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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 1: Bis zur Schlacht von Pydna. Leipzig, 1854.

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ROMS HEGEMONIE IN LATIUM.
kümmerte Gemeinden der römischen unmittelbar einzuver-
leiben.

Wie nach Albas Fall einerseits das römische Gebiet, andrer-
seits der latinische Bund allmählig ausgebreitet ward, können
wir nicht mehr verfolgen. Der Glanz dieser ungemeinen Erfolge
ruht auf der Königszeit, vor allem auf dem königlichen Hause
der Tarquinier wie ein fernes Abendroth, in dem die Umrisse
verschwimmen; in der uns überlieferten conventionellen Erzäh-
lung dieser Kriege dürften wenige einzelne Ereignisse, wie
etwa die Einnahme von Suessa in der pomptinischen Ebene,
einen historischen Kern enthalten, während die umständliche
Fassung überall und meistens der Inhalt selbst keinen Glau-
ben verdient. Möglich scheint es dagegen das Resultat dieser
römisch-latinischen Fehden genauer zu bezeichnen und von
der Ausdehnung der latinischen Eidgenossenschaft so wie von
ihrer Stellung gegen Rom am Schluss der Königszeit eine
deutliche Vorstellung zu gewinnen. -- Wie weit das Gebiet
der latinischen Eidgenossenschaft um das Ende der Königs-
zeit reichte, lässt sich mit ziemlicher Sicherheit bestimmen
nach den beiden ältesten römischen Urkunden, von denen wir
Kenntniss haben: dem Handels- und Schifffahrtsvertrag, den
die Consuln Lucius Iunius Brutus und Marcus Horatius bald
nach Vertreibung der Könige (nach der später üblichen Rech-
nung im J. 245 der Stadt) mit Karthago abschlossen, und
aus einem wenig jüngeren Verzeichniss der latinischen Städte,
das wahrscheinlich der Erneuerung des Bündnisses zwischen
Rom und Latium durch Spurius Cassius (261 d. St.) angehört.
Nach dem ersten verpflichten sich die Karthager im latinischen
Lande keine Festung anzulegen und den Latinern, die Roms
Oberhoheit anerkennen, namentlich den Seestädten Laurentum,
Ardea, Antium, Circeii, Tarracina keinen Schaden zuzufügen;
sollte indess eine latinische Stadt die Anerkennung der Ober-
hoheit Roms verweigern, so sollen die Karthager dieselbe un-
gehindert bekriegen dürfen, vorausgesetzt dass sie nicht über
Nacht auf dem Lande zubringen und unter der Bedingung,
wenn sie eine Stadt erobern sollten, statt sie zu schleifen sie
den Römern auszuliefern. -- Das zweite Verzeichniss zählt
als die dreissig Städte, die damals den Bund bildeten, fol-
gende auf, von denen nur sieben (Pedum, Toleria, Corioli und
die vier zuletzt genannten) zu den dreissig alten albischen Ge-
meinden gehören: zwischen Tiberis und Anio Nomentum;
zwischen dem Anio und dem Albanergebirg: Tibur, Gabii,

ROMS HEGEMONIE IN LATIUM.
kümmerte Gemeinden der römischen unmittelbar einzuver-
leiben.

