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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 52. Gegenrechte der öffentlichen Anstalt.

Umgekehrt enthalten die Anstaltsordnungen wieder Vorschriften,
die sich in erster Linie an die Kunden der Anstalt wenden, um
ihnen zu befehlen, wie sie sich darin verhalten, was sie mitbringen,
wie sie die darin verbrachten Sachen herrichten und verpacken müssen;
das bindet mit der Anstaltsgewalt. Soweit es sich aber darum handelt,
das zu überwachen und nötigenfalls zu erzwingen oder sonst Folge-
rungen thatsächlich geltend zu machen im Interesse der Anstalt, wirkt
das alles zugleich als Dienstvorschrift für die Anstaltsbeamten.

Ihrer Doppelnatur entsprechend werden die Anstaltsordnungen
nicht bloß den Anstaltsbeamten in der dafür vorgeschriebenen Weise
kundgegeben, sondern auch jedem nahegebracht, der vermöge der
Anstaltsgewalt davon betroffen werden kann; dazu dienen Anschläge
an geeigneten Plätzen der Anstaltsgebäude, Veröffentlichungen in
Zeitungen, besondere Mitteilungen gelegentlich des Eintritts in die
Anstalt u. dgl.

III. Die Anstaltsleistungen geschehen nur zum kleineren Teile
als reine Wohlthätigkeit oder so überwiegend im öffentlichen Interesse,
daß eine ausgleichende Gegenleistung des damit Bedachten daneben
nicht angemessen erscheint. Das Regelmäßige ist, daß mit der Anstalts-
nutzung eine Gebührenpflicht sich verbindet9.

1. Entsprechend dem Massenbetrieb in gleichartigen Leistungen,
den die öffentliche Anstalt darbietet, werden die zu erhebenden Ge-
bühren aufgestellt in allgemeinen Sätzen, in Gebührentarifen.

Wenn diese Tarife aufgestellt werden rechtssatzmäßig durch
Gesetz oder was ihm gleichsteht, so wird die Gebührenpflicht in Ent-
stehung und Durchführung gestaltet sein, wie die auf den Gemein-
gebrauch gesetzte, wovon oben S. 128 ff. die Rede war. Das ist aber
hier nicht üblich. Die Tarife werden vielmehr, wie man es ausdrückt,
im Verwaltungswege aufgestellt, nicht rechtssatzmäßig, und werden
rechtswirksam in dieser Form. Auch wo Rechtssätze sich damit ver-
binden, setzen sie voraus, daß der Tarif ohnedies wirksam werden
könne, und regeln nur bestimmte Punkte daran10. Die Möglichkeit

gewalt zu dulden hat, was nicht. So geben also behördliche Anordnungen, die
nicht Rechtssätze sind, eine Rechtsgrenze des Beamten nach außen. O.V.G.
22. Okt. 1887: Die Instruktion bestimmt den Umfang des Züchtigungsrechts, irr-
tümliche Überschreitung desselben ist Irrtum über das "objektive Recht" und
macht strafbar.
9 Als Gebühr wird auch behandelt der Ersatz für zufällige Nebenleistungen,
sofern ein solcher vorgesehen ist: Mittelstein, Beiträge S. 67.
10 Das geschieht vor allem, um Strafen zu setzen auf die Hinterziehung: Bl.
f. adm. Pr. 1882 S. 411; Postges. § 25, § 27 ff. Das Gesetz kann auch nur den
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§ 52. Gegenrechte der öffentlichen Anstalt.

Umgekehrt enthalten die Anstaltsordnungen wieder Vorschriften,
die sich in erster Linie an die Kunden der Anstalt wenden, um
ihnen zu befehlen, wie sie sich darin verhalten, was sie mitbringen,
wie sie die darin verbrachten Sachen herrichten und verpacken müssen;
das bindet mit der Anstaltsgewalt. Soweit es sich aber darum handelt,
das zu überwachen und nötigenfalls zu erzwingen oder sonst Folge-
rungen thatsächlich geltend zu machen im Interesse der Anstalt, wirkt
das alles zugleich als Dienstvorschrift für die Anstaltsbeamten.

Ihrer Doppelnatur entsprechend werden die Anstaltsordnungen
nicht bloß den Anstaltsbeamten in der dafür vorgeschriebenen Weise
kundgegeben, sondern auch jedem nahegebracht, der vermöge der
Anstaltsgewalt davon betroffen werden kann; dazu dienen Anschläge
an geeigneten Plätzen der Anstaltsgebäude, Veröffentlichungen in
Zeitungen, besondere Mitteilungen gelegentlich des Eintritts in die
Anstalt u. dgl.

III. Die Anstaltsleistungen geschehen nur zum kleineren Teile
als reine Wohlthätigkeit oder so überwiegend im öffentlichen Interesse,
daß eine ausgleichende Gegenleistung des damit Bedachten daneben
nicht angemessen erscheint. Das Regelmäßige ist, daß mit der Anstalts-
nutzung eine Gebührenpflicht sich verbindet9.

