Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

Bild:
<< vorherige Seite

Theil befindet sich in verschiedenen völkerrechtlichen Stellungen
(als Gesandte, Consuln, Hülfsbeamte, Commissäre u. s. w.) im
Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des
Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu lösen. Es ist kein
Grund vorhanden, in Beziehung auf diese Beamten, ihre Er-
nennung, ihre Dienstrechte sowie Dienstverpflichtungen andere
Grundsätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener
bestehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig)
bei Consuln der Fall eintreten, daß sie dem Staate gar nicht
als Unterthanen angehören und sich auch durch Uebernahme
des bestimmten Amtes nicht in dieses Verhältniß begeben wol-
len, sondern in allen den übernommenen Dienst nicht betreffen-
den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und
allen Gesetzen desselben unterworfen bleiben. In Beziehung
auf das Amt freilich stehen sie unter den durch den besonderen
Dienstvertrag oder durch eine allgemeine Dienstpragmatik aus-
gesprochenen Rechtspflichten.

Als eine gegenüber von den Bürgern bestehende rechtliche
Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach-
stehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand-
lungen verlangt werden:

Einziehung möglichst genauer und vollständiger Nachrich-
ten
über den Stand der Rechte und Interessen des Staates
und seiner Angehörigen im Auslande. Ganz begründet ist
hierbei die Forderung, daß die im Auslande bestellten Agenten
auch solche Verhältnisse ins Auge zu fassen haben, welche zwar
nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung
betreffen, allein deren Kenntniß für die geistige Bildung oder
für die Gewerbe und den Handel des Landes von Nutzen sein
können. -- Demgemäß ist denn auch die Auswahl dieser Beam-
ten zu treffen.

Rechtzeitige und kräftige Eröffnung von Unterhand-

Theil befindet ſich in verſchiedenen völkerrechtlichen Stellungen
(als Geſandte, Conſuln, Hülfsbeamte, Commiſſäre u. ſ. w.) im
Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des
Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu löſen. Es iſt kein
Grund vorhanden, in Beziehung auf dieſe Beamten, ihre Er-
nennung, ihre Dienſtrechte ſowie Dienſtverpflichtungen andere
Grundſätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener
beſtehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig)
bei Conſuln der Fall eintreten, daß ſie dem Staate gar nicht
als Unterthanen angehören und ſich auch durch Uebernahme
des beſtimmten Amtes nicht in dieſes Verhältniß begeben wol-
len, ſondern in allen den übernommenen Dienſt nicht betreffen-
den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und
allen Geſetzen deſſelben unterworfen bleiben. In Beziehung
auf das Amt freilich ſtehen ſie unter den durch den beſonderen
Dienſtvertrag oder durch eine allgemeine Dienſtpragmatik aus-
geſprochenen Rechtspflichten.

Als eine gegenüber von den Bürgern beſtehende rechtliche
Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach-
ſtehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand-
lungen verlangt werden:

Einziehung möglichſt genauer und vollſtändiger Nachrich-
ten
über den Stand der Rechte und Intereſſen des Staates
und ſeiner Angehörigen im Auslande. Ganz begründet iſt
hierbei die Forderung, daß die im Auslande beſtellten Agenten
auch ſolche Verhältniſſe ins Auge zu faſſen haben, welche zwar
nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung
betreffen, allein deren Kenntniß für die geiſtige Bildung oder
für die Gewerbe und den Handel des Landes von Nutzen ſein
können. — Demgemäß iſt denn auch die Auswahl dieſer Beam-
ten zu treffen.