Wie nach Albas Fall einerseits das römische Gebiet, andrer-
seits der latinische Bund allmählig ausgebreitet ward, können
wir nicht mehr verfolgen. Der Glanz dieser ungemeinen Erfolge
ruht auf der Königszeit, vor allem auf dem königlichen Hause
der Tarquinier wie ein fernes Abendroth, in dem die Umrisse
verschwimmen; in der uns überlieferten conventionellen Erzäh-
lung dieser Kriege dürften wenige einzelne Ereignisse, wie
etwa die Einnahme von Suessa in der pomptinischen Ebene,
einen historischen Kern enthalten, während die umständliche
Fassung überall und meistens der Inhalt selbst keinen Glau-
ben verdient. Möglich scheint es dagegen das Resultat dieser
römisch-latinischen Fehden genauer zu bezeichnen und von
der Ausdehnung der latinischen Eidgenossenschaft so wie von
ihrer Stellung gegen Rom am Schluſs der Königszeit eine
deutliche Vorstellung zu gewinnen. — Wie weit das Gebiet
der latinischen Eidgenossenschaft um das Ende der Königs-
zeit reichte, läſst sich mit ziemlicher Sicherheit bestimmen
nach den beiden ältesten römischen Urkunden, von denen wir
Kenntniss haben: dem Handels- und Schifffahrtsvertrag, den
die Consuln Lucius Iunius Brutus und Marcus Horatius bald
nach Vertreibung der Könige (nach der später üblichen Rech-
nung im J. 245 der Stadt) mit Karthago abschlossen, und
aus einem wenig jüngeren Verzeichniſs der latinischen Städte,
das wahrscheinlich der Erneuerung des Bündnisses zwischen
Rom und Latium durch Spurius Cassius (261 d. St.) angehört.
Nach dem ersten verpflichten sich die Karthager im latinischen
Lande keine Festung anzulegen und den Latinern, die Roms
Oberhoheit anerkennen, namentlich den Seestädten Laurentum,
Ardea, Antium, Circeii, Tarracina keinen Schaden zuzufügen;
sollte indess eine latinische Stadt die Anerkennung der Ober-
hoheit Roms verweigern, so sollen die Karthager dieselbe un-
gehindert bekriegen dürfen, vorausgesetzt daſs sie nicht über
Nacht auf dem Lande zubringen und unter der Bedingung,
wenn sie eine Stadt erobern sollten, statt sie zu schleifen sie
den Römern auszuliefern. — Das zweite Verzeichniss zählt
als die dreissig Städte, die damals den Bund bildeten, fol-
gende auf, von denen nur sieben (Pedum, Toleria, Corioli und
die vier zuletzt genannten) zu den dreiſsig alten albischen Ge-
meinden gehören: zwischen Tiberis und Anio Nomentum;
zwischen dem Anio und dem Albanergebirg: Tibur, Gabii,

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[41/0055] ROMS HEGEMONIE IN LATIUM. kümmerte Gemeinden der römischen unmittelbar einzuver- leiben. Wie nach Albas Fall einerseits das römische Gebiet, andrer- seits der latinische Bund allmählig ausgebreitet ward, können wir nicht mehr verfolgen. Der Glanz dieser ungemeinen Erfolge ruht auf der Königszeit, vor allem auf dem königlichen Hause der Tarquinier wie ein fernes Abendroth, in dem die Umrisse verschwimmen; in der uns überlieferten conventionellen Erzäh- lung dieser Kriege dürften wenige einzelne Ereignisse, wie etwa die Einnahme von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen historischen Kern enthalten, während die umständliche Fassung überall und meistens der Inhalt selbst keinen Glau- ben verdient. Möglich scheint es dagegen das Resultat dieser römisch-latinischen Fehden genauer zu bezeichnen und von der Ausdehnung der latinischen Eidgenossenschaft so wie von ihrer Stellung gegen Rom am Schluſs der Königszeit eine deutliche Vorstellung zu gewinnen. — Wie weit das Gebiet der latinischen Eidgenossenschaft um das Ende der Königs- zeit reichte, läſst sich mit ziemlicher Sicherheit bestimmen nach den beiden ältesten römischen Urkunden, von denen wir Kenntniss haben: dem Handels- und Schifffahrtsvertrag, den die Consuln Lucius Iunius Brutus und Marcus Horatius bald nach Vertreibung der Könige (nach der später üblichen Rech- nung im J. 245 der Stadt) mit Karthago abschlossen, und aus einem wenig jüngeren Verzeichniſs der latinischen Städte, das wahrscheinlich der Erneuerung des Bündnisses zwischen Rom und Latium durch Spurius Cassius (261 d. St.) angehört. Nach dem ersten verpflichten sich die Karthager im latinischen Lande keine Festung anzulegen und den Latinern, die Roms Oberhoheit anerkennen, namentlich den Seestädten Laurentum, Ardea, Antium, Circeii, Tarracina keinen Schaden zuzufügen; sollte indess eine latinische Stadt die Anerkennung der Ober- hoheit Roms verweigern, so sollen die Karthager dieselbe un- gehindert bekriegen dürfen, vorausgesetzt daſs sie nicht über Nacht auf dem Lande zubringen und unter der Bedingung, wenn sie eine Stadt erobern sollten, statt sie zu schleifen sie den Römern auszuliefern. — Das zweite Verzeichniss zählt als die dreissig Städte, die damals den Bund bildeten, fol- gende auf, von denen nur sieben (Pedum, Toleria, Corioli und die vier zuletzt genannten) zu den dreiſsig alten albischen Ge- meinden gehören: zwischen Tiberis und Anio Nomentum; zwischen dem Anio und dem Albanergebirg: Tibur, Gabii,

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Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 1: Bis zur Schlacht von Pydna. Leipzig, 1854, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische01_1854/55>, abgerufen am 29.04.2024.