besonders dazu Abgeordneten ist kein unumgänglich nothwen- diges Mittel zur Kenntnißnahme und Verständigung; es ist also kein Recht vorhanden, weiter als ungestörte schriftliche Mittheilung zu verlangen. Am wenigsten kann die Annahme einer stehenden Gesandtschaft oder gar einer bestimmten Person als Gesandten für eine allgemeine Rechtspflicht erklärt werden.
b. Der Verkehr untergeordneter Behörden mit fremden Staaten. Nur das Staatsoberhaupt selbst vertritt den Staat gegen. Außen; nur an ihn also oder an die von ihm ausdrücklich dazu Bestellten kann eine Eröffnung von einer fremden Regierung gemacht oder gar ein Verlangen gestellt werden. Die Verhandlung eines fremden Staatsoberhauptes mit einem diesseitigen Untergeordneten ist eine grobe Verletzung, weil sie die Nichtanerkennung des übergangenen Staatsober- hauptes in sich begreift. Der Verkehr eines Untergeordneten mit einem Untergeordneten dagegen ist jedenfalls nutzlos, weil ihnen doch beiderseits die Befugniß abgeht, eine Verpflichtung für ihren Staat zu übernehmen oder zu erwerben; sie könnte aber auch leicht eine Mißachtung und eine Störung der fremden Staatsordnung sein.
3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, sich zu einer be- stimmten Regelung der Grenzen mit den Nachbarstaaten zu vereinigen, indem eine solche die erste Bedingung eines friedlichen Nebeneinanderseins und eines geordneten Verkehres ist.
4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unschäd- lichen Verkehr fremder Staaten und ihrer Angehörigen auch in seinem Gebiete zu gestatten und hierzu einen geordneten Ge- brauch der Land- und Wasserwege und der sonstigen Verkehrsanstalten einzuräumen. Zu dem Ende sind Fremde zur Betreibung aller an sich rechtlich erlaubter Zwecke in das Gebiet zuzulassen, und ist ihnen der erforderliche Aufenthalt zu gestatten. Daß sie keine Rechte in Anspruch nehmen können,
beſonders dazu Abgeordneten iſt kein unumgänglich nothwen- diges Mittel zur Kenntnißnahme und Verſtändigung; es iſt alſo kein Recht vorhanden, weiter als ungeſtörte ſchriftliche Mittheilung zu verlangen. Am wenigſten kann die Annahme einer ſtehenden Geſandtſchaft oder gar einer beſtimmten Perſon als Geſandten für eine allgemeine Rechtspflicht erklärt werden.
b. Der Verkehr untergeordneter Behörden mit fremden Staaten. Nur das Staatsoberhaupt ſelbſt vertritt den Staat gegen. Außen; nur an ihn alſo oder an die von ihm ausdrücklich dazu Beſtellten kann eine Eröffnung von einer fremden Regierung gemacht oder gar ein Verlangen geſtellt werden. Die Verhandlung eines fremden Staatsoberhauptes mit einem dieſſeitigen Untergeordneten iſt eine grobe Verletzung, weil ſie die Nichtanerkennung des übergangenen Staatsober- hauptes in ſich begreift. Der Verkehr eines Untergeordneten mit einem Untergeordneten dagegen iſt jedenfalls nutzlos, weil ihnen doch beiderſeits die Befugniß abgeht, eine Verpflichtung für ihren Staat zu übernehmen oder zu erwerben; ſie könnte aber auch leicht eine Mißachtung und eine Störung der fremden Staatsordnung ſein.
3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, ſich zu einer be- ſtimmten Regelung der Grenzen mit den Nachbarſtaaten zu vereinigen, indem eine ſolche die erſte Bedingung eines friedlichen Nebeneinanderſeins und eines geordneten Verkehres iſt.
4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unſchäd- lichen Verkehr fremder Staaten und ihrer Angehörigen auch in ſeinem Gebiete zu geſtatten und hierzu einen geordneten Ge- brauch der Land- und Waſſerwege und der ſonſtigen Verkehrsanſtalten einzuräumen. Zu dem Ende ſind Fremde zur Betreibung aller an ſich rechtlich erlaubter Zwecke in das Gebiet zuzulaſſen, und iſt ihnen der erforderliche Aufenthalt zu geſtatten. Daß ſie keine Rechte in Anſpruch nehmen können,
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beſonders dazu Abgeordneten iſt kein unumgänglich nothwen-
diges Mittel zur Kenntnißnahme und Verſtändigung; es iſt
alſo kein Recht vorhanden, weiter als ungeſtörte ſchriftliche
Mittheilung zu verlangen. Am wenigſten kann die Annahme
einer ſtehenden Geſandtſchaft oder gar einer beſtimmten Perſon
als Geſandten für eine allgemeine Rechtspflicht erklärt werden.
b. Der Verkehr untergeordneter Behörden mit
fremden Staaten. Nur das Staatsoberhaupt ſelbſt vertritt
den Staat gegen. Außen; nur an ihn alſo oder an die von
ihm ausdrücklich dazu Beſtellten kann eine Eröffnung von einer
fremden Regierung gemacht oder gar ein Verlangen geſtellt
werden. Die Verhandlung eines fremden Staatsoberhauptes
mit einem dieſſeitigen Untergeordneten iſt eine grobe Verletzung,
weil ſie die Nichtanerkennung des übergangenen Staatsober-
hauptes in ſich begreift. Der Verkehr eines Untergeordneten
mit einem Untergeordneten dagegen iſt jedenfalls nutzlos, weil
ihnen doch beiderſeits die Befugniß abgeht, eine Verpflichtung
für ihren Staat zu übernehmen oder zu erwerben; ſie könnte
aber auch leicht eine Mißachtung und eine Störung der fremden
Staatsordnung ſein.
3) Jeder Staat hat die Verpflichtung, ſich zu einer be-
ſtimmten Regelung der Grenzen mit den Nachbarſtaaten
zu vereinigen, indem eine ſolche die erſte Bedingung eines
friedlichen Nebeneinanderſeins und eines geordneten Verkehres iſt.
4) Jeder Staat hat die Verpflichtung, einen ihm unſchäd-
lichen Verkehr fremder Staaten und ihrer Angehörigen auch in
ſeinem Gebiete zu geſtatten und hierzu einen geordneten Ge-
brauch der Land- und Waſſerwege und der ſonſtigen
Verkehrsanſtalten einzuräumen. Zu dem Ende ſind Fremde zur
Betreibung aller an ſich rechtlich erlaubter Zwecke in das
Gebiet zuzulaſſen, und iſt ihnen der erforderliche Aufenthalt zu
geſtatten. Daß ſie keine Rechte in Anſpruch nehmen können,
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/440>, abgerufen am 01.05.2024.
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