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Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894.

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werden könnten, und dass das auf diesen neuen Feldern angelegte
Kapital den Produktionspreis des Produkts herausschlüge, d. h.
Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit. Gesetzt also, die Bedin-
gungen für die normale Verwerthung von Kapital auf Bodenklasse
A seien vorhanden. Genügt dies? Kann dies Kapital dann wirk-
lich angelegt werden? Oder muss der Marktpreis soweit steigen,
dass auch der schlechteste Boden A eine Rente abwirft? Schreibt
also das Monopol des Grundeigenthümers der Anlage des Kapitals
eine Schranke vor, die vom rein kapitalistischen Standpunkt aus
nicht vorhanden wäre ohne die Existenz dieses Monopols? Aus
den Bedingungen der Fragestellung selbst geht hervor, dass, wenn
z. B. auf den alten Pachtungen zusätzliche Kapitalanlagen existiren,
die bei dem gegebnen Marktpreis keine Rente, sondern nur den
Durchschnittsprofit abwerfen, dieser Umstand keineswegs die Frage
löst, ob nun Kapital auf Bodenklasse A, die ebenfalls den Durch-
schnittsprofit abwerfen würde, aber keine Rente, nun wirklich an-
gelegt werden kann. Dies ist ja gerade die Frage. Dass die zu-
sätzlichen Kapitalanlagen, die keine Rente abwerfen, nicht den
Bedarf befriedigen, ist bewiesen durch die Nothwendigkeit der Her-
beiziehung des neuen Bodens der Klasse A. Wenn die zusätzliche
Bebauung des Bodens A nur stattfindet, soweit dieser Rente ab-
wirft, also mehr als den Produktionspreis, so sind nur zwei Fälle
möglich. Entweder der Marktpreis muss so stehn, dass selbst die
letzten zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen Sur-
plusprofit abwerfen, werde dieser nun vom Pächter oder vom
Grundbesitzer eingesteckt. Diese Steigerung des Preises und dieser
Surplusprofit der letzten zusätzlichen Kapitalanlagen wäre dann
Folge davon, dass der Boden A nicht bebaut werden kann, ohne
Rente abzuwerfen. Denn genügte für eine Bebauung der Produk-
tionspreis, das Abwerfen des blossen Durchschnittsprofits, so wäre
der Preis nicht soweit gestiegen, und die Konkurrenz der neuen
Ländereien wäre schon eingetreten, sobald sie bloss diese Produk-
tionspreise abwürfen. Mit den zusätzlichen Kapitalanlagen auf den
alten Pachtungen, die keine Rente abwürfen, würden dann Kapital-
anlagen auf Boden A konkurriren, die ebenfalls keine Rente ab-
würfen. -- Oder aber, die letzten Kapitalanlagen auf den alten
Pachtungen werfen keine Rente ab, aber dennoch ist der Markt-
preis hoch genug gestiegen, dass Boden A in Anbruch genommen
werden kann und Rente abwirft. In diesem Fall war die zusätz-
liche Kapitalanlage, die keine Rente abwirft, nur möglich weil der
Boden A nicht bebaut werden kann, bis der Marktpreis ihm er-

