Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

Bild:
<< vorherige Seite

§ 17. Civilrechtliche Haftung aus Amtshandlungen.
Vertretung des Staats auf öffentlichrechtlichem Gebiet. Nur da giebt
es die Möglichkeit der "Überschreitung der Amtsbefugnisse" und der
Haftung dem Dritten gegenüber wegen "Unterlassung einer ihm ob-
liegenden Amtshandlung"25.

Der Inhalt der Vorentscheidung geht auf die Feststellung,
ob eine Verletzung der Amtspflicht in dem oben unter I gegebenen
Begriffe vorliegt; diese Feststellung hat die Natur der Rechtsprechung,
der Entscheidung26.

Die Wirkung der Vorentscheidung ist die, dass je nachdem die
Klage zulässig oder unzulässig ist. Wenn sie jene Frage bejaht, so
geht die Klage ihren Gang, als ob der Vorbehalt der Vorent-
scheidung für diesen Fall nicht bestünde; das Hindernis, das der Klage
im Wege stand, ist beseitigt; das Gericht ist an die Auffassung der
Vorentscheidung nicht gebunden27.

25 V.G.H. 30. Dez. 1884 (Samml. VI S. 20); Krais in Bl. f. adm. Pr. 1883
S. 163, 169; Bl. f. adm. Pr. 1886 S. 8. -- Seydel, Bayr. St.R. II S. 465, ist
gegen diese Unterscheidung. Da es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis
handle, sei die Frage, ob dem Beamten ein dienstliches Verschulden zur Last fällt,
immer eine "Frage des öffentlichen Rechts". Aber das würde ja doch nicht aus-
schliessen, dass sie als Vorfrage vom Civilgericht gewürdigt würde. Der Zweck
des Instituts ist der, dass der Staat in seiner öffentlichrechtlichen Thätigkeit nicht
gestört werde durch Klage gegen seine Diener; ob diese ihrerseits zu ihm in öffent-
lichrechtlichem Verhältnisse stehen oder nicht, ist gleichgültig.
26 Über den Gegensatz zum preussischen Konflikt und zur französischen Ver-
folgungserlaubnis, der darin liegt: die Ausführungen der Redner bei Beratung des
G.V.G. in Hahn, Mat. II S. 1615 ff. -- Festgestellt wird, ob der Beamte "sich einer
Überschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig gemacht hat". Dazu gehören die
Fragen des amtlichen Irrtums und des entlastenden Befehls, aber nicht die ge-
wöhnlichen Entlastungsgründe des Civilrechts; O.V.G. 16. Juni 1886. Insbesondere
kann auch die Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums zur nachträglichen
Prüfung kommen; O.V.G. 17. Febr. 1886. Der bayrische Komp.Konfl.Senat
hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Vorentscheidung "nicht etwa bloss über
die objektive Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmassregel, sondern auch über
das dienstliche Verschulden des civilgerichtlich verfolgten Beamten zu ent-
scheiden hat". Hauser, a. a. O. V S. 22 Note 42, erhebt dem gegenüber den
Vorwurf der Vermengung der Begriffe von Verschulden und Gesetzwidrigkeit.
Krais, a. a. O. S. 84, bemerkt dagegen, dass ja kein civilrechtliches Verschulden
gemeint sei, sondern nur "eine Konstatierung der Pflichtwidrigkeit". Die Lösung
liegt darin, dass nach dem materiellen Recht der Beamtenhaftung (oben I) die
Amtshandlung auch gegenüber den davon Betroffenen betrachtet wird unter dem
Gesichtspunkte der Dienstpflicht; Gesetzwidrigkeit ist hier Amtspflichtwidrigkeit
und über diese erkennt die Vorentscheidung.
27 Hahn, Mat. z. G.V.G. II S. 1633; Löwe, Stf.Pr.O. S. 17; Keller, G.V.G.
S. 259; Hauser in Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. V S. 30; Nadbyl in Wörter-
buch I S. 825; Lippmann in Annalen 1885 S. 467. A.M. für Bayern Kahr,
V.G.H.Ges. S. 71; Seydel, Bayr. St.R. II S. 462. Beide gehen von der An-

§ 17. Civilrechtliche Haftung aus Amtshandlungen.
Vertretung des Staats auf öffentlichrechtlichem Gebiet. Nur da giebt
es die Möglichkeit der „Überschreitung der Amtsbefugnisse“ und der
Haftung dem Dritten gegenüber wegen „Unterlassung einer ihm ob-
liegenden Amtshandlung“25.

