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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Die Polizeigewalt.
unmöglich wird, welche es erforderlich machten, dass er thätig werde
zur Erfüllung seiner Pflicht16.

Er hat sich auf andere verlassen, die er zur Erfüllung der ihm
obliegenden Pflicht anstellt, und glaubt alles wohl besorgt17.

Er hat genauere Nachforschungen und Prüfungen unterlassen,
weil der äussere Anschein unverfänglich war18.

Der Irrtum ist überall menschlich entschuldbar, aber polizei-
rechtlich nicht; die polizeiliche Pflicht verlangt auch Ausserordent-
liches; wer den Sachen den Lauf lässt, wie man im gewöhnlichen
Leben thut, der trägt die Gefahr der Unkenntnis der Sachlage, in
welche er dadurch gerät. Da nun aber bei einer Kraftentfaltung,
wie sie dem Pflichtigen zugemutet wird, die Wirklichkeit nicht leicht

16 O.Tr. 24. Okt. 1861: Der Hausbesitzer will keinen Prozess führen gegen
den Mieter, der die Wohnung rechtswidrig behält und ihm den Zugang verwehrt;
dabei sind ohne sein Wissen die Feuerstätten des Hauses in Unstand gekommen.
Er ist strafbar.
17 R.G. 12. Okt. 1880 (Samml. Stf.S. II S. 327): Ein jugendlicher Arbeiter
war ohne Wissen des Fabrikherrn gesetzwidrig beschäftigt worden; dieser hatte
dem Werkführer sogar ausdrücklich eingeschärft, es nicht zu thun; es war hinter
seinem Rücken geschehen. Das Gericht erklärt Stf.G.B. § 59 grundsätzlich für an-
wendbar auf das Polizeidelikt, aber die Unkenntnis des Fabrikherrn von dem That-
bestand ist selbst schon eine Verletzung seiner Verpflichtungen. O.L.G. München
18. Mai 1888 (Reger IX S. 96): Der Hausbesitzer war im guten Glauben, ein
Anderer, den er dazu gedungen, hätte die ihm obliegende Strassenreinigung be-
sorgt; das schützt ihn nicht vor Bestrafung. Vgl. auch O.L.G. Dresden 29. Dez.
1887 (Sächs. Ztsch. f. Pr. X S. 341); KammerG. 22. Dez. 1881 (Reger IV S. 28),
3. Febr. 1887 (Reger IX S. 25).
18 O.Tr. 5. Febr. 1864 (bei Loos, Stf.R.Ztg. X S. 327, der sich darüber
besonders ereifert): Eine Dienstherrschaft wird für strafbar erklärt, weil sie eine
Russin ohne vorgeschriebene Polizeigenehmigung in Dienst genommen hat, "ob-
gleich derselben die Nationalität ihrer Dienstmagd unbekannt geblieben ist." Der
Dienstherr musste sich erkundigen; der gedankenlose gute Glaube genügt nicht.
Das Gericht geht freilich zu weit, wenn es sagt, nur auf "die That in der äusseren
Erscheinung" komme es an. Wenn sich der Dienstherr erkundigte und trotz aller
Sorgfalt getäuscht wurde, würde er sicher freigesprochen. -- Ähnlich der Fall des
Spediteurs, der unwissentlich Schiesspulver versandte; O.Tr. 16. Juli 1868 (Oppen-
hoff,
Rspr. IX S. 458). Auch die Bestimmung Stf.G.B. § 367 Ziff. 7 über Verkauf
verfälschter oder verdorbener Nahrungsmittel hat zur Erörterung dieser Fragen
vielfach Anlass gegeben. "Durch dieses Verbot", sagt O.Tr. 15. Dez. 1875 (Oppen-
hoff,
Rspr. XVI S. 797) "hat das Gesetz denjenigen, welcher solche Gegenstände
in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, verpflichten wollen, seinerseits die nach
Lage der Sache gebotene Fürsorge darauf zu verwenden, dass er sich von der Echt-
heit und Unverdorbenheit der Ware überzeuge." Wo daran etwas fehlt, ist der
Thatbestand des Deliktes gegeben. -- In gleichem Sinne äussern sich die Motive
zum Nahrungsmittelgesetz von 1874 S. 73.

