Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommissionen und ihrer Stellvertreter sind die Vorschriften der Verordnung vom 2. November 1837 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen.
§. 4.
Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den sechs Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art statt, daß der erste Theil dieses Zeitraums für die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben, die spätern Monate aber für die münd- lichen Prüfungen bestimmt sind.
Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins ist von der Kreisdi- rection eine Bekanntmachung zu erlassen, worin die Gesellen des Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächsten Frühjahre das Meisterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünschen, zur rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach- tenden Erfordernisse hingewiesen werden.
§. 5.
Die Gesellen haben ihre Anmeldung längstens bis zum 30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde, schriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung der Jnnung, bei der sie einzuwerben beabsichtigen, und genauer An- gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meister, bei dem sie das letzte Jahr über in Arbeit gestanden haben, ausgestelltes Zeugniß über ihre praktische Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Gesuche ge- langen zunächst an das zu der Prüfungskommission deputirte Raths- mitglied, welches sodann gemeinschaftlich mit den andern Mitgliedern der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Risses und eines An- schlags bestehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnstruktion un- ter A. §. 3. zu bestimmen und solche mittelst eines, mit dem Stem- pel der Behörde versehenen, von dem Vorsitzenden vollzogenen Er- lasses dem Bewerber zuzufertigen hat.
§. 6.
Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte der Jnnung, bei welcher der Gesell das Meisterrecht zu gewinnen be- absichtigt und unter deren Aufsicht.
Zu dem Ende hat sich derselbe bei dem Jnnungsvorstande per- sönlich zu melden, über die bestandene Lehrzeit und die zurückgelegten Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispensation von letztern, soweit nöthig, sich auszuweisen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu- gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf sodann, ohne daß es einer vorgängigen Zusammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn- nungsvorstande sowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der Aufgaben stattfinden soll, als wegen der Zuordnung von Schaumei- stern Bestimmung zu treffen ist.
Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommiſſionen und ihrer Stellvertreter ſind die Vorſchriften der Verordnung vom 2. November 1837 (Geſetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen.
§. 4.
Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den ſechs Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art ſtatt, daß der erſte Theil dieſes Zeitraums für die Ausarbeitung der ſchriftlichen Prüfungsaufgaben, die ſpätern Monate aber für die münd- lichen Prüfungen beſtimmt ſind.
Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins iſt von der Kreisdi- rection eine Bekanntmachung zu erlaſſen, worin die Geſellen des Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächſten Frühjahre das Meiſterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünſchen, zur rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach- tenden Erforderniſſe hingewieſen werden.
§. 5.
Die Geſellen haben ihre Anmeldung längſtens bis zum 30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde, ſchriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung der Jnnung, bei der ſie einzuwerben beabſichtigen, und genauer An- gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meiſter, bei dem ſie das letzte Jahr über in Arbeit geſtanden haben, ausgeſtelltes Zeugniß über ihre praktiſche Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Geſuche ge- langen zunächſt an das zu der Prüfungskommiſſion deputirte Raths- mitglied, welches ſodann gemeinſchaftlich mit den andern Mitgliedern der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Riſſes und eines An- ſchlags beſtehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnſtruktion un- ter A. §. 3. zu beſtimmen und ſolche mittelſt eines, mit dem Stem- pel der Behörde verſehenen, von dem Vorſitzenden vollzogenen Er- laſſes dem Bewerber zuzufertigen hat.
§. 6.
Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte der Jnnung, bei welcher der Geſell das Meiſterrecht zu gewinnen be- abſichtigt und unter deren Aufſicht.