Der Inhalt der Vorentscheidung geht auf die Feststellung,
ob eine Verletzung der Amtspflicht in dem oben unter I gegebenen
Begriffe vorliegt; diese Feststellung hat die Natur der Rechtsprechung,
der Entscheidung26.

Die Wirkung der Vorentscheidung ist die, daſs je nachdem die
Klage zulässig oder unzulässig ist. Wenn sie jene Frage bejaht, so
geht die Klage ihren Gang, als ob der Vorbehalt der Vorent-
scheidung für diesen Fall nicht bestünde; das Hindernis, das der Klage
im Wege stand, ist beseitigt; das Gericht ist an die Auffassung der
Vorentscheidung nicht gebunden27.

25 V.G.H. 30. Dez. 1884 (Samml. VI S. 20); Krais in Bl. f. adm. Pr. 1883
S. 163, 169; Bl. f. adm. Pr. 1886 S. 8. — Seydel, Bayr. St.R. II S. 465, ist
gegen diese Unterscheidung. Da es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis
handle, sei die Frage, ob dem Beamten ein dienstliches Verschulden zur Last fällt,
immer eine „Frage des öffentlichen Rechts“. Aber das würde ja doch nicht aus-
schlieſsen, daſs sie als Vorfrage vom Civilgericht gewürdigt würde. Der Zweck
des Instituts ist der, daſs der Staat in seiner öffentlichrechtlichen Thätigkeit nicht
gestört werde durch Klage gegen seine Diener; ob diese ihrerseits zu ihm in öffent-
lichrechtlichem Verhältnisse stehen oder nicht, ist gleichgültig.
26 Über den Gegensatz zum preuſsischen Konflikt und zur französischen Ver-
folgungserlaubnis, der darin liegt: die Ausführungen der Redner bei Beratung des
G.V.G. in Hahn, Mat. II S. 1615 ff. — Festgestellt wird, ob der Beamte „sich einer
Überschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig gemacht hat“. Dazu gehören die
Fragen des amtlichen Irrtums und des entlastenden Befehls, aber nicht die ge-
wöhnlichen Entlastungsgründe des Civilrechts; O.V.G. 16. Juni 1886. Insbesondere
kann auch die Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums zur nachträglichen
Prüfung kommen; O.V.G. 17. Febr. 1886. Der bayrische Komp.Konfl.Senat
hat den Grundsatz aufgestellt, daſs die Vorentscheidung „nicht etwa bloſs über
die objektive Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaſsregel, sondern auch über
das dienstliche Verschulden des civilgerichtlich verfolgten Beamten zu ent-
scheiden hat“. Hauser, a. a. O. V S. 22 Note 42, erhebt dem gegenüber den
Vorwurf der Vermengung der Begriffe von Verschulden und Gesetzwidrigkeit.
Krais, a. a. O. S. 84, bemerkt dagegen, daſs ja kein civilrechtliches Verschulden
gemeint sei, sondern nur „eine Konstatierung der Pflichtwidrigkeit“. Die Lösung
liegt darin, daſs nach dem materiellen Recht der Beamtenhaftung (oben I) die
Amtshandlung auch gegenüber den davon Betroffenen betrachtet wird unter dem
Gesichtspunkte der Dienstpflicht; Gesetzwidrigkeit ist hier Amtspflichtwidrigkeit
und über diese erkennt die Vorentscheidung.
27 Hahn, Mat. z. G.V.G. II S. 1633; Löwe, Stf.Pr.O. S. 17; Keller, G.V.G.
S. 259; Hauser in Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. V S. 30; Nadbyl in Wörter-
buch I S. 825; Lippmann in Annalen 1885 S. 467. A.M. für Bayern Kahr,
V.G.H.Ges. S. 71; Seydel, Bayr. St.R. II S. 462. Beide gehen von der An-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0259" n="239"/><fw place="top" type="header">§ 17. Civilrechtliche Haftung aus Amtshandlungen.</fw><lb/>
Vertretung des Staats auf öffentlichrechtlichem Gebiet. Nur da giebt<lb/>
es die Möglichkeit der &#x201E;Überschreitung der Amtsbefugnisse&#x201C; und der<lb/>
Haftung dem Dritten gegenüber wegen &#x201E;Unterlassung einer ihm ob-<lb/>
liegenden Amtshandlung&#x201C;<note place="foot" n="25">V.G.H. 30. Dez. 1884 (Samml. VI S. 20); <hi rendition="#g">Krais</hi> in Bl. f. adm. Pr. 1883<lb/>