Die Polizeigewalt.
unmöglich wird, welche es erforderlich machten, daſs er thätig werde
zur Erfüllung seiner Pflicht16.

Er hat sich auf andere verlassen, die er zur Erfüllung der ihm
obliegenden Pflicht anstellt, und glaubt alles wohl besorgt17.

Er hat genauere Nachforschungen und Prüfungen unterlassen,
weil der äuſsere Anschein unverfänglich war18.

Der Irrtum ist überall menschlich entschuldbar, aber polizei-
rechtlich nicht; die polizeiliche Pflicht verlangt auch Auſserordent-
liches; wer den Sachen den Lauf läſst, wie man im gewöhnlichen
Leben thut, der trägt die Gefahr der Unkenntnis der Sachlage, in
welche er dadurch gerät. Da nun aber bei einer Kraftentfaltung,
wie sie dem Pflichtigen zugemutet wird, die Wirklichkeit nicht leicht

16 O.Tr. 24. Okt. 1861: Der Hausbesitzer will keinen Prozeſs führen gegen
den Mieter, der die Wohnung rechtswidrig behält und ihm den Zugang verwehrt;
dabei sind ohne sein Wissen die Feuerstätten des Hauses in Unstand gekommen.
Er ist strafbar.
17 R.G. 12. Okt. 1880 (Samml. Stf.S. II S. 327): Ein jugendlicher Arbeiter
war ohne Wissen des Fabrikherrn gesetzwidrig beschäftigt worden; dieser hatte
dem Werkführer sogar ausdrücklich eingeschärft, es nicht zu thun; es war hinter
seinem Rücken geschehen. Das Gericht erklärt Stf.G.B. § 59 grundsätzlich für an-
wendbar auf das Polizeidelikt, aber die Unkenntnis des Fabrikherrn von dem That-
bestand ist selbst schon eine Verletzung seiner Verpflichtungen. O.L.G. München
18. Mai 1888 (Reger IX S. 96): Der Hausbesitzer war im guten Glauben, ein
Anderer, den er dazu gedungen, hätte die ihm obliegende Straſsenreinigung be-
sorgt; das schützt ihn nicht vor Bestrafung. Vgl. auch O.L.G. Dresden 29. Dez.
1887 (Sächs. Ztsch. f. Pr. X S. 341); KammerG. 22. Dez. 1881 (Reger IV S. 28),
3. Febr. 1887 (Reger IX S. 25).
18 O.Tr. 5. Febr. 1864 (bei Loos, Stf.R.Ztg. X S. 327, der sich darüber
besonders ereifert): Eine Dienstherrschaft wird für strafbar erklärt, weil sie eine
Russin ohne vorgeschriebene Polizeigenehmigung in Dienst genommen hat, „ob-
gleich derselben die Nationalität ihrer Dienstmagd unbekannt geblieben ist.“ Der
Dienstherr muſste sich erkundigen; der gedankenlose gute Glaube genügt nicht.
Das Gericht geht freilich zu weit, wenn es sagt, nur auf „die That in der äuſseren
Erscheinung“ komme es an. Wenn sich der Dienstherr erkundigte und trotz aller
Sorgfalt getäuscht wurde, würde er sicher freigesprochen. — Ähnlich der Fall des
Spediteurs, der unwissentlich Schieſspulver versandte; O.Tr. 16. Juli 1868 (Oppen-
hoff,
Rspr. IX S. 458). Auch die Bestimmung Stf.G.B. § 367 Ziff. 7 über Verkauf
verfälschter oder verdorbener Nahrungsmittel hat zur Erörterung dieser Fragen
vielfach Anlaſs gegeben. „Durch dieses Verbot“, sagt O.Tr. 15. Dez. 1875 (Oppen-
hoff,
Rspr. XVI S. 797) „hat das Gesetz denjenigen, welcher solche Gegenstände
in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, verpflichten wollen, seinerseits die nach
Lage der Sache gebotene Fürsorge darauf zu verwenden, daſs er sich von der Echt-
heit und Unverdorbenheit der Ware überzeuge.“ Wo daran etwas fehlt, ist der
Thatbestand des Deliktes gegeben. — In gleichem Sinne äuſsern sich die Motive
zum Nahrungsmittelgesetz von 1874 S. 73.