Rechtzeitige und kräftige Eröffnung von Unterhand-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0300" n="286"/>
Theil befindet &#x017F;ich in ver&#x017F;chiedenen völkerrechtlichen Stellungen<lb/>
(als Ge&#x017F;andte, Con&#x017F;uln, Hülfsbeamte, Commi&#x017F;&#x017F;äre u. &#x017F;. w.) im<lb/>
Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des<lb/>
Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu lö&#x017F;en. Es i&#x017F;t kein<lb/>
Grund vorhanden, in Beziehung auf die&#x017F;e Beamten, ihre Er-<lb/>
nennung, ihre Dien&#x017F;trechte &#x017F;owie Dien&#x017F;tverpflichtungen andere<lb/>
Grund&#x017F;ätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener<lb/>
be&#x017F;tehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig)<lb/>
bei Con&#x017F;uln der Fall eintreten, daß &#x017F;ie dem Staate gar nicht<lb/>
als Unterthanen angehören und &#x017F;ich auch durch Uebernahme<lb/>
des be&#x017F;timmten Amtes nicht in die&#x017F;es Verhältniß begeben wol-<lb/>
len, &#x017F;ondern in allen den übernommenen Dien&#x017F;t nicht betreffen-<lb/>
den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und<lb/>
allen Ge&#x017F;etzen de&#x017F;&#x017F;elben unterworfen bleiben. In Beziehung<lb/>
auf das Amt freilich &#x017F;tehen &#x017F;ie unter den durch den be&#x017F;onderen<lb/>
Dien&#x017F;tvertrag oder durch eine allgemeine Dien&#x017F;tpragmatik aus-<lb/>
ge&#x017F;prochenen Rechtspflichten.</p><lb/>
                    <p>Als eine gegenüber von den Bürgern be&#x017F;tehende rechtliche<lb/>
Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach-<lb/>
&#x017F;tehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand-<lb/>
lungen verlangt werden:</p><lb/>
                    <p>Einziehung möglich&#x017F;t genauer und voll&#x017F;tändiger <hi rendition="#g">Nachrich-<lb/>
ten</hi> über den Stand der Rechte und Intere&#x017F;&#x017F;en des Staates<lb/>
und &#x017F;einer Angehörigen im Auslande. Ganz begründet i&#x017F;t<lb/>
hierbei die Forderung, daß die im Auslande be&#x017F;tellten Agenten<lb/>
auch &#x017F;olche Verhältni&#x017F;&#x017F;e ins Auge zu fa&#x017F;&#x017F;en haben, welche zwar<lb/>
nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung<lb/>
betreffen, allein deren Kenntniß für die gei&#x017F;tige Bildung oder<lb/>
für die Gewerbe und den Handel des Landes von Nutzen &#x017F;ein<lb/>
können. &#x2014; Demgemäß i&#x017F;t denn auch die Auswahl die&#x017F;er Beam-<lb/>
ten zu treffen.</p><lb/>
                    <p>Rechtzeitige und kräftige Eröffnung von <hi rendition="#g">Unterhand-<lb/></hi></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[286/0300] Theil befindet ſich in verſchiedenen völkerrechtlichen Stellungen (als Geſandte, Conſuln, Hülfsbeamte, Commiſſäre u. ſ. w.) im Auslande, um hier im Namen und mit dem Gewichte des Staates die oben angedeuteten Aufgaben zu löſen. Es iſt kein Grund vorhanden, in Beziehung auf dieſe Beamten, ihre Er- nennung, ihre Dienſtrechte ſowie Dienſtverpflichtungen andere Grundſätze anzunehmen, als die überhaupt für die Staatsdiener beſtehenden. Nur mag (freilich vielleicht nicht ganz zweckmäßig) bei Conſuln der Fall eintreten, daß ſie dem Staate gar nicht als Unterthanen angehören und ſich auch durch Uebernahme des beſtimmten Amtes nicht in dieſes Verhältniß begeben wol- len, ſondern in allen den übernommenen Dienſt nicht betreffen- den Beziehungen Angehörige ihres heimathlichen Staates und allen Geſetzen deſſelben unterworfen bleiben. In Beziehung auf das Amt freilich ſtehen ſie unter den durch den beſonderen Dienſtvertrag oder durch eine allgemeine Dienſtpragmatik aus- geſprochenen Rechtspflichten. Als eine gegenüber von den Bürgern beſtehende rechtliche Pflicht der Regierung kann aber die genügende Vornahme nach- ſtehender, die auswärtigen Angelegenheiten betreffenden Hand- lungen verlangt werden: Einziehung möglichſt genauer und vollſtändiger Nachrich- ten über den Stand der Rechte und Intereſſen des Staates und ſeiner Angehörigen im Auslande. Ganz begründet iſt hierbei die Forderung, daß die im Auslande beſtellten Agenten auch ſolche Verhältniſſe ins Auge zu faſſen haben, welche zwar nicht unmittelbar den Staat als Macht oder die Regierung betreffen, allein deren Kenntniß für die geiſtige Bildung oder für die Gewerbe und den Handel des Landes von Nutzen ſein können. — Demgemäß iſt denn auch die Auswahl dieſer Beam- ten zu treffen. Rechtzeitige und kräftige Eröffnung von Unterhand-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/300
Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/300>, abgerufen am 27.04.2024.