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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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weise entsprechenden Scheidung zwischen Kapital und Boden,
Pächter und Grundeigenthümer auszugehn, und dann umgekehrt
die Selbstbewirthschaftung der Grundeigenthümer bis zu dem Um-
fang und überall da als Regel vorauszusetzen, wo das Kapital,
wenn kein Grundeigenthum ihm unabhängig gegenüber existirte,
keine Rente aus der Bebauung des Bodens ziehen würde. (Siehe
die Stelle bei A. Smith über Bergwerksrente, citirt weiter unten.)
Diese Aufhebung des Grundeigenthums ist zufällig. Sie kann ein-
treten oder nicht.

Zweitens: In dem Komplex einer Pachtung mögen sich ein-
zelne Bodenstrecken befinden, die bei der gegebnen Höhe der
Marktpreise keine Rente zahlen, also in der That umsonst ver-
liehen sind, aber vom Grundeigenthümer nicht so betrachtet werden,
weil er das Gesammtrental des verpachteten Bodens, nicht die
specielle Rente seiner einzelnen Bestandstücke ins Auge fasst. In
diesem Fall fällt für den Pächter, soweit die rentelosen Bestand-
stücke der Pachtung in Betracht kommen, das Grundeigenthum als
Schranke für die Anlegung des Kapitals weg, und zwar durch
Vertrag mit dem Grundeigenthümer selbst. Aber er zahlt für
diese Stücke keine Rente, nur weil er für den Boden, dessen Acces-
sorium sie bilden, Rente zahlt. Es ist hier grade eine Kom-
bination vorausgesetzt, wo zur schlechtern Bodenart A nicht als
einem selbständigen, neuen Produktionsfeld Zuflucht genommen
werden muss, um die mangelnde Zufuhr zu liefern, sondern wo sie
nur ein untrennbares Zwischenstück des bessern Bodens bildet.
Der Fall aber, der zu untersuchen ist, ist gerade der, wo Strecken
der Bodenart A selbständig bewirthschaftet, also unter den allge-
meinen Voraussetzungen der kapitalistischen Produktionsweise selb-
ständig verpachtet werden müssen.

Drittens: Ein Pächter kann zusätzliches Kapital auf derselben
Pachtung anlegen, obgleich bei den bestehenden Marktpreisen das
so erzielte zusätzliche Produkt ihm nur den Produktionspreis liefert,
ihm den gewöhnlichen Profit abwirft, ihn aber nicht zur Zahlung
einer zusätzlichen Rente befähigt. Mit einem Theil des im Boden
angelegten Kapitals zahlt er so Grundrente, mit dem andern nicht.
Wie wenig diese Unterstellung aber das Problem löst, sieht man
daraus: wenn der Marktpreis (und zugleich die Fruchtbarkeit des
Bodens) ihn befähigt, mit dem zusätzlichen Kapital einen Mehr-
ertrag zu erzielen, der ihm, wie das alte Kapital, ausser dem Pro-
duktionspreis einen Surplusprofit abwirft, so steckt er diesen
während der Dauer des Pachtvertrages selbst ein. Aber warum?

weise entsprechenden Scheidung zwischen Kapital und Boden,
Pächter und Grundeigenthümer auszugehn, und dann umgekehrt
die Selbstbewirthschaftung der Grundeigenthümer bis zu dem Um-
fang und überall da als Regel vorauszusetzen, wo das Kapital,
wenn kein Grundeigenthum ihm unabhängig gegenüber existirte,
keine Rente aus der Bebauung des Bodens ziehen würde. (Siehe
die Stelle bei A. Smith über Bergwerksrente, citirt weiter unten.)
Diese Aufhebung des Grundeigenthums ist zufällig. Sie kann ein-
treten oder nicht.

Zweitens: In dem Komplex einer Pachtung mögen sich ein-
zelne Bodenstrecken befinden, die bei der gegebnen Höhe der
Marktpreise keine Rente zahlen, also in der That umsonst ver-
liehen sind, aber vom Grundeigenthümer nicht so betrachtet werden,
weil er das Gesammtrental des verpachteten Bodens, nicht die
specielle Rente seiner einzelnen Bestandstücke ins Auge fasst. In
diesem Fall fällt für den Pächter, soweit die rentelosen Bestand-
stücke der Pachtung in Betracht kommen, das Grundeigenthum als
Schranke für die Anlegung des Kapitals weg, und zwar durch
Vertrag mit dem Grundeigenthümer selbst. Aber er zahlt für
diese Stücke keine Rente, nur weil er für den Boden, dessen Acces-
sorium sie bilden, Rente zahlt. Es ist hier grade eine Kom-
bination vorausgesetzt, wo zur schlechtern Bodenart A nicht als
einem selbständigen, neuen Produktionsfeld Zuflucht genommen
werden muss, um die mangelnde Zufuhr zu liefern, sondern wo sie
nur ein untrennbares Zwischenstück des bessern Bodens bildet.
Der Fall aber, der zu untersuchen ist, ist gerade der, wo Strecken
der Bodenart A selbständig bewirthschaftet, also unter den allge-
meinen Voraussetzungen der kapitalistischen Produktionsweise selb-
ständig verpachtet werden müssen.

