nung der übrigen und eines Stellvertreters für selbige vom Ministe- rium des Jnnern erfolgt.
Die Prüfung besteht:
1) in der Anfertigung eines schriftlichen Planes, Risses und An- schlags über eine in das Gewerbsgebiet des zu Prüfenden gehö- rige technische Anlage;
2) in einer mündlichen Prüfung über die in das betreffende Fach einschlagenden theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Das Nähe hierüber enthält die der Verordnung unter B. bei- gedruckte Jnstruktion.
Die Prüfungen können zu jeder Zeit des Jahres stattfinden. Die mechanischen Baugewerken, welche sich denselben unterwerfen wol- len, haben ihre desfallsigen Anmeldungen unter der Adresse der Prü- fungskommission schriftlich einzusenden oder auch bei dem Vorsitzenden derselben mündlich zu bewerkstelligen, dabei das Gewerbe, über welches sie geprüft zu werden wünschen, anzugeben und sich hierauf der schrift- lichen Vorladung zur Prüfung zu dem von der Kommission zu be- stimmenden Tage zu gewärtigen.
Die Fertigung der Probearbeiten erfolgt am Sitze der Prü- fungskommission in einem dazu geeigneten Lokale und unter ange- messener Beaufsichtigung. Nach Beendigung derselben hat die Kom- mission selbige zu prüfen und je nach dem Befunde darüber Beschluß zu fassen, ob der Candidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen, oder sofort zurückzuweisen sei.
Hinsichtlich der Art und Weise der mündlichen Prüfung, der Protokollführung, der auszustellenden Zeugnisse und der Prüfungs- gebühren gelten die einschlagenden Bestimmungen der §§. 8. 9 und 10.
Gegen einen Beschluß der Kommission, durch welchen ein Be- werber entweder von der mündlichen Prüfung zurückgewiesen, oder ihm nach Erfolg der letztern das Prüfungszeugniß versagt wird, findet zwar kein Einwand statt; es steht jedoch dem Betheiligten frei, sich nach Jahresfrist zu einer neuen Prüfung anzumelden.
Da die Theilnahme an den Prüfungen für mechanische Bau- gewerke nicht, wie bei den zünftigen Baugewerken, eine gezwungene ist, sondern in dem freien Willen der einzelnen Betheiligten beruht, so bleibt zwar die Gewerbsberechtigung in den betreffenden Gewerbs- zweigen von dem Bestehen der Prüfung nach wie vor unabhängig. Es gewährt aber die letztere denen, die sich ihr mit Erfolg unterwor- fen haben, den Vortheil, sich geprüfte Mühlenbauer, Brunnen- und
nung der übrigen und eines Stellvertreters für ſelbige vom Miniſte- rium des Jnnern erfolgt.
Die Prüfung beſteht:
1) in der Anfertigung eines ſchriftlichen Planes, Riſſes und An- ſchlags über eine in das Gewerbsgebiet des zu Prüfenden gehö- rige techniſche Anlage;
2) in einer mündlichen Prüfung über die in das betreffende Fach einſchlagenden theoretiſchen und praktiſchen Kenntniſſe.
Das Nähe hierüber enthält die der Verordnung unter B. bei- gedruckte Jnſtruktion.
Die Prüfungen können zu jeder Zeit des Jahres ſtattfinden. Die mechaniſchen Baugewerken, welche ſich denſelben unterwerfen wol- len, haben ihre desfallſigen Anmeldungen unter der Adreſſe der Prü- fungskommiſſion ſchriftlich einzuſenden oder auch bei dem Vorſitzenden derſelben mündlich zu bewerkſtelligen, dabei das Gewerbe, über welches ſie geprüft zu werden wünſchen, anzugeben und ſich hierauf der ſchrift- lichen Vorladung zur Prüfung zu dem von der Kommiſſion zu be- ſtimmenden Tage zu gewärtigen.
Die Fertigung der Probearbeiten erfolgt am Sitze der Prü- fungskommiſſion in einem dazu geeigneten Lokale und unter ange- meſſener Beaufſichtigung. Nach Beendigung derſelben hat die Kom- miſſion ſelbige zu prüfen und je nach dem Befunde darüber Beſchluß zu faſſen, ob der Candidat zur mündlichen Prüfung zuzulaſſen, oder ſofort zurückzuweiſen ſei.