werden könnten, und dass das auf diesen neuen Feldern angelegte
Kapital den Produktionspreis des Produkts herausschlüge, d. h.
Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit. Gesetzt also, die Bedin-
gungen für die normale Verwerthung von Kapital auf Bodenklasse
A seien vorhanden. Genügt dies? Kann dies Kapital dann wirk-
lich angelegt werden? Oder muss der Marktpreis soweit steigen,
dass auch der schlechteste Boden A eine Rente abwirft? Schreibt
also das Monopol des Grundeigenthümers der Anlage des Kapitals
eine Schranke vor, die vom rein kapitalistischen Standpunkt aus
nicht vorhanden wäre ohne die Existenz dieses Monopols? Aus
den Bedingungen der Fragestellung selbst geht hervor, dass, wenn
z. B. auf den alten Pachtungen zusätzliche Kapitalanlagen existiren,
die bei dem gegebnen Marktpreis keine Rente, sondern nur den
Durchschnittsprofit abwerfen, dieser Umstand keineswegs die Frage
löst, ob nun Kapital auf Bodenklasse A, die ebenfalls den Durch-
schnittsprofit abwerfen würde, aber keine Rente, nun wirklich an-
gelegt werden kann. Dies ist ja gerade die Frage. Dass die zu-
sätzlichen Kapitalanlagen, die keine Rente abwerfen, nicht den
Bedarf befriedigen, ist bewiesen durch die Nothwendigkeit der Her-
beiziehung des neuen Bodens der Klasse A. Wenn die zusätzliche
Bebauung des Bodens A nur stattfindet, soweit dieser Rente ab-
wirft, also mehr als den Produktionspreis, so sind nur zwei Fälle
möglich. Entweder der Marktpreis muss so stehn, dass selbst die
letzten zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen Sur-
plusprofit abwerfen, werde dieser nun vom Pächter oder vom
Grundbesitzer eingesteckt. Diese Steigerung des Preises und dieser
Surplusprofit der letzten zusätzlichen Kapitalanlagen wäre dann
Folge davon, dass der Boden A nicht bebaut werden kann, ohne
Rente abzuwerfen. Denn genügte für eine Bebauung der Produk-
tionspreis, das Abwerfen des blossen Durchschnittsprofits, so wäre
der Preis nicht soweit gestiegen, und die Konkurrenz der neuen
Ländereien wäre schon eingetreten, sobald sie bloss diese Produk-
tionspreise abwürfen. Mit den zusätzlichen Kapitalanlagen auf den
alten Pachtungen, die keine Rente abwürfen, würden dann Kapital-
anlagen auf Boden A konkurriren, die ebenfalls keine Rente ab-
würfen. — Oder aber, die letzten Kapitalanlagen auf den alten
Pachtungen werfen keine Rente ab, aber dennoch ist der Markt-
preis hoch genug gestiegen, dass Boden A in Anbruch genommen
werden kann und Rente abwirft. In diesem Fall war die zusätz-
liche Kapitalanlage, die keine Rente abwirft, nur möglich weil der
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[286/0295] werden könnten, und dass das auf diesen neuen Feldern angelegte Kapital den Produktionspreis des Produkts herausschlüge, d. h. Kapitalersatz plus Durchschnittsprofit. Gesetzt also, die Bedin- gungen für die normale Verwerthung von Kapital auf Bodenklasse A seien vorhanden. Genügt dies? Kann dies Kapital dann wirk- lich angelegt werden? Oder muss der Marktpreis soweit steigen, dass auch der schlechteste Boden A eine Rente abwirft? Schreibt also das Monopol des Grundeigenthümers der Anlage des Kapitals eine Schranke vor, die vom rein kapitalistischen Standpunkt aus nicht vorhanden wäre ohne die Existenz dieses Monopols? Aus den Bedingungen der Fragestellung selbst geht hervor, dass, wenn z. B. auf den alten Pachtungen zusätzliche Kapitalanlagen existiren, die bei dem gegebnen Marktpreis keine Rente, sondern nur den Durchschnittsprofit abwerfen, dieser Umstand keineswegs die Frage löst, ob nun Kapital auf Bodenklasse A, die ebenfalls den Durch- schnittsprofit abwerfen würde, aber keine Rente, nun wirklich an- gelegt werden kann. Dies ist ja gerade die Frage. Dass die zu- sätzlichen Kapitalanlagen, die keine Rente abwerfen, nicht den Bedarf befriedigen, ist bewiesen durch die Nothwendigkeit der Her- beiziehung des neuen Bodens der Klasse A. Wenn die zusätzliche Bebauung des Bodens A nur stattfindet, soweit dieser Rente ab- wirft, also mehr als den Produktionspreis, so sind nur zwei Fälle möglich. Entweder der Marktpreis muss so stehn, dass selbst die letzten zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen Sur- plusprofit abwerfen, werde dieser nun vom Pächter oder vom Grundbesitzer eingesteckt. Diese Steigerung des Preises und dieser Surplusprofit der letzten zusätzlichen Kapitalanlagen wäre dann Folge davon, dass der Boden A nicht bebaut werden kann, ohne Rente abzuwerfen. Denn genügte für eine Bebauung der Produk- tionspreis, das Abwerfen des blossen Durchschnittsprofits, so wäre der Preis nicht soweit gestiegen, und die Konkurrenz der neuen Ländereien wäre schon eingetreten, sobald sie bloss diese Produk- tionspreise abwürfen. Mit den zusätzlichen Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen, die keine Rente abwürfen, würden dann Kapital- anlagen auf Boden A konkurriren, die ebenfalls keine Rente ab- würfen. — Oder aber, die letzten Kapitalanlagen auf den alten Pachtungen werfen keine Rente ab, aber dennoch ist der Markt- preis hoch genug gestiegen, dass Boden A in Anbruch genommen werden kann und Rente abwirft. In diesem Fall war die zusätz- liche Kapitalanlage, die keine Rente abwirft, nur möglich weil der Boden A nicht bebaut werden kann, bis der Marktpreis ihm er-

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Zitationshilfe: Marx, Karl: Das Kapital. Buch III: Der Gesammtprocess d. Kapitalist. Produktion. Kapitel XXIX-LII. Hamburg, 1894, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marx_kapital0302_1894/295>, abgerufen am 12.05.2024.