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Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786.

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Von dem Concursprocesse
hat, und diejenigen so ihm folgen, von dem Gute abge-
treten sind? Ja es ist keine Möglichkeit zum Concurs;
der Schuldner kann nicht bonis cediren, und auf die Ge-
fahr seiner Gläubiger eine Subhastation seines Guts for-
dern; und die Jngrossirten Gläubiger haben keinen an-
dern Weg, um zu ihren Capital zu gelangen, als hier
oben vorgeschrieben ist; und sie concurriren allenfalls nur
in solchen Ländern, wo keine Hypothekenbücher sind, blos
zu dem Ende, um einen Annehmer auf obige Art unter
sich auszumachen. Wer sie zu dem Ende beysammen for-
dert, muß den Rufer bezahlen; und dieses vorher erwe-
gen. Andre Kosten fallen jetzt noch nicht vor; sondern
diese wendet erst der Annehmer an; der seinen Anschlag
darauf machen kann. Die abtretenden Gläubiger aber
haben sich nicht zu beschweren; denn indem sie abtreten,
gestehen sie, daß sie mehr auf das Gut geliehen haben,
als es ihnen werth ist, welches sie hätten unterlassen sollen.

Wir hatten vor einiger Zeit in den Zeitungen eine
öffentliche Ladung, worin eine gewisse fürstliche Regie-
rung erklärte, wie sie Amtshalber den Concurs über ver-
schiedene adliche Güter eröffnen müßte, indem sie es nicht
länger mit Gedult ansehn könnte, daß dieselben so wie
bisher von einer Menge immittirter Gläubiger genossen
und verwüstet wurden. Nun ist es freylich eine unan-
genehme Sache mit den Jmmissionen; und in Ländern,
worin ordentliche Hypothekenbücher sind, duldet man die-
sen verderblichen Weg, den die Zeiten, worin noch
Renten ohne Löse üblich waren, eröffnet hatten, billig
nicht. Allein die Eröffnung eines Concurses von Amts-
wegen bleibt dennoch das letzte Mittel, was man diesem
Uebel entgegen setzen sollte; es wäre denn, daß sich ein
Aeusserer fände, der sich zum Entsatz des Gutes, und

nicht

Von dem Concursproceſſe
hat, und diejenigen ſo ihm folgen, von dem Gute abge-
treten ſind? Ja es iſt keine Moͤglichkeit zum Concurs;
der Schuldner kann nicht bonis cediren, und auf die Ge-
fahr ſeiner Glaͤubiger eine Subhaſtation ſeines Guts for-
dern; und die Jngroſſirten Glaͤubiger haben keinen an-
dern Weg, um zu ihren Capital zu gelangen, als hier
oben vorgeſchrieben iſt; und ſie concurriren allenfalls nur
in ſolchen Laͤndern, wo keine Hypothekenbuͤcher ſind, blos
zu dem Ende, um einen Annehmer auf obige Art unter
ſich auszumachen. Wer ſie zu dem Ende beyſammen for-
dert, muß den Rufer bezahlen; und dieſes vorher erwe-
gen. Andre Koſten fallen jetzt noch nicht vor; ſondern
dieſe wendet erſt der Annehmer an; der ſeinen Anſchlag
darauf machen kann. Die abtretenden Glaͤubiger aber
haben ſich nicht zu beſchweren; denn indem ſie abtreten,
geſtehen ſie, daß ſie mehr auf das Gut geliehen haben,
als es ihnen werth iſt, welches ſie haͤtten unterlaſſen ſollen.

Wir hatten vor einiger Zeit in den Zeitungen eine
oͤffentliche Ladung, worin eine gewiſſe fuͤrſtliche Regie-
rung erklaͤrte, wie ſie Amtshalber den Concurs uͤber ver-
ſchiedene adliche Guͤter eroͤffnen muͤßte, indem ſie es nicht
laͤnger mit Gedult anſehn koͤnnte, daß dieſelben ſo wie
bisher von einer Menge immittirter Glaͤubiger genoſſen
und verwuͤſtet wurden. Nun iſt es freylich eine unan-
genehme Sache mit den Jmmiſſionen; und in Laͤndern,
worin ordentliche Hypothekenbuͤcher ſind, duldet man die-
ſen verderblichen Weg, den die Zeiten, worin noch
Renten ohne Loͤſe uͤblich waren, eroͤffnet hatten, billig
nicht. Allein die Eroͤffnung eines Concurſes von Amts-
wegen bleibt dennoch das letzte Mittel, was man dieſem
Uebel entgegen ſetzen ſollte; es waͤre denn, daß ſich ein
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[266/0278] Von dem Concursproceſſe hat, und diejenigen ſo ihm folgen, von dem Gute abge- treten ſind? Ja es iſt keine Moͤglichkeit zum Concurs; der Schuldner kann nicht bonis cediren, und auf die Ge- fahr ſeiner Glaͤubiger eine Subhaſtation ſeines Guts for- dern; und die Jngroſſirten Glaͤubiger haben keinen an- dern Weg, um zu ihren Capital zu gelangen, als hier oben vorgeſchrieben iſt; und ſie concurriren allenfalls nur in ſolchen Laͤndern, wo keine Hypothekenbuͤcher ſind, blos zu dem Ende, um einen Annehmer auf obige Art unter ſich auszumachen. Wer ſie zu dem Ende beyſammen for- dert, muß den Rufer bezahlen; und dieſes vorher erwe- gen. Andre Koſten fallen jetzt noch nicht vor; ſondern dieſe wendet erſt der Annehmer an; der ſeinen Anſchlag darauf machen kann. Die abtretenden Glaͤubiger aber haben ſich nicht zu beſchweren; denn indem ſie abtreten, geſtehen ſie, daß ſie mehr auf das Gut geliehen haben, als es ihnen werth iſt, welches ſie haͤtten unterlaſſen ſollen. Wir hatten vor einiger Zeit in den Zeitungen eine oͤffentliche Ladung, worin eine gewiſſe fuͤrſtliche Regie- rung erklaͤrte, wie ſie Amtshalber den Concurs uͤber ver- ſchiedene adliche Guͤter eroͤffnen muͤßte, indem ſie es nicht laͤnger mit Gedult anſehn koͤnnte, daß dieſelben ſo wie bisher von einer Menge immittirter Glaͤubiger genoſſen und verwuͤſtet wurden. Nun iſt es freylich eine unan- genehme Sache mit den Jmmiſſionen; und in Laͤndern, worin ordentliche Hypothekenbuͤcher ſind, duldet man die- ſen verderblichen Weg, den die Zeiten, worin noch Renten ohne Loͤſe uͤblich waren, eroͤffnet hatten, billig nicht. Allein die Eroͤffnung eines Concurſes von Amts- wegen bleibt dennoch das letzte Mittel, was man dieſem Uebel entgegen ſetzen ſollte; es waͤre denn, daß ſich ein Aeuſſerer faͤnde, der ſich zum Entſatz des Gutes, und nicht

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Zitationshilfe: Möser, Justus: Patriotische Phantasien. Bd. 4. Berlin, 1786, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moeser_phantasien04_1786/278>, abgerufen am 06.05.2024.