1. Entsprechend dem Massenbetrieb in gleichartigen Leistungen,
den die öffentliche Anstalt darbietet, werden die zu erhebenden Ge-
bühren aufgestellt in allgemeinen Sätzen, in Gebührentarifen.

Wenn diese Tarife aufgestellt werden rechtssatzmäßig durch
Gesetz oder was ihm gleichsteht, so wird die Gebührenpflicht in Ent-
stehung und Durchführung gestaltet sein, wie die auf den Gemein-
gebrauch gesetzte, wovon oben S. 128 ff. die Rede war. Das ist aber
hier nicht üblich. Die Tarife werden vielmehr, wie man es ausdrückt,
im Verwaltungswege aufgestellt, nicht rechtssatzmäßig, und werden
rechtswirksam in dieser Form. Auch wo Rechtssätze sich damit ver-
binden, setzen sie voraus, daß der Tarif ohnedies wirksam werden
könne, und regeln nur bestimmte Punkte daran10. Die Möglichkeit

gewalt zu dulden hat, was nicht. So geben also behördliche Anordnungen, die
nicht Rechtssätze sind, eine Rechtsgrenze des Beamten nach außen. O.V.G.
22. Okt. 1887: Die Instruktion bestimmt den Umfang des Züchtigungsrechts, irr-
tümliche Überschreitung desselben ist Irrtum über das „objektive Recht“ und
macht strafbar.
9 Als Gebühr wird auch behandelt der Ersatz für zufällige Nebenleistungen,
sofern ein solcher vorgesehen ist: Mittelstein, Beiträge S. 67.
10 Das geschieht vor allem, um Strafen zu setzen auf die Hinterziehung: Bl.
f. adm. Pr. 1882 S. 411; Postges. § 25, § 27 ff. Das Gesetz kann auch nur den
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[339/0351] § 52. Gegenrechte der öffentlichen Anstalt. Umgekehrt enthalten die Anstaltsordnungen wieder Vorschriften, die sich in erster Linie an die Kunden der Anstalt wenden, um ihnen zu befehlen, wie sie sich darin verhalten, was sie mitbringen, wie sie die darin verbrachten Sachen herrichten und verpacken müssen; das bindet mit der Anstaltsgewalt. Soweit es sich aber darum handelt, das zu überwachen und nötigenfalls zu erzwingen oder sonst Folge- rungen thatsächlich geltend zu machen im Interesse der Anstalt, wirkt das alles zugleich als Dienstvorschrift für die Anstaltsbeamten. Ihrer Doppelnatur entsprechend werden die Anstaltsordnungen nicht bloß den Anstaltsbeamten in der dafür vorgeschriebenen Weise kundgegeben, sondern auch jedem nahegebracht, der vermöge der Anstaltsgewalt davon betroffen werden kann; dazu dienen Anschläge an geeigneten Plätzen der Anstaltsgebäude, Veröffentlichungen in Zeitungen, besondere Mitteilungen gelegentlich des Eintritts in die Anstalt u. dgl. III. Die Anstaltsleistungen geschehen nur zum kleineren Teile als reine Wohlthätigkeit oder so überwiegend im öffentlichen Interesse, daß eine ausgleichende Gegenleistung des damit Bedachten daneben nicht angemessen erscheint. Das Regelmäßige ist, daß mit der Anstalts- nutzung eine Gebührenpflicht sich verbindet 9. 1. Entsprechend dem Massenbetrieb in gleichartigen Leistungen, den die öffentliche Anstalt darbietet, werden die zu erhebenden Ge- bühren aufgestellt in allgemeinen Sätzen, in Gebührentarifen. Wenn diese Tarife aufgestellt werden rechtssatzmäßig durch Gesetz oder was ihm gleichsteht, so wird die Gebührenpflicht in Ent- stehung und Durchführung gestaltet sein, wie die auf den Gemein- gebrauch gesetzte, wovon oben S. 128 ff. die Rede war. Das ist aber hier nicht üblich. Die Tarife werden vielmehr, wie man es ausdrückt, im Verwaltungswege aufgestellt, nicht rechtssatzmäßig, und werden rechtswirksam in dieser Form. Auch wo Rechtssätze sich damit ver- binden, setzen sie voraus, daß der Tarif ohnedies wirksam werden könne, und regeln nur bestimmte Punkte daran 10. Die Möglichkeit 8 9 Als Gebühr wird auch behandelt der Ersatz für zufällige Nebenleistungen, sofern ein solcher vorgesehen ist: Mittelstein, Beiträge S. 67. 10 Das geschieht vor allem, um Strafen zu setzen auf die Hinterziehung: Bl. f. adm. Pr. 1882 S. 411; Postges. § 25, § 27 ff. Das Gesetz kann auch nur den 8 gewalt zu dulden hat, was nicht. So geben also behördliche Anordnungen, die nicht Rechtssätze sind, eine Rechtsgrenze des Beamten nach außen. O.V.G. 22. Okt. 1887: Die Instruktion bestimmt den Umfang des Züchtigungsrechts, irr- tümliche Überschreitung desselben ist Irrtum über das „objektive Recht“ und macht strafbar. 22*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/351>, abgerufen am 16.06.2024.