S. 163, 169; Bl. f. adm. Pr. 1886 S. 8. &#x2014; <hi rendition="#g">Seydel,</hi> Bayr. St.R. II S. 465, ist<lb/>
gegen diese Unterscheidung. Da es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis<lb/>
handle, sei die Frage, ob dem Beamten ein dienstliches Verschulden zur Last fällt,<lb/>
immer eine &#x201E;Frage des öffentlichen Rechts&#x201C;. Aber das würde ja doch nicht aus-<lb/>
schlie&#x017F;sen, da&#x017F;s sie als Vorfrage vom Civilgericht gewürdigt würde. Der Zweck<lb/>
des Instituts ist der, da&#x017F;s der Staat in seiner öffentlichrechtlichen Thätigkeit nicht<lb/>
gestört werde durch Klage gegen seine Diener; ob diese ihrerseits zu ihm in öffent-<lb/>
lichrechtlichem Verhältnisse stehen oder nicht, ist gleichgültig.</note>.</p><lb/>
            <p>Der <hi rendition="#g">Inhalt der Vorentscheidung</hi> geht auf die Feststellung,<lb/>
ob eine Verletzung der Amtspflicht in dem oben unter I gegebenen<lb/>
Begriffe vorliegt; diese Feststellung hat die Natur der Rechtsprechung,<lb/>
der Entscheidung<note place="foot" n="26">Über den Gegensatz zum preu&#x017F;sischen Konflikt und zur französischen Ver-<lb/>
folgungserlaubnis, der darin liegt: die Ausführungen der Redner bei Beratung des<lb/>
G.V.G. in <hi rendition="#g">Hahn,</hi> Mat. II S. 1615 ff. &#x2014; Festgestellt wird, ob der Beamte &#x201E;sich einer<lb/>
Überschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig gemacht hat&#x201C;. Dazu gehören die<lb/>
Fragen des amtlichen Irrtums und des entlastenden Befehls, aber nicht die ge-<lb/>
wöhnlichen Entlastungsgründe des Civilrechts; O.V.G. 16. Juni 1886. Insbesondere<lb/>
kann auch die Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums zur nachträglichen<lb/>
Prüfung kommen; O.V.G. 17. Febr. 1886. Der bayrische Komp.Konfl.Senat<lb/>
hat den Grundsatz aufgestellt, da&#x017F;s die Vorentscheidung &#x201E;nicht etwa blo&#x017F;s über<lb/>
die objektive Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsma&#x017F;sregel, sondern auch über<lb/>
das dienstliche Verschulden des civilgerichtlich verfolgten Beamten zu ent-<lb/>
scheiden hat&#x201C;. <hi rendition="#g">Hauser,</hi> a. a. O. V S. 22 Note 42, erhebt dem gegenüber den<lb/>
Vorwurf der Vermengung der Begriffe von Verschulden und Gesetzwidrigkeit.<lb/><hi rendition="#g">Krais,</hi> a. a. O. S. 84, bemerkt dagegen, da&#x017F;s ja kein civilrechtliches Verschulden<lb/>
gemeint sei, sondern nur &#x201E;eine Konstatierung der Pflichtwidrigkeit&#x201C;. Die Lösung<lb/>
liegt darin, da&#x017F;s nach dem materiellen Recht der Beamtenhaftung (oben I) die<lb/>
Amtshandlung auch gegenüber den davon Betroffenen betrachtet wird unter dem<lb/>
Gesichtspunkte der Dienstpflicht; Gesetzwidrigkeit ist hier Amtspflichtwidrigkeit<lb/>
und über diese erkennt die Vorentscheidung.</note>.</p><lb/>
            <p>Die <hi rendition="#g">Wirkung</hi> der Vorentscheidung ist die, da&#x017F;s je nachdem die<lb/>
Klage zulässig oder unzulässig ist. Wenn sie jene Frage bejaht, so<lb/>
geht die Klage ihren Gang, als ob der Vorbehalt der Vorent-<lb/>
scheidung für diesen Fall nicht bestünde; das Hindernis, das der Klage<lb/>
im Wege stand, ist beseitigt; das Gericht ist an die Auffassung der<lb/>
Vorentscheidung nicht gebunden<note xml:id="seg2pn_52_1" next="#seg2pn_52_2" place="foot" n="27"><hi rendition="#g">Hahn,</hi> Mat. z. G.V.G. II S. 1633; <hi rendition="#g">Löwe,</hi> Stf.Pr.O. S. 17; <hi rendition="#g">Keller,</hi> G.V.G.<lb/>
S. 259; <hi rendition="#g">Hauser</hi> in Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. V S. 30; <hi rendition="#g">Nadbyl</hi> in Wörter-<lb/>
buch I S. 825; <hi rendition="#g">Lippmann</hi> in Annalen 1885 S. 467. A.M. für Bayern <hi rendition="#g">Kahr,</hi><lb/>