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[324/0344] Die Polizeigewalt. unmöglich wird, welche es erforderlich machten, daſs er thätig werde zur Erfüllung seiner Pflicht 16. Er hat sich auf andere verlassen, die er zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht anstellt, und glaubt alles wohl besorgt 17. Er hat genauere Nachforschungen und Prüfungen unterlassen, weil der äuſsere Anschein unverfänglich war 18. Der Irrtum ist überall menschlich entschuldbar, aber polizei- rechtlich nicht; die polizeiliche Pflicht verlangt auch Auſserordent- liches; wer den Sachen den Lauf läſst, wie man im gewöhnlichen Leben thut, der trägt die Gefahr der Unkenntnis der Sachlage, in welche er dadurch gerät. Da nun aber bei einer Kraftentfaltung, wie sie dem Pflichtigen zugemutet wird, die Wirklichkeit nicht leicht 16 O.Tr. 24. Okt. 1861: Der Hausbesitzer will keinen Prozeſs führen gegen den Mieter, der die Wohnung rechtswidrig behält und ihm den Zugang verwehrt; dabei sind ohne sein Wissen die Feuerstätten des Hauses in Unstand gekommen. Er ist strafbar. 17 R.G. 12. Okt. 1880 (Samml. Stf.S. II S. 327): Ein jugendlicher Arbeiter war ohne Wissen des Fabrikherrn gesetzwidrig beschäftigt worden; dieser hatte dem Werkführer sogar ausdrücklich eingeschärft, es nicht zu thun; es war hinter seinem Rücken geschehen. Das Gericht erklärt Stf.G.B. § 59 grundsätzlich für an- wendbar auf das Polizeidelikt, aber die Unkenntnis des Fabrikherrn von dem That- bestand ist selbst schon eine Verletzung seiner Verpflichtungen. O.L.G. München 18. Mai 1888 (Reger IX S. 96): Der Hausbesitzer war im guten Glauben, ein Anderer, den er dazu gedungen, hätte die ihm obliegende Straſsenreinigung be- sorgt; das schützt ihn nicht vor Bestrafung. Vgl. auch O.L.G. Dresden 29. Dez. 1887 (Sächs. Ztsch. f. Pr. X S. 341); KammerG. 22. Dez. 1881 (Reger IV S. 28), 3. Febr. 1887 (Reger IX S. 25). 18 O.Tr. 5. Febr. 1864 (bei Loos, Stf.R.Ztg. X S. 327, der sich darüber besonders ereifert): Eine Dienstherrschaft wird für strafbar erklärt, weil sie eine Russin ohne vorgeschriebene Polizeigenehmigung in Dienst genommen hat, „ob- gleich derselben die Nationalität ihrer Dienstmagd unbekannt geblieben ist.“ Der Dienstherr muſste sich erkundigen; der gedankenlose gute Glaube genügt nicht. Das Gericht geht freilich zu weit, wenn es sagt, nur auf „die That in der äuſseren Erscheinung“ komme es an. Wenn sich der Dienstherr erkundigte und trotz aller Sorgfalt getäuscht wurde, würde er sicher freigesprochen. — Ähnlich der Fall des Spediteurs, der unwissentlich Schieſspulver versandte; O.Tr. 16. Juli 1868 (Oppen- hoff, Rspr. IX S. 458). Auch die Bestimmung Stf.G.B. § 367 Ziff. 7 über Verkauf verfälschter oder verdorbener Nahrungsmittel hat zur Erörterung dieser Fragen vielfach Anlaſs gegeben. „Durch dieses Verbot“, sagt O.Tr. 15. Dez. 1875 (Oppen- hoff, Rspr. XVI S. 797) „hat das Gesetz denjenigen, welcher solche Gegenstände in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, verpflichten wollen, seinerseits die nach Lage der Sache gebotene Fürsorge darauf zu verwenden, daſs er sich von der Echt- heit und Unverdorbenheit der Ware überzeuge.“ Wo daran etwas fehlt, ist der Thatbestand des Deliktes gegeben. — In gleichem Sinne äuſsern sich die Motive zum Nahrungsmittelgesetz von 1874 S. 73.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/344>, abgerufen am 28.04.2024.