-ergebenster Diener,

Carl, mpr.

rig in Gnaden feisten und bewahren, auch deroselben anderwerts Vergnügen und Segen verleihen, und sie hinwiederum auf andere Art erfreuen wolle; Also congratuliren im Gegentheil Ew. Lbd. wir freundvetterlich zu der erlangt- und würcklich angetretenen Regierung dero Land und Leute, mit dem angefügten aufrichtig-wohlgemeynten Wunsch, daß der Höchste Ew. Liebden hohe Person in seinen heiligen Schutz nehmen, für Unfall bewahren, dero Regierung zum Flor und Aufnehmen dero Fürstenthum, auch Land und Leute, glückselig, und alles zu dero Gloire, auch zu des gemeinen Wesens Besten, ersprießlich seyn, und ausschlagen lassen wolle. Und wie uns dero angenehme Versicherung, wegen Continuation der mit dero Herrn Vaters Liebden gepflogenen vertraulichen Freundschafft, und guten Vernehmens zu besonderer Vergnügung und Dancknehmigkeit gereichet; Also werden wir auch unsers Orts nicht verfehlen, was zu deren fernern Cultivir- und Vermehrung von uns gefodert werden kan, dasselbe gern und willig beyzutragen, inmassen wir uns daraus iederzeit besonders Plaisir machen, und deroselben bey aller Gelegenheit unsere aufrichtige Dienst-Begierde und Ergebenheit in der That darzulegen befliessen seyn, mithin Ihro zu Erweisung angenehmer Gefälligkeiten, stets willig und geneigt verbleiben. Cassel, den 5. Aprilis, Anno 1714.

Von GOttes Gnaden Carl, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenellnbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda und Schaumburg etc.

Euer Liebden

Dienstwilliger Vetter und treu-ergebenster Diener,

Carl, mpr.

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                     andere Art erfreuen wolle; Also congratuliren im Gegentheil Ew. Lbd. wir
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                     und Leute, mit dem angefügten aufrichtig-wohlgemeynten Wunsch, daß der Höchste
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                     dero Regierung zum Flor und Aufnehmen dero Fürstenthum, auch Land und Leute,
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                     Versicherung, wegen Continuation der mit dero Herrn Vaters Liebden gepflogenen
                     vertraulichen Freundschafft, und guten Vernehmens zu besonderer Vergnügung und
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                     zu deren fernern Cultivir- und Vermehrung von uns gefodert werden kan, dasselbe
                     gern und willig beyzutragen, inmassen wir uns daraus iederzeit besonders Plaisir
                     machen, und deroselben bey aller Gelegenheit unsere aufrichtige Dienst-Begierde
                     und Ergebenheit in der That darzulegen befliessen seyn, mithin Ihro zu Erweisung
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[39/0075] rig in Gnaden feisten und bewahren, auch deroselben anderwerts Vergnügen und Segen verleihen, und sie hinwiederum auf andere Art erfreuen wolle; Also congratuliren im Gegentheil Ew. Lbd. wir freundvetterlich zu der erlangt- und würcklich angetretenen Regierung dero Land und Leute, mit dem angefügten aufrichtig-wohlgemeynten Wunsch, daß der Höchste Ew. Liebden hohe Person in seinen heiligen Schutz nehmen, für Unfall bewahren, dero Regierung zum Flor und Aufnehmen dero Fürstenthum, auch Land und Leute, glückselig, und alles zu dero Gloire, auch zu des gemeinen Wesens Besten, ersprießlich seyn, und ausschlagen lassen wolle. Und wie uns dero angenehme Versicherung, wegen Continuation der mit dero Herrn Vaters Liebden gepflogenen vertraulichen Freundschafft, und guten Vernehmens zu besonderer Vergnügung und Dancknehmigkeit gereichet; Also werden wir auch unsers Orts nicht verfehlen, was zu deren fernern Cultivir- und Vermehrung von uns gefodert werden kan, dasselbe gern und willig beyzutragen, inmassen wir uns daraus iederzeit besonders Plaisir machen, und deroselben bey aller Gelegenheit unsere aufrichtige Dienst-Begierde und Ergebenheit in der That darzulegen befliessen seyn, mithin Ihro zu Erweisung angenehmer Gefälligkeiten, stets willig und geneigt verbleiben. Cassel, den 5. Aprilis, Anno 1714. Von GOttes Gnaden Carl, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenellnbogen, Dietz, Ziegenhayn, Nidda und Schaumburg etc. Euer Liebden Dienstwilliger Vetter und treu-ergebenster Diener, Carl, mpr.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/75>, abgerufen am 01.05.2024.