versehen und mit den entsprechenden sachlichen Mitteln aus- gerüstet sein.
Zweitens aber hat die Verwaltung wirklich zu handeln, wo und wie es sich gebührt.
Die rechtlichen Folgen dieser Aufgabe sind aber nach- stehende:
1. Die Zahl der Verwaltungsbehörden sowie der einer jeden derselben zugetheilten Personen muß so groß sein, daß dieselben überhaupt im Stande sind, die ihnen zufal- lenden Geschäfte rechtzeitig und doch überlegt und gründlich zu erledigen. Je gesittigter ein Volk ist, desto größer und und verschiedenartiger sind auch die Ansprüche an Anstalten und Hülfen, welche nur durch vereinigte Kräfte beschafft werden können. Allerdings mag die gesellschaftliche und staatliche Bil- dung eines solchen vorangeschrittenen Volkes die Richtung nach einer immer freieren Entfaltung der Privatkraft und nament- lech nach der Befriedigung möglichst vieler Bedürfnisse durch freiwillige Vereinigung und außerstaatliche Organisation der Einzelnkräfte (selfgovernment) nehmen, dadurch aber auch dem Staate manche Leistungen ersparen; allein theils tritt diese Rich- tung keineswegs nothwendig ein bei steigender Gesittigung und bei einer aus ihr folgenden Steigerung der Unterstützungsan- sprüche, theils bleiben auch bei dem selbstthätigsten Volke immer- hin Bedürfnisse, zu deren genügender Befriedigung die Kräfte der Einzelnen nicht ausreichen. Im allgemeinen ist also der Satz wahr, daß mit dem Steigen der Gesittigung auch die Anfor- derungen an den Staat sich vermehren. Mit ihrem Steigen aber muß die Ausdehnung der Behörden ebenfalls wachsen 1). -- Eine Einrichtung der Behörden nach dem Grundsatze der Ar- beitstheilung wird zur Förderung der Geschäfte vorzungsweise beitragen. Nothwendig ist auch die Möglichkeit einer außer- ordentlichen Hülfe bei einem ungewöhnlichen Geschäftsandrange.
verſehen und mit den entſprechenden ſachlichen Mitteln aus- gerüſtet ſein.
Zweitens aber hat die Verwaltung wirklich zu handeln, wo und wie es ſich gebührt.
Die rechtlichen Folgen dieſer Aufgabe ſind aber nach- ſtehende:
1. Die Zahl der Verwaltungsbehörden ſowie der einer jeden derſelben zugetheilten Perſonen muß ſo groß ſein, daß dieſelben überhaupt im Stande ſind, die ihnen zufal- lenden Geſchäfte rechtzeitig und doch überlegt und gründlich zu erledigen. Je geſittigter ein Volk iſt, deſto größer und und verſchiedenartiger ſind auch die Anſprüche an Anſtalten und Hülfen, welche nur durch vereinigte Kräfte beſchafft werden können. Allerdings mag die geſellſchaftliche und ſtaatliche Bil- dung eines ſolchen vorangeſchrittenen Volkes die Richtung nach einer immer freieren Entfaltung der Privatkraft und nament- lech nach der Befriedigung möglichſt vieler Bedürfniſſe durch freiwillige Vereinigung und außerſtaatliche Organiſation der Einzelnkräfte (selfgovernment) nehmen, dadurch aber auch dem Staate manche Leiſtungen erſparen; allein theils tritt dieſe Rich- tung keineswegs nothwendig ein bei ſteigender Geſittigung und bei einer aus ihr folgenden Steigerung der Unterſtützungsan- ſprüche, theils bleiben auch bei dem ſelbſtthätigſten Volke immer- hin Bedürfniſſe, zu deren genügender Befriedigung die Kräfte der Einzelnen nicht ausreichen. Im allgemeinen iſt alſo der Satz wahr, daß mit dem Steigen der Geſittigung auch die Anfor- derungen an den Staat ſich vermehren. Mit ihrem Steigen aber muß die Ausdehnung der Behörden ebenfalls wachſen 1). — Eine Einrichtung der Behörden nach dem Grundſatze der Ar- beitstheilung wird zur Förderung der Geſchäfte vorzungsweiſe beitragen. Nothwendig iſt auch die Möglichkeit einer außer- ordentlichen Hülfe bei einem ungewöhnlichen Geſchäftsandrange.
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verſehen und mit den entſprechenden ſachlichen Mitteln aus-
gerüſtet ſein.
Zweitens aber hat die Verwaltung wirklich zu handeln,
wo und wie es ſich gebührt.
Die rechtlichen Folgen dieſer Aufgabe ſind aber nach-
ſtehende:
1. Die Zahl der Verwaltungsbehörden ſowie
der einer jeden derſelben zugetheilten Perſonen muß ſo groß
ſein, daß dieſelben überhaupt im Stande ſind, die ihnen zufal-
lenden Geſchäfte rechtzeitig und doch überlegt und gründlich
zu erledigen. Je geſittigter ein Volk iſt, deſto größer und
und verſchiedenartiger ſind auch die Anſprüche an Anſtalten
und Hülfen, welche nur durch vereinigte Kräfte beſchafft werden
können. Allerdings mag die geſellſchaftliche und ſtaatliche Bil-
dung eines ſolchen vorangeſchrittenen Volkes die Richtung nach
einer immer freieren Entfaltung der Privatkraft und nament-
lech nach der Befriedigung möglichſt vieler Bedürfniſſe durch
freiwillige Vereinigung und außerſtaatliche Organiſation der
Einzelnkräfte (selfgovernment) nehmen, dadurch aber auch dem
Staate manche Leiſtungen erſparen; allein theils tritt dieſe Rich-
tung keineswegs nothwendig ein bei ſteigender Geſittigung und
bei einer aus ihr folgenden Steigerung der Unterſtützungsan-
ſprüche, theils bleiben auch bei dem ſelbſtthätigſten Volke immer-
hin Bedürfniſſe, zu deren genügender Befriedigung die Kräfte der
Einzelnen nicht ausreichen. Im allgemeinen iſt alſo der Satz
wahr, daß mit dem Steigen der Geſittigung auch die Anfor-
derungen an den Staat ſich vermehren. Mit ihrem Steigen
aber muß die Ausdehnung der Behörden ebenfalls wachſen 1). —
Eine Einrichtung der Behörden nach dem Grundſatze der Ar-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/259>, abgerufen am 06.05.2024.
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