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Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849.

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§. 103. Die Mitglieder des Bundesraths werden auf sechs
Jahre durch die Staatsräthe der einzelnen Staaten ernannt. Alle
drei Jahre scheidet die Hälfte aus; sie können aber wieder gewählt
werden.

§. 104. Ein Bundesrath muß dreißig Jahre alt sein und
Bürger des Staats, der ihn schickt.

§. 105. Der Bundesrath hat so viel Abtheilungen, als es
Ministerien giebt. Jeder Staat schickt Einen Bundesrath für
jede Abtheilung.

§. 106. Jede Abtheilung wählt einen Unterstaats-Secretär
zu ihrem Vorstande.

§. 107. Niemand kann zugleich in der Volksvertretung und
im Bundesrath Sitz und Stimme haben.

§. 108. Der Bundesrath tritt an die Stelle der Fach-
Ausschüsse und der Sachverständigen.

§. 109. Der Bundesrath begutachtet die Gesetzentwürfe,
welche die Bundesregierung einbringt, und die, welche die Volks-
vertretung ihm vorlegt. Bei der Begutachtung der Gesetze stimmt
der Bundesrath in vereinten Abtheilungen.

§. 110. Er begutachtet ebenso alle Verordnungen und Maß-
regeln, welche die Minister ihm außer denen, wozu sie gesetzlich
schon verpflichtet sind, noch vorlegen. Hier versammelt sich jede
Abtheilung einzeln oder mehrere verbunden, je nach den betref-
fenden Angelegenheiten.

§. 111. Weder in der Gesetzgebung noch in der Ausübung
hat der Bundesrath eine entscheidende Stimme.

§. 112. Außerdem ist er bei der Bundesgewalt der oberste
Vertreter aller Arbeiterverbände, deren Thätigkeiten er in getrenn-
ten Abtheilungen oder vereinten Sitzungen leitet; worüber ein
Gesetz das Nähere bestimmen wird.

Abschnitt V.
Von den Ministern.

§. 113. Die Minister sind die unmittelbaren Vertreter der
ausübenden Gewalt.

§. 114. Nur ein Deutscher kann Minister werden.

§. 103. Die Mitglieder des Bundesraths werden auf ſechs
Jahre durch die Staatsräthe der einzelnen Staaten ernannt. Alle
drei Jahre ſcheidet die Hälfte aus; ſie können aber wieder gewählt
werden.

§. 104. Ein Bundesrath muß dreißig Jahre alt ſein und
Bürger des Staats, der ihn ſchickt.

§. 105. Der Bundesrath hat ſo viel Abtheilungen, als es
Miniſterien giebt. Jeder Staat ſchickt Einen Bundesrath für
jede Abtheilung.

§. 106. Jede Abtheilung wählt einen Unterſtaats-Secretär
zu ihrem Vorſtande.

§. 107. Niemand kann zugleich in der Volksvertretung und
im Bundesrath Sitz und Stimme haben.

§. 108. Der Bundesrath tritt an die Stelle der Fach-
Ausſchüſſe und der Sachverſtändigen.

§. 109. Der Bundesrath begutachtet die Geſetzentwürfe,
welche die Bundesregierung einbringt, und die, welche die Volks-
vertretung ihm vorlegt. Bei der Begutachtung der Geſetze ſtimmt
der Bundesrath in vereinten Abtheilungen.

§. 110. Er begutachtet ebenſo alle Verordnungen und Maß-
regeln, welche die Miniſter ihm außer denen, wozu ſie geſetzlich
ſchon verpflichtet ſind, noch vorlegen. Hier verſammelt ſich jede
Abtheilung einzeln oder mehrere verbunden, je nach den betref-
fenden Angelegenheiten.

§. 111. Weder in der Geſetzgebung noch in der Ausübung
hat der Bundesrath eine entſcheidende Stimme.

§. 112. Außerdem iſt er bei der Bundesgewalt der oberſte
Vertreter aller Arbeiterverbände, deren Thätigkeiten er in getrenn-
ten Abtheilungen oder vereinten Sitzungen leitet; worüber ein
Geſetz das Nähere beſtimmen wird.

Abſchnitt V.
Von den Miniſtern.

§. 113. Die Miniſter ſind die unmittelbaren Vertreter der
ausübenden Gewalt.

§. 114. Nur ein Deutſcher kann Miniſter werden.

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[140/0150] §. 103. Die Mitglieder des Bundesraths werden auf ſechs Jahre durch die Staatsräthe der einzelnen Staaten ernannt. Alle drei Jahre ſcheidet die Hälfte aus; ſie können aber wieder gewählt werden. §. 104. Ein Bundesrath muß dreißig Jahre alt ſein und Bürger des Staats, der ihn ſchickt. §. 105. Der Bundesrath hat ſo viel Abtheilungen, als es Miniſterien giebt. Jeder Staat ſchickt Einen Bundesrath für jede Abtheilung. §. 106. Jede Abtheilung wählt einen Unterſtaats-Secretär zu ihrem Vorſtande. §. 107. Niemand kann zugleich in der Volksvertretung und im Bundesrath Sitz und Stimme haben. §. 108. Der Bundesrath tritt an die Stelle der Fach- Ausſchüſſe und der Sachverſtändigen. §. 109. Der Bundesrath begutachtet die Geſetzentwürfe, welche die Bundesregierung einbringt, und die, welche die Volks- vertretung ihm vorlegt. Bei der Begutachtung der Geſetze ſtimmt der Bundesrath in vereinten Abtheilungen. §. 110. Er begutachtet ebenſo alle Verordnungen und Maß- regeln, welche die Miniſter ihm außer denen, wozu ſie geſetzlich ſchon verpflichtet ſind, noch vorlegen. Hier verſammelt ſich jede Abtheilung einzeln oder mehrere verbunden, je nach den betref- fenden Angelegenheiten. §. 111. Weder in der Geſetzgebung noch in der Ausübung hat der Bundesrath eine entſcheidende Stimme. §. 112. Außerdem iſt er bei der Bundesgewalt der oberſte Vertreter aller Arbeiterverbände, deren Thätigkeiten er in getrenn- ten Abtheilungen oder vereinten Sitzungen leitet; worüber ein Geſetz das Nähere beſtimmen wird. Abſchnitt V. Von den Miniſtern. §. 113. Die Miniſter ſind die unmittelbaren Vertreter der ausübenden Gewalt. §. 114. Nur ein Deutſcher kann Miniſter werden.

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Zitationshilfe: Michelet, Karl Ludwig: Die Lösung der gesellschaftlichen Frage. Frankfurt (Oder) u. a., 1849, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/michelet_loesung_1849/150>, abgerufen am 02.05.2024.