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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Nu lehret das Concordi Buch mit dem geringsten nicht / daß man auß dem Euangelio / eigentlich zureden / was Sünde sey / erkennen solle / etc. Sondern demnach das Gegentheil für vnnd für drauff gedrungen / vnnd noch / das kein Vnderscheidt zwischen der Natur deß Menschen / vnnd zwischen der Erbsünde zu machen sey / etc. haben die vnsern nohtwendig auß den Artickeln deß Glaubens von der Schöpffung / Erlösung / Heiligung / Aufferstehung deß Fleisches / etc. hergegen beweisen sollen vnnd müssen / daß / wer den Vnterscheidt zwischen der verderbten Natur deß Menschen vnnd zwischen der Erbsünde gantz vnd gar auffhübe / derselbige hübe auch zugleich die Artickel deß Christlichen Glaubens auff / in welchen solcher Vnderscheid klar vnnd deutlich an Tag gegeben / vnnd der gantzen Christenheit fürgestellet würde.

Vnnd ist keines Weges einerley / auß dem Gesetz eigentlich zeigen was Sünde sey / vnd auß den Artickeln deß Glaubens / welche das Euangelium Predigen / darthun / daß die verderbte Natur deß Menschen / vnd die Erbsünde nicht einerley / sondern vnterschieden sind. Darumb denn auch dem Concordi Buch dißfalls keine Vermischung der beyder Lehren / Gesetzes vnd Euangelij / kan zugemessen werden / all dieweil viel ein anders ist eygentlich auß dem Gesetz zeigen vnd berichten was Sünde sey / vnd aber ein anders auß den Artickeln deß Glaubens erweisen / daß Natur vnd Sünde nicht eins / sondern vnderschieden sind.

Zum andern / macht das Gegentheil viel Wort (die sich aber nichts vberall zu Erörterung dieses Streits reimen) vber den beyden Reden: deß Menschen Natur vnd Wesen sey durch die Erbsünde verderbt / vnd deß Menschen Natur vnd Wesen sey durch Adams Fall verderbt. Denn Adams Fall vnnd die Erbsünde seyn nicht ein Ding. Weil Adams Fall eine wirckliche Sünde / die Erbsünde aber nicht eine wirckliche Sünde / sondern deß Menschen gantz verderbte Natur vnd Wesen sey / etc. Gibt für / es gestehe daß ein Vnderscheyd sey zwischen Adams fall / vnd der Erbsünde. Den Vnder-

Nu lehret das Concordi Buch mit dem geringsten nicht / daß man auß dem Euangelio / eigentlich zureden / was Sünde sey / erkennen solle / etc. Sondern demnach das Gegentheil für vnnd für drauff gedrungen / vnnd noch / das kein Vnderscheidt zwischen der Natur deß Menschen / vnnd zwischen der Erbsünde zu machen sey / etc. haben die vnsern nohtwendig auß den Artickeln deß Glaubens von der Schöpffung / Erlösung / Heiligung / Aufferstehung deß Fleisches / etc. hergegen beweisen sollen vnnd müssen / daß / wer den Vnterscheidt zwischen der verderbten Natur deß Menschen vnnd zwischen der Erbsünde gantz vnd gar auffhübe / derselbige hübe auch zugleich die Artickel deß Christlichen Glaubens auff / in welchen solcher Vnderscheid klar vnnd deutlich an Tag gegeben / vnnd der gantzen Christenheit fürgestellet würde.

Vnnd ist keines Weges einerley / auß dem Gesetz eigentlich zeigen was Sünde sey / vnd auß den Artickeln deß Glaubens / welche das Euangelium Predigen / darthun / daß die verderbte Natur deß Menschen / vnd die Erbsünde nicht einerley / sondern vnterschieden sind. Darumb denn auch dem Concordi Buch dißfalls keine Vermischung der beyder Lehren / Gesetzes vnd Euangelij / kan zugemessen werden / all dieweil viel ein anders ist eygentlich auß dem Gesetz zeigen vnd berichten was Sünde sey / vnd aber ein anders auß den Artickeln deß Glaubens erweisen / daß Natur vnd Sünde nicht eins / sondern vnderschieden sind.

Zum andern / macht das Gegentheil viel Wort (die sich aber nichts vberall zu Erörterung dieses Streits reimẽ) vber den beyden Reden: deß Menschen Natur vnd Wesen sey durch die Erbsünde verderbt / vnd deß Menschen Natur vnd Wesen sey durch Adams Fall verderbt. Denn Adams Fall vnnd die Erbsünde seyn nicht ein Ding. Weil Adams Fall eine wirckliche Sünde / die Erbsünde aber nicht eine wirckliche Sünde / sondern deß Menschen gantz verderbte Natur vñ Wesen sey / etc. Gibt für / es gestehe daß ein Vnderscheyd sey zwischen Adams fall / vñ der Erbsünde. Den Vnder-

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/52>, abgerufen am 07.05.2024.