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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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theilungen bestimmt das Gesetz. Der Wahlkörper wählt sich
seinen Vorstand.

§. 56. Kein besoldeter Beamte des Bundes kann Mitglied
der gesetzgebenden Versammlung sein, und kein Volksvertreter darf
ein solches besoldetes Amt annehmen, ohne sofort aus der Ver-
sammlung zu treten.

§. 57. Die Abgeordneten werden alle drei Jahre vom
Volke der einzelnen Staaten erwählt. Die Ernennung von Stell-
vertretern derselben ist unstatthaft.

§. 58. Die Volksvertreter sind immer wieder wählbar; sie
sind nicht die Vertreter des Staats, der sie ernennt, sondern des
gesammten Deutschlands; sie sind an Aufträge und Verhaltungs-
befehle nicht gebunden.

§. 59. Die neue Versammlung ist von Rechtswegen auf
den Tag zusammenberufen, welcher auf denjenigen folgt, an
welchem die Vollmacht der früheren Versammlung zu Ende geht.

§. 60. Fünfundvierzig Tage wenigstens vor Ablauf dieser
Vollmacht muß ein Gesetz die Zeit der neuen Wahl bestimmen.
Jst kein solches Gesetz erschienen, so versammeln sich die Wähler
von selbst dreißig Tage vor dem Ablauf dieser früheren Ge-
setzgebung.

§. 61. Die Versammlung ist unauflösbar; doch kann sie
sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vertagen.

§. 62. Während der Dauer der Vertagung hat ein Aus-
chuß, aus den Sprechern, den Schriftführern und fünfundzwanzig
Mitgliedern bestehend, die durch geheime Wahl ernannt sind, das
Recht, die Versammlung in Dringlichkeitsfällen zu berufen.

§. 63. Das Oberhaupt Deutschlands hat auch das Recht,
die Versammlung zu berufen.

§. 64. Die gesetzgebende Versammlung bestimmt den Ort
ihrer Sitzung, die Größe der Heeresmacht, welche sie für ihre
Sicherheit nöthig findet; und ohne ihren Willen dürfen keine
Truppen sich auf zwei Meilen ihrem Umkreise nähern.

§. 65. Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich.
Auf den Antrag ihres Sprechers oder von zehn Mitgliedern tritt
sie zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst
über diesen Antrag zu beschließen ist.

theilungen beſtimmt das Geſetz. Der Wahlkörper wählt ſich
ſeinen Vorſtand.

§. 56. Kein beſoldeter Beamte des Bundes kann Mitglied
der geſetzgebenden Verſammlung ſein, und kein Volksvertreter darf
ein ſolches beſoldetes Amt annehmen, ohne ſofort aus der Ver-
ſammlung zu treten.

§. 57. Die Abgeordneten werden alle drei Jahre vom
Volke der einzelnen Staaten erwählt. Die Ernennung von Stell-
vertretern derſelben iſt unſtatthaft.

§. 58. Die Volksvertreter ſind immer wieder wählbar; ſie
ſind nicht die Vertreter des Staats, der ſie ernennt, ſondern des
geſammten Deutſchlands; ſie ſind an Aufträge und Verhaltungs-
befehle nicht gebunden.

§. 59. Die neue Verſammlung iſt von Rechtswegen auf
den Tag zuſammenberufen, welcher auf denjenigen folgt, an
welchem die Vollmacht der früheren Verſammlung zu Ende geht.

§. 60. Fünfundvierzig Tage wenigſtens vor Ablauf dieſer
Vollmacht muß ein Geſetz die Zeit der neuen Wahl beſtimmen.
Jſt kein ſolches Geſetz erſchienen, ſo verſammeln ſich die Wähler
von ſelbſt dreißig Tage vor dem Ablauf dieſer früheren Ge-
ſetzgebung.

§. 61. Die Verſammlung iſt unauflösbar; doch kann ſie
ſich bis zu einem beſtimmten Zeitpunkt vertagen.

§. 62. Während der Dauer der Vertagung hat ein Aus-
chuß, aus den Sprechern, den Schriftführern und fünfundzwanzig
Mitgliedern beſtehend, die durch geheime Wahl ernannt ſind, das
Recht, die Verſammlung in Dringlichkeitsfällen zu berufen.

§. 63. Das Oberhaupt Deutſchlands hat auch das Recht,
die Verſammlung zu berufen.

§. 64. Die geſetzgebende Verſammlung beſtimmt den Ort
ihrer Sitzung, die Größe der Heeresmacht, welche ſie für ihre
Sicherheit nöthig findet; und ohne ihren Willen dürfen keine
Truppen ſich auf zwei Meilen ihrem Umkreiſe nähern.

§. 65. Die Sitzungen der Verſammlung ſind öffentlich.
Auf den Antrag ihres Sprechers oder von zehn Mitgliedern tritt
ſie zu einer geheimen Sitzung zuſammen, in welcher dann zunächſt
über dieſen Antrag zu beſchließen iſt.

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[135/0145] theilungen beſtimmt das Geſetz. Der Wahlkörper wählt ſich ſeinen Vorſtand. §. 56. Kein beſoldeter Beamte des Bundes kann Mitglied der geſetzgebenden Verſammlung ſein, und kein Volksvertreter darf ein ſolches beſoldetes Amt annehmen, ohne ſofort aus der Ver- ſammlung zu treten. §. 57. Die Abgeordneten werden alle drei Jahre vom Volke der einzelnen Staaten erwählt. Die Ernennung von Stell- vertretern derſelben iſt unſtatthaft. §. 58. Die Volksvertreter ſind immer wieder wählbar; ſie ſind nicht die Vertreter des Staats, der ſie ernennt, ſondern des geſammten Deutſchlands; ſie ſind an Aufträge und Verhaltungs- befehle nicht gebunden. §. 59. Die neue Verſammlung iſt von Rechtswegen auf den Tag zuſammenberufen, welcher auf denjenigen folgt, an welchem die Vollmacht der früheren Verſammlung zu Ende geht. §. 60. Fünfundvierzig Tage wenigſtens vor Ablauf dieſer Vollmacht muß ein Geſetz die Zeit der neuen Wahl beſtimmen. Jſt kein ſolches Geſetz erſchienen, ſo verſammeln ſich die Wähler von ſelbſt dreißig Tage vor dem Ablauf dieſer früheren Ge- ſetzgebung. §. 61. Die Verſammlung iſt unauflösbar; doch kann ſie ſich bis zu einem beſtimmten Zeitpunkt vertagen. §. 62. Während der Dauer der Vertagung hat ein Aus- chuß, aus den Sprechern, den Schriftführern und fünfundzwanzig Mitgliedern beſtehend, die durch geheime Wahl ernannt ſind, das Recht, die Verſammlung in Dringlichkeitsfällen zu berufen. §. 63. Das Oberhaupt Deutſchlands hat auch das Recht, die Verſammlung zu berufen. §. 64. Die geſetzgebende Verſammlung beſtimmt den Ort ihrer Sitzung, die Größe der Heeresmacht, welche ſie für ihre Sicherheit nöthig findet; und ohne ihren Willen dürfen keine Truppen ſich auf zwei Meilen ihrem Umkreiſe nähern. §. 65. Die Sitzungen der Verſammlung ſind öffentlich. Auf den Antrag ihres Sprechers oder von zehn Mitgliedern tritt ſie zu einer geheimen Sitzung zuſammen, in welcher dann zunächſt über dieſen Antrag zu beſchließen iſt.

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/145>, abgerufen am 02.05.2024.