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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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von der Erbsünde nicht soll nachgelassen oder verworffen werden / wöllen wir dieselbigen nacheinander in der Furcht GOttes erwegen.

Die erste ist: Daß wir das Wort (Substantz) wider D. Luthers vnnd jhre Meynung verkehren sollen. Setzet aber nicht ein Wort darbey / wie vnd welcher Gestallt wir das thun sollen. Es bedarff aber nicht viel Wesens / dann wir verstehen das Wort Substantz in diesem Streit anders nicht / als wie sie es selbst deuten vnnd erklären / nemmlich / daß die verderbte Natur / Substantz oder Wesen derselben / die Erbsünde selbst sey / oder daß die Seel / der Verstandt / der Wille / etc. die Erbsünde selbst sey / vnd das darumb / dieweil der Sathan / wie sie dichten / die Menschliche Natur oder die Seele in jhren höchsten Kräfften durch den Fall ermordet / getödtet vnd wesentlich in eine andere Form oder speciem verwandelt habe / daß sie / solcher wesentlicher Transformation oder Verwandlung halben / nuhnmehr die Sünde oder Erbsünde selbst sey / vnnd daß durchauß kein Vnderscheidt sey zwischen der verderbten Natur / Leib vnd Seel deß Menschen / vnd zwischen der Erbsünde selbst. Dann dieses treiben sie für vnd für in allen jhren Büchern / vnd fast auff allen Blettern / wie sie dessen nimmermehr in Abrede seyn können. So geben solchs auch die Tituli aller jhrer Bücher / da sie auff setzen / daß die Sünde ein Substantz vnd nicht ein accidens oder Zufall sey / daß die verderbte Natur / Leib / Seel / Verstandt / Wille / Hertz / in jhren höchsten Kräfften / die Sünde oder Erbsünde selbst seyn / als wir das biß her fast durchauß in diesem Buch / Irenaei Examen genandt / etc. gehöret vnd vernommen haben. Vnd in diesem Verstande verwerffen wirs / auß Vrsachen / derer bißher mit Hauffen von vns in Abhandlung der vorgehenden zweyen Puncten fürbracht sind / vnd ferrner sollen fürbracht werden.

Dann erstlich hebet diß Wort Substantz / wie sie es brauchen / auff den Vnderscheidt zwischen Gottes vnd deß Sathans Werck /

von der Erbsünde nicht soll nachgelassen oder verworffen werden / wöllen wir dieselbigen nacheinander in der Furcht GOttes erwegen.

Die erste ist: Daß wir das Wort (Substantz) wider D. Luthers vnnd jhre Meynung verkehren sollen. Setzet aber nicht ein Wort darbey / wie vnd welcher Gestallt wir das thun sollen. Es bedarff aber nicht viel Wesens / dann wir verstehen das Wort Substantz in diesem Streit anders nicht / als wie sie es selbst deuten vnnd erklären / nem̃lich / daß die verderbte Natur / Substantz oder Wesen derselben / die Erbsünde selbst sey / oder daß die Seel / der Verstandt / der Wille / etc. die Erbsünde selbst sey / vnd das darumb / dieweil der Sathan / wie sie dichten / die Menschliche Natur oder die Seele in jhren höchsten Kräfften durch den Fall ermordet / getödtet vnd wesentlich in eine andere Form oder speciem verwandelt habe / daß sie / solcher wesentlicher Transformation oder Verwandlung halben / nuhnmehr die Sünde oder Erbsünde selbst sey / vnnd daß durchauß kein Vnderscheidt sey zwischen der verderbten Natur / Leib vñ Seel deß Menschen / vnd zwischen der Erbsünde selbst. Dann dieses treiben sie für vnd für in allen jhren Büchern / vnd fast auff allen Blettern / wie sie dessen nimmermehr in Abrede seyn können. So geben solchs auch die Tituli aller jhrer Bücher / da sie auff setzen / daß die Sünde ein Substantz vnd nicht ein accidens oder Zufall sey / daß die verderbte Natur / Leib / Seel / Verstandt / Wille / Hertz / in jhren höchsten Kräfften / die Sünde oder Erbsünde selbst seyn / als wir das biß her fast durchauß in diesem Buch / Irenaei Examen genandt / etc. gehöret vnd vernommen haben. Vnd in diesem Verstande verwerffen wirs / auß Vrsachen / derer bißher mit Hauffen von vns in Abhandlung der vorgehenden zweyen Puncten fürbracht sind / vnd ferrner sollen fürbracht werden.

Dann erstlich hebet diß Wort Substantz / wie sie es brauchen / auff den Vnderscheidt zwischen Gottes vnd deß Sathans Werck /

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[0180] von der Erbsünde nicht soll nachgelassen oder verworffen werden / wöllen wir dieselbigen nacheinander in der Furcht GOttes erwegen. Die erste ist: Daß wir das Wort (Substantz) wider D. Luthers vnnd jhre Meynung verkehren sollen. Setzet aber nicht ein Wort darbey / wie vnd welcher Gestallt wir das thun sollen. Es bedarff aber nicht viel Wesens / dann wir verstehen das Wort Substantz in diesem Streit anders nicht / als wie sie es selbst deuten vnnd erklären / nem̃lich / daß die verderbte Natur / Substantz oder Wesen derselben / die Erbsünde selbst sey / oder daß die Seel / der Verstandt / der Wille / etc. die Erbsünde selbst sey / vnd das darumb / dieweil der Sathan / wie sie dichten / die Menschliche Natur oder die Seele in jhren höchsten Kräfften durch den Fall ermordet / getödtet vnd wesentlich in eine andere Form oder speciem verwandelt habe / daß sie / solcher wesentlicher Transformation oder Verwandlung halben / nuhnmehr die Sünde oder Erbsünde selbst sey / vnnd daß durchauß kein Vnderscheidt sey zwischen der verderbten Natur / Leib vñ Seel deß Menschen / vnd zwischen der Erbsünde selbst. Dann dieses treiben sie für vnd für in allen jhren Büchern / vnd fast auff allen Blettern / wie sie dessen nimmermehr in Abrede seyn können. So geben solchs auch die Tituli aller jhrer Bücher / da sie auff setzen / daß die Sünde ein Substantz vnd nicht ein accidens oder Zufall sey / daß die verderbte Natur / Leib / Seel / Verstandt / Wille / Hertz / in jhren höchsten Kräfften / die Sünde oder Erbsünde selbst seyn / als wir das biß her fast durchauß in diesem Buch / Irenaei Examen genandt / etc. gehöret vnd vernommen haben. Vnd in diesem Verstande verwerffen wirs / auß Vrsachen / derer bißher mit Hauffen von vns in Abhandlung der vorgehenden zweyen Puncten fürbracht sind / vnd ferrner sollen fürbracht werden. Dann erstlich hebet diß Wort Substantz / wie sie es brauchen / auff den Vnderscheidt zwischen Gottes vnd deß Sathans Werck /

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/180>, abgerufen am 29.04.2024.