Zu dem Ende hat ſich derſelbe bei dem Jnnungsvorſtande per- ſönlich zu melden, über die beſtandene Lehrzeit und die zurückgelegten Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispenſation von letztern, ſoweit nöthig, ſich auszuweiſen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu- gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf ſodann, ohne daß es einer vorgängigen Zuſammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn- nungsvorſtande ſowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der Aufgaben ſtattfinden ſoll, als wegen der Zuordnung von Schaumei- ſtern Beſtimmung zu treffen iſt.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0389"n="379"/>
Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommiſſionen und ihrer<lb/>
Stellvertreter ſind die Vorſchriften der Verordnung vom 2. November<lb/>
1837 (Geſetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 4.</head><lb/><p>Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den ſechs<lb/>
Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art<lb/>ſtatt, daß der erſte Theil dieſes Zeitraums für die Ausarbeitung der<lb/>ſchriftlichen Prüfungsaufgaben, die ſpätern Monate aber für die münd-<lb/>
lichen Prüfungen beſtimmt ſind.</p><lb/><p>Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins iſt von der Kreisdi-<lb/>
rection eine Bekanntmachung zu erlaſſen, worin die Geſellen des<lb/>
Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächſten Frühjahre das<lb/>
Meiſterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünſchen, zur<lb/>
rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach-<lb/>
tenden Erforderniſſe hingewieſen werden.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 5.</head><lb/><p>Die Geſellen haben ihre Anmeldung längſtens bis zum<lb/>
30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde,<lb/>ſchriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung<lb/>
der Jnnung, bei der ſie einzuwerben beabſichtigen, und genauer An-<lb/>
gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meiſter, bei dem ſie das letzte<lb/>
Jahr über in Arbeit geſtanden haben, ausgeſtelltes Zeugniß über ihre<lb/>
praktiſche Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Geſuche ge-<lb/>
langen zunächſt an das zu der Prüfungskommiſſion deputirte Raths-<lb/>
mitglied, welches ſodann gemeinſchaftlich mit den andern Mitgliedern<lb/>
der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Riſſes und eines An-<lb/>ſchlags beſtehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnſtruktion un-<lb/>
ter <hirendition="#aq">A.</hi> §. 3. zu beſtimmen und ſolche mittelſt eines, mit dem Stem-<lb/>
pel der Behörde verſehenen, von dem Vorſitzenden vollzogenen Er-<lb/>
laſſes dem Bewerber zuzufertigen hat.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 6.</head><lb/><p>Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte<lb/>
der Jnnung, bei welcher der Geſell das Meiſterrecht zu gewinnen be-<lb/>
abſichtigt und unter deren Aufſicht.</p><lb/><p>Zu dem Ende hat ſich derſelbe bei dem Jnnungsvorſtande per-<lb/>ſönlich zu melden, über die beſtandene Lehrzeit und die zurückgelegten<lb/>
Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispenſation von letztern, ſoweit<lb/>
nöthig, ſich auszuweiſen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu-<lb/>
gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf ſodann, ohne daß es einer<lb/>
vorgängigen Zuſammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn-<lb/>
nungsvorſtande ſowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der<lb/>
Aufgaben ſtattfinden ſoll, als wegen der Zuordnung von Schaumei-<lb/>ſtern Beſtimmung zu treffen iſt.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[379/0389]
Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungskommiſſionen und ihrer
Stellvertreter ſind die Vorſchriften der Verordnung vom 2. November
1837 (Geſetz- und Verordnungsblatt S. 97) in Obacht zu nehmen.
§. 4.
Die Prüfungen der Bauhandwerker finden in den ſechs
Monaten vom Oktober bis März jeden Jahres und zwar in der Art
ſtatt, daß der erſte Theil dieſes Zeitraums für die Ausarbeitung der
ſchriftlichen Prüfungsaufgaben, die ſpätern Monate aber für die münd-
lichen Prüfungen beſtimmt ſind.
Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins iſt von der Kreisdi-
rection eine Bekanntmachung zu erlaſſen, worin die Geſellen des
Maurer- und Zimmerhandwerks, welche zum nächſten Frühjahre das
Meiſterrecht bei einer Jnnung des Bezirks zu erlangen wünſchen, zur
rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobach-
tenden Erforderniſſe hingewieſen werden.
§. 5.
Die Geſellen haben ihre Anmeldung längſtens bis zum
30. September jeden Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde,
ſchriftlich oder mündlich, zu bewirken und dabei, unter Bezeichnung
der Jnnung, bei der ſie einzuwerben beabſichtigen, und genauer An-
gabe ihres Wohnorts, ein von dem Meiſter, bei dem ſie das letzte
Jahr über in Arbeit geſtanden haben, ausgeſtelltes Zeugniß über ihre
praktiſche Brauchbarkeit beizubringen. Die eingegangenen Geſuche ge-
langen zunächſt an das zu der Prüfungskommiſſion deputirte Raths-
mitglied, welches ſodann gemeinſchaftlich mit den andern Mitgliedern
der Prüfungsbehörde die in der Fertigung eines Riſſes und eines An-
ſchlags beſtehenden Probearbeiten nach Anleitung der Jnſtruktion un-
ter A. §. 3. zu beſtimmen und ſolche mittelſt eines, mit dem Stem-
pel der Behörde verſehenen, von dem Vorſitzenden vollzogenen Er-
laſſes dem Bewerber zuzufertigen hat.
§. 6.
Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte
der Jnnung, bei welcher der Geſell das Meiſterrecht zu gewinnen be-
abſichtigt und unter deren Aufſicht.
Zu dem Ende hat ſich derſelbe bei dem Jnnungsvorſtande per-
ſönlich zu melden, über die beſtandene Lehrzeit und die zurückgelegten
Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispenſation von letztern, ſoweit
nöthig, ſich auszuweiſen und die von der Prüfungsbehörde ihm zu-
gefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf ſodann, ohne daß es einer
vorgängigen Zuſammenberufung der Jnnung bedürfte, von dem Jn-
nungsvorſtande ſowohl wegen des Orts, wo die Ausarbeitung der
Aufgaben ſtattfinden ſoll, als wegen der Zuordnung von Schaumei-
ſtern Beſtimmung zu treffen iſt.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/389>, abgerufen am 14.06.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.