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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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ligkeit / Freyheit / Reynigkeit vnd Vnschuldt antrifft / denn sie ist nun vngerecht / vnuerständig / vnheilig / etc. worden / aber zum andern Wesen ist sie nicht worden / wie solchs alles droben außgeführet. Derwegen dieser Fürwurff auch nichts gilt.

III. Soll die Krafft deß Gesetzes dadurch geschmälert werden / welches die gantze Natur vnnd nicht ein blossen Zufall anklagt / etc. Antwort: Keines Weges. Sintemal / vnserm Bekändtnüß nach / das Gesetz die gantze Natur deß verderbten Menschen anklagt vnd beschüldiget / vnnd nicht die Sünde an vnd für sich selbst. Dann die Sünde ist nicht etwas / das an oder für sich selbst were: sondern ist ein böser Zufall / durch welchen Menschlich Natur vnd Wesen gantz vnd gar verderbt ist / vnd also auch in der Menschlichen Natur / das ist / in Leib vnd Seele ist. Derwegen auch das Gesetz billiche Vrsach hat / die gantze Menschliche Natur anzuklagen vnd zu verdammen / wo ferrn sie nicht von solchem Zufall durch Christum erlöset wirdt. In Summa / wie die Schmalkaldischen Artickel recht reden / ist deß Gesetzes Ampt / dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbaren / vnd zeigen / wie gar tieff seine Natur gefallen vnnd grundtloß verderbt sey / etc. Darumb ist deß Gesetzes Ampt nicht / offenbaren / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst sey / vnnd daß kein Vnderscheid zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde sey: Sondern das ist sein Ampt / daß es dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbare / etc. Dem Menschen soll es die Erbsünde offenbaren / nicht anzeigen / daß er ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey.

IIII. Soll die Gnade Gottes dadurch geschmähet werden / der vmb Christi willen vns verderbte Menschen zu Gnaden annimpt / etc.

Wann dieser Fürwurff hafften solte / so müste das Gegentheil zuuor erweisen / daß verderbte Natur oder verderbter Mensch / vnd die Verderbung selbst ein Ding weren / das kan vnnd vermag es nicht zu thun in alle Ewigkeit. Was die Schrifft hieruon lehret /

ligkeit / Freyheit / Reynigkeit vñ Vnschuldt antrifft / denn sie ist nun vngerecht / vnuerständig / vnheilig / etc. worden / aber zum andern Wesen ist sie nicht worden / wie solchs alles droben außgeführet. Derwegen dieser Fürwurff auch nichts gilt.

III. Soll die Krafft deß Gesetzes dadurch geschmälert werden / welches die gantze Natur vnnd nicht ein blossen Zufall anklagt / etc. Antwort: Keines Weges. Sintemal / vnserm Bekändtnüß nach / das Gesetz die gantze Natur deß verderbten Menschẽ anklagt vñ beschüldiget / vnnd nicht die Sünde an vnd für sich selbst. Dann die Sünde ist nicht etwas / das an oder für sich selbst were: sondern ist ein böser Zufall / durch welchen Menschlich Natur vñ Wesen gantz vnd gar verderbt ist / vnd also auch in der Menschlichen Natur / das ist / in Leib vnd Seele ist. Derwegẽ auch das Gesetz billiche Vrsach hat / die gantze Menschliche Natur anzuklagen vnd zu verdammen / wo ferrn sie nicht von solchem Zufall durch Christum erlöset wirdt. In Summa / wie die Schmalkaldischen Artickel recht reden / ist deß Gesetzes Ampt / dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbaren / vnd zeigen / wie gar tieff seine Natur gefallen vnnd grundtloß verderbt sey / etc. Darumb ist deß Gesetzes Ampt nicht / offenbaren / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst sey / vnnd daß kein Vnderscheid zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde sey: Sondern das ist sein Ampt / daß es dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbare / etc. Dem Menschen soll es die Erbsünde offenbaren / nicht anzeigen / daß er ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey.

IIII. Soll die Gnade Gottes dadurch geschmähet werden / der vmb Christi willen vns verderbte Menschen zu Gnaden annimpt / etc.

Wañ dieser Fürwurff hafften solte / so müste das Gegentheil zuuor erweisen / daß verderbte Natur oder verderbter Mensch / vnd die Verderbung selbst ein Ding weren / das kan vnnd vermag es nicht zu thun in alle Ewigkeit. Was die Schrifft hieruon lehret /

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[0170] ligkeit / Freyheit / Reynigkeit vñ Vnschuldt antrifft / denn sie ist nun vngerecht / vnuerständig / vnheilig / etc. worden / aber zum andern Wesen ist sie nicht worden / wie solchs alles droben außgeführet. Derwegen dieser Fürwurff auch nichts gilt. III. Soll die Krafft deß Gesetzes dadurch geschmälert werden / welches die gantze Natur vnnd nicht ein blossen Zufall anklagt / etc. Antwort: Keines Weges. Sintemal / vnserm Bekändtnüß nach / das Gesetz die gantze Natur deß verderbten Menschẽ anklagt vñ beschüldiget / vnnd nicht die Sünde an vnd für sich selbst. Dann die Sünde ist nicht etwas / das an oder für sich selbst were: sondern ist ein böser Zufall / durch welchen Menschlich Natur vñ Wesen gantz vnd gar verderbt ist / vnd also auch in der Menschlichen Natur / das ist / in Leib vnd Seele ist. Derwegẽ auch das Gesetz billiche Vrsach hat / die gantze Menschliche Natur anzuklagen vnd zu verdammen / wo ferrn sie nicht von solchem Zufall durch Christum erlöset wirdt. In Summa / wie die Schmalkaldischen Artickel recht reden / ist deß Gesetzes Ampt / dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbaren / vnd zeigen / wie gar tieff seine Natur gefallen vnnd grundtloß verderbt sey / etc. Darumb ist deß Gesetzes Ampt nicht / offenbaren / daß die verderbte Natur die Erbsünde selbst sey / vnnd daß kein Vnderscheid zwischen der Natur vnnd zwischen der Erbsünde sey: Sondern das ist sein Ampt / daß es dem Menschen die Erbsünde mit jhren Früchten offenbare / etc. Dem Menschen soll es die Erbsünde offenbaren / nicht anzeigen / daß er ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. IIII. Soll die Gnade Gottes dadurch geschmähet werden / der vmb Christi willen vns verderbte Menschen zu Gnaden annimpt / etc. Wañ dieser Fürwurff hafften solte / so müste das Gegentheil zuuor erweisen / daß verderbte Natur oder verderbter Mensch / vnd die Verderbung selbst ein Ding weren / das kan vnnd vermag es nicht zu thun in alle Ewigkeit. Was die Schrifft hieruon lehret /

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/170>, abgerufen am 28.04.2024.