Drittens: Ein Pächter kann zusätzliches Kapital auf derselben
Pachtung anlegen, obgleich bei den bestehenden Marktpreisen das
so erzielte zusätzliche Produkt ihm nur den Produktionspreis liefert,
ihm den gewöhnlichen Profit abwirft, ihn aber nicht zur Zahlung
einer zusätzlichen Rente befähigt. Mit einem Theil des im Boden
angelegten Kapitals zahlt er so Grundrente, mit dem andern nicht.
Wie wenig diese Unterstellung aber das Problem löst, sieht man
daraus: wenn der Marktpreis (und zugleich die Fruchtbarkeit des
Bodens) ihn befähigt, mit dem zusätzlichen Kapital einen Mehr-
ertrag zu erzielen, der ihm, wie das alte Kapital, ausser dem Pro-
duktionspreis einen Surplusprofit abwirft, so steckt er diesen
während der Dauer des Pachtvertrages selbst ein. Aber warum?

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[284/0293] weise entsprechenden Scheidung zwischen Kapital und Boden, Pächter und Grundeigenthümer auszugehn, und dann umgekehrt die Selbstbewirthschaftung der Grundeigenthümer bis zu dem Um- fang und überall da als Regel vorauszusetzen, wo das Kapital, wenn kein Grundeigenthum ihm unabhängig gegenüber existirte, keine Rente aus der Bebauung des Bodens ziehen würde. (Siehe die Stelle bei A. Smith über Bergwerksrente, citirt weiter unten.) Diese Aufhebung des Grundeigenthums ist zufällig. Sie kann ein- treten oder nicht. Zweitens: In dem Komplex einer Pachtung mögen sich ein- zelne Bodenstrecken befinden, die bei der gegebnen Höhe der Marktpreise keine Rente zahlen, also in der That umsonst ver- liehen sind, aber vom Grundeigenthümer nicht so betrachtet werden, weil er das Gesammtrental des verpachteten Bodens, nicht die specielle Rente seiner einzelnen Bestandstücke ins Auge fasst. In diesem Fall fällt für den Pächter, soweit die rentelosen Bestand- stücke der Pachtung in Betracht kommen, das Grundeigenthum als Schranke für die Anlegung des Kapitals weg, und zwar durch Vertrag mit dem Grundeigenthümer selbst. Aber er zahlt für diese Stücke keine Rente, nur weil er für den Boden, dessen Acces- sorium sie bilden, Rente zahlt. Es ist hier grade eine Kom- bination vorausgesetzt, wo zur schlechtern Bodenart A nicht als einem selbständigen, neuen Produktionsfeld Zuflucht genommen werden muss, um die mangelnde Zufuhr zu liefern, sondern wo sie nur ein untrennbares Zwischenstück des bessern Bodens bildet. Der Fall aber, der zu untersuchen ist, ist gerade der, wo Strecken der Bodenart A selbständig bewirthschaftet, also unter den allge- meinen Voraussetzungen der kapitalistischen Produktionsweise selb- ständig verpachtet werden müssen. Drittens: Ein Pächter kann zusätzliches Kapital auf derselben Pachtung anlegen, obgleich bei den bestehenden Marktpreisen das so erzielte zusätzliche Produkt ihm nur den Produktionspreis liefert, ihm den gewöhnlichen Profit abwirft, ihn aber nicht zur Zahlung einer zusätzlichen Rente befähigt. Mit einem Theil des im Boden angelegten Kapitals zahlt er so Grundrente, mit dem andern nicht. Wie wenig diese Unterstellung aber das Problem löst, sieht man daraus: wenn der Marktpreis (und zugleich die Fruchtbarkeit des Bodens) ihn befähigt, mit dem zusätzlichen Kapital einen Mehr- ertrag zu erzielen, der ihm, wie das alte Kapital, ausser dem Pro- duktionspreis einen Surplusprofit abwirft, so steckt er diesen während der Dauer des Pachtvertrages selbst ein. Aber warum?

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/293>, abgerufen am 11.05.2024.