Hinſichtlich der Art und Weiſe der mündlichen Prüfung, der Protokollführung, der auszuſtellenden Zeugniſſe und der Prüfungs- gebühren gelten die einſchlagenden Beſtimmungen der §§. 8. 9 und 10.
Gegen einen Beſchluß der Kommiſſion, durch welchen ein Be- werber entweder von der mündlichen Prüfung zurückgewieſen, oder ihm nach Erfolg der letztern das Prüfungszeugniß verſagt wird, findet zwar kein Einwand ſtatt; es ſteht jedoch dem Betheiligten frei, ſich nach Jahresfriſt zu einer neuen Prüfung anzumelden.
Da die Theilnahme an den Prüfungen für mechaniſche Bau- gewerke nicht, wie bei den zünftigen Baugewerken, eine gezwungene iſt, ſondern in dem freien Willen der einzelnen Betheiligten beruht, ſo bleibt zwar die Gewerbsberechtigung in den betreffenden Gewerbs- zweigen von dem Beſtehen der Prüfung nach wie vor unabhängig. Es gewährt aber die letztere denen, die ſich ihr mit Erfolg unterwor- fen haben, den Vortheil, ſich geprüfte Mühlenbauer, Brunnen- und
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nung der übrigen und eines Stellvertreters für ſelbige vom Miniſte-
rium des Jnnern erfolgt.
Die Prüfung beſteht:
1) in der Anfertigung eines ſchriftlichen Planes, Riſſes und An-
ſchlags über eine in das Gewerbsgebiet des zu Prüfenden gehö-
rige techniſche Anlage;
2) in einer mündlichen Prüfung über die in das betreffende Fach
einſchlagenden theoretiſchen und praktiſchen Kenntniſſe.
Das Nähe hierüber enthält die der Verordnung unter B. bei-
gedruckte Jnſtruktion.
Die Prüfungen können zu jeder Zeit des Jahres ſtattfinden.
Die mechaniſchen Baugewerken, welche ſich denſelben unterwerfen wol-
len, haben ihre desfallſigen Anmeldungen unter der Adreſſe der Prü-
fungskommiſſion ſchriftlich einzuſenden oder auch bei dem Vorſitzenden
derſelben mündlich zu bewerkſtelligen, dabei das Gewerbe, über welches
ſie geprüft zu werden wünſchen, anzugeben und ſich hierauf der ſchrift-
lichen Vorladung zur Prüfung zu dem von der Kommiſſion zu be-
ſtimmenden Tage zu gewärtigen.
Die Fertigung der Probearbeiten erfolgt am Sitze der Prü-
fungskommiſſion in einem dazu geeigneten Lokale und unter ange-
meſſener Beaufſichtigung. Nach Beendigung derſelben hat die Kom-
miſſion ſelbige zu prüfen und je nach dem Befunde darüber Beſchluß
zu faſſen, ob der Candidat zur mündlichen Prüfung zuzulaſſen, oder
ſofort zurückzuweiſen ſei.
Hinſichtlich der Art und Weiſe der mündlichen Prüfung, der
Protokollführung, der auszuſtellenden Zeugniſſe und der Prüfungs-
gebühren gelten die einſchlagenden Beſtimmungen der §§. 8. 9 und 10.
Gegen einen Beſchluß der Kommiſſion, durch welchen ein Be-
werber entweder von der mündlichen Prüfung zurückgewieſen, oder ihm
nach Erfolg der letztern das Prüfungszeugniß verſagt wird, findet
zwar kein Einwand ſtatt; es ſteht jedoch dem Betheiligten frei, ſich
nach Jahresfriſt zu einer neuen Prüfung anzumelden.
Da die Theilnahme an den Prüfungen für mechaniſche Bau-
gewerke nicht, wie bei den zünftigen Baugewerken, eine gezwungene
iſt, ſondern in dem freien Willen der einzelnen Betheiligten beruht,
ſo bleibt zwar die Gewerbsberechtigung in den betreffenden Gewerbs-
zweigen von dem Beſtehen der Prüfung nach wie vor unabhängig.
Es gewährt aber die letztere denen, die ſich ihr mit Erfolg unterwor-
fen haben, den Vortheil, ſich geprüfte Mühlenbauer, Brunnen- und
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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/394>, abgerufen am 14.06.2024.
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