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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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ihre Ergebnisse für den Staat bloß insoferne von Bedeutung,
als sie die Ordnung von Lebenskreisen erörtern, welche sach-
lich in dem einheitlichen Organismus des Staates inbegriffen
sind, und welche der Staat, je nach ihrer relativen Bedeutung,
zu schätzen und bei etwaiger Unzureichenheit ihrer eigenen Mit-
tel mit seiner größeren Kraft zu fördern hat. Es liegen also
außerhalb eines richtig gezogenen Kreises nicht nur die Lehren vom
Privatrechte, von dem Glauben und der Sittlichkeit des Einzelnen
und der Familie, die Regeln für die Lebensklugheit der Einzelnen,
(unter welchen besonders die allgemeinen Sätze der Wirthschafts-
lehre zu bemerken sind;) sondern auch die Wissenschaften von der
Gesellschaft im Ganzen und von ihren einzelnen Kreisen 1).
Zu den letztern gehören denn namentlich die Lehren über Recht
und Dogma der Kirche, über Stände und Gemeinden, (inso-
ferne nicht der Staat seinerseits eine Ordnung derselben für
nothwendig findet,) von den Organisationen der Beschäftigung.
Und nur aus den oben angeführten Gründen mögen dagegen
die Wissenschaften vom Leben des einzelnen Staates und von
den internationalen Gemeinschaften zusammen genommen sein
und ein, natürlich gegliedertes, Ganzes bilden.

Eine richtige Sonderung einerseits und vollständige Ab-
schließung andererseits ist aber nicht etwa bloß logisches
Bedürfniß, sondern sie hat auch noch den wesentlichen sachli-
chen Vortheil, daß dem Staate keine Aufgaben ganz verschie-
dener menschlicher Lebensordnungen aufgedrängt, ihm somit
auch falsche Rechte und Pflichten zugeschoben werden. Eine
vermeintliche größere Vollständigkeit ist hier eine gefährliche
Verzerrung.

1) Der Umfang der auf diese Weise aus dem Kreise der Staatswissen-
schaften ausgeschiedenen Disciplinen ist sehr bedeutend, und es fehlt viel,
daß dieselben bereits sämmtlich bearbeitet wären. -- Was zunächst die
Wissenschaft von der Gesellschaft betrifft, so erfordert sie, wenn sie nicht

ihre Ergebniſſe für den Staat bloß inſoferne von Bedeutung,
als ſie die Ordnung von Lebenskreiſen erörtern, welche ſach-
lich in dem einheitlichen Organismus des Staates inbegriffen
ſind, und welche der Staat, je nach ihrer relativen Bedeutung,
zu ſchätzen und bei etwaiger Unzureichenheit ihrer eigenen Mit-
tel mit ſeiner größeren Kraft zu fördern hat. Es liegen alſo
außerhalb eines richtig gezogenen Kreiſes nicht nur die Lehren vom
Privatrechte, von dem Glauben und der Sittlichkeit des Einzelnen
und der Familie, die Regeln für die Lebensklugheit der Einzelnen,
(unter welchen beſonders die allgemeinen Sätze der Wirthſchafts-
lehre zu bemerken ſind;) ſondern auch die Wiſſenſchaften von der
Geſellſchaft im Ganzen und von ihren einzelnen Kreiſen 1).
Zu den letztern gehören denn namentlich die Lehren über Recht
und Dogma der Kirche, über Stände und Gemeinden, (inſo-
ferne nicht der Staat ſeinerſeits eine Ordnung derſelben für
nothwendig findet,) von den Organiſationen der Beſchäftigung.
Und nur aus den oben angeführten Gründen mögen dagegen
die Wiſſenſchaften vom Leben des einzelnen Staates und von
den internationalen Gemeinſchaften zuſammen genommen ſein
und ein, natürlich gegliedertes, Ganzes bilden.

Eine richtige Sonderung einerſeits und vollſtändige Ab-
ſchließung andererſeits iſt aber nicht etwa bloß logiſches
Bedürfniß, ſondern ſie hat auch noch den weſentlichen ſachli-
chen Vortheil, daß dem Staate keine Aufgaben ganz verſchie-
dener menſchlicher Lebensordnungen aufgedrängt, ihm ſomit
auch falſche Rechte und Pflichten zugeſchoben werden. Eine
vermeintliche größere Vollſtändigkeit iſt hier eine gefährliche
Verzerrung.

1) Der Umfang der auf dieſe Weiſe aus dem Kreiſe der Staatswiſſen-
ſchaften ausgeſchiedenen Diſciplinen iſt ſehr bedeutend, und es fehlt viel,
daß dieſelben bereits ſämmtlich bearbeitet wären. — Was zunächſt die
Wiſſenſchaft von der Geſellſchaft betrifft, ſo erfordert ſie, wenn ſie nicht
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[44/0058] ihre Ergebniſſe für den Staat bloß inſoferne von Bedeutung, als ſie die Ordnung von Lebenskreiſen erörtern, welche ſach- lich in dem einheitlichen Organismus des Staates inbegriffen ſind, und welche der Staat, je nach ihrer relativen Bedeutung, zu ſchätzen und bei etwaiger Unzureichenheit ihrer eigenen Mit- tel mit ſeiner größeren Kraft zu fördern hat. Es liegen alſo außerhalb eines richtig gezogenen Kreiſes nicht nur die Lehren vom Privatrechte, von dem Glauben und der Sittlichkeit des Einzelnen und der Familie, die Regeln für die Lebensklugheit der Einzelnen, (unter welchen beſonders die allgemeinen Sätze der Wirthſchafts- lehre zu bemerken ſind;) ſondern auch die Wiſſenſchaften von der Geſellſchaft im Ganzen und von ihren einzelnen Kreiſen 1). Zu den letztern gehören denn namentlich die Lehren über Recht und Dogma der Kirche, über Stände und Gemeinden, (inſo- ferne nicht der Staat ſeinerſeits eine Ordnung derſelben für nothwendig findet,) von den Organiſationen der Beſchäftigung. Und nur aus den oben angeführten Gründen mögen dagegen die Wiſſenſchaften vom Leben des einzelnen Staates und von den internationalen Gemeinſchaften zuſammen genommen ſein und ein, natürlich gegliedertes, Ganzes bilden. Eine richtige Sonderung einerſeits und vollſtändige Ab- ſchließung andererſeits iſt aber nicht etwa bloß logiſches Bedürfniß, ſondern ſie hat auch noch den weſentlichen ſachli- chen Vortheil, daß dem Staate keine Aufgaben ganz verſchie- dener menſchlicher Lebensordnungen aufgedrängt, ihm ſomit auch falſche Rechte und Pflichten zugeſchoben werden. Eine vermeintliche größere Vollſtändigkeit iſt hier eine gefährliche Verzerrung. ¹⁾ Der Umfang der auf dieſe Weiſe aus dem Kreiſe der Staatswiſſen- ſchaften ausgeſchiedenen Diſciplinen iſt ſehr bedeutend, und es fehlt viel, daß dieſelben bereits ſämmtlich bearbeitet wären. — Was zunächſt die Wiſſenſchaft von der Geſellſchaft betrifft, ſo erfordert ſie, wenn ſie nicht

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/58>, abgerufen am 28.04.2024.