V.G.H.Ges. S. 71; <hi rendition="#g">Seydel,</hi> Bayr. St.R. II S. 462. Beide gehen von der An-</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[239/0259] § 17. Civilrechtliche Haftung aus Amtshandlungen. Vertretung des Staats auf öffentlichrechtlichem Gebiet. Nur da giebt es die Möglichkeit der „Überschreitung der Amtsbefugnisse“ und der Haftung dem Dritten gegenüber wegen „Unterlassung einer ihm ob- liegenden Amtshandlung“ 25. Der Inhalt der Vorentscheidung geht auf die Feststellung, ob eine Verletzung der Amtspflicht in dem oben unter I gegebenen Begriffe vorliegt; diese Feststellung hat die Natur der Rechtsprechung, der Entscheidung 26. Die Wirkung der Vorentscheidung ist die, daſs je nachdem die Klage zulässig oder unzulässig ist. Wenn sie jene Frage bejaht, so geht die Klage ihren Gang, als ob der Vorbehalt der Vorent- scheidung für diesen Fall nicht bestünde; das Hindernis, das der Klage im Wege stand, ist beseitigt; das Gericht ist an die Auffassung der Vorentscheidung nicht gebunden 27. 25 V.G.H. 30. Dez. 1884 (Samml. VI S. 20); Krais in Bl. f. adm. Pr. 1883 S. 163, 169; Bl. f. adm. Pr. 1886 S. 8. — Seydel, Bayr. St.R. II S. 465, ist gegen diese Unterscheidung. Da es sich um ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis handle, sei die Frage, ob dem Beamten ein dienstliches Verschulden zur Last fällt, immer eine „Frage des öffentlichen Rechts“. Aber das würde ja doch nicht aus- schlieſsen, daſs sie als Vorfrage vom Civilgericht gewürdigt würde. Der Zweck des Instituts ist der, daſs der Staat in seiner öffentlichrechtlichen Thätigkeit nicht gestört werde durch Klage gegen seine Diener; ob diese ihrerseits zu ihm in öffent- lichrechtlichem Verhältnisse stehen oder nicht, ist gleichgültig. 26 Über den Gegensatz zum preuſsischen Konflikt und zur französischen Ver- folgungserlaubnis, der darin liegt: die Ausführungen der Redner bei Beratung des G.V.G. in Hahn, Mat. II S. 1615 ff. — Festgestellt wird, ob der Beamte „sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig gemacht hat“. Dazu gehören die Fragen des amtlichen Irrtums und des entlastenden Befehls, aber nicht die ge- wöhnlichen Entlastungsgründe des Civilrechts; O.V.G. 16. Juni 1886. Insbesondere kann auch die Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums zur nachträglichen Prüfung kommen; O.V.G. 17. Febr. 1886. Der bayrische Komp.Konfl.Senat hat den Grundsatz aufgestellt, daſs die Vorentscheidung „nicht etwa bloſs über die objektive Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaſsregel, sondern auch über das dienstliche Verschulden des civilgerichtlich verfolgten Beamten zu ent- scheiden hat“. Hauser, a. a. O. V S. 22 Note 42, erhebt dem gegenüber den Vorwurf der Vermengung der Begriffe von Verschulden und Gesetzwidrigkeit. Krais, a. a. O. S. 84, bemerkt dagegen, daſs ja kein civilrechtliches Verschulden gemeint sei, sondern nur „eine Konstatierung der Pflichtwidrigkeit“. Die Lösung liegt darin, daſs nach dem materiellen Recht der Beamtenhaftung (oben I) die Amtshandlung auch gegenüber den davon Betroffenen betrachtet wird unter dem Gesichtspunkte der Dienstpflicht; Gesetzwidrigkeit ist hier Amtspflichtwidrigkeit und über diese erkennt die Vorentscheidung. 27 Hahn, Mat. z. G.V.G. II S. 1633; Löwe, Stf.Pr.O. S. 17; Keller, G.V.G. S. 259; Hauser in Ztschft. f. Reichs- u. Landes-R. V S. 30; Nadbyl in Wörter- buch I S. 825; Lippmann in Annalen 1885 S. 467. A.M. für Bayern Kahr, V.G.H.Ges. S. 71; Seydel, Bayr. St.R. II S. 462. Beide gehen von der An-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/259
Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/259>, abgerufen am 31.10.2024.