Lästerer zu erinnern und zu strafen 1. Aber zeitgemä- ße Fortschritte zeigen schon die, wenn auch rohen, An- fänge eines Vermögenrechts, und die speciellere Be- stimmung der Strafen 2. -- Auffallend ist es, daß Zaleukos wie Charondas den einzelnen Gesetzen eine gewisse Anpreisung derselben beifügte 3: da doch nichts mehr für die gänzlich verfehlte Richtung einer Gesetz- gebung zeugen würde, als wenn sie die Verfügungen -- die sich in ihrem Zusammenhange durch sich selbst als wahr und nothwendig darstellen -- gleichsam be- weisen wollte. Aber so ist jene Nachricht auch nicht zu fassen; sondern etwa so, daß alle Gesetze durch eine kurze Einleitung weniger Worte in Bezug mit allge- meinen Grundsätzen gesetzt wurden, etwa: Auf daß die Götter der Geschlechter nicht zürnen -- auf daß die Stadt schön und nach der Sitte der Väter ver- waltet werde u. dgl., nicht unähnlich der Weise, wie die Mosaischen Gesetze stets auf nationalen Glauben und theokratische Ideen zurückbezogen werden.
1 Stob. a. O. vgl. oben S. 128. 169. Cic. de legg. 3, 20. Graeci hoc diligentius (quam Romani), apud quos Nomophy laces creantur, nec hi solum litteras -- sed etiam facta hominum observabant ad legesque revocabant.
2 S. oben S. 218. 222.
3 Anders kann Cic. de legg. 2, 6. nicht verstanden werden.
Laͤſterer zu erinnern und zu ſtrafen 1. Aber zeitgemaͤ- ße Fortſchritte zeigen ſchon die, wenn auch rohen, An- faͤnge eines Vermoͤgenrechts, und die ſpeciellere Be- ſtimmung der Strafen 2. — Auffallend iſt es, daß Zaleukos wie Charondas den einzelnen Geſetzen eine gewiſſe Anpreiſung derſelben beifuͤgte 3: da doch nichts mehr fuͤr die gaͤnzlich verfehlte Richtung einer Geſetz- gebung zeugen wuͤrde, als wenn ſie die Verfuͤgungen — die ſich in ihrem Zuſammenhange durch ſich ſelbſt als wahr und nothwendig darſtellen — gleichſam be- weiſen wollte. Aber ſo iſt jene Nachricht auch nicht zu faſſen; ſondern etwa ſo, daß alle Geſetze durch eine kurze Einleitung weniger Worte in Bezug mit allge- meinen Grundſaͤtzen geſetzt wurden, etwa: Auf daß die Goͤtter der Geſchlechter nicht zuͤrnen — auf daß die Stadt ſchoͤn und nach der Sitte der Vaͤter ver- waltet werde u. dgl., nicht unaͤhnlich der Weiſe, wie die Moſaiſchen Geſetze ſtets auf nationalen Glauben und theokratiſche Ideen zuruͤckbezogen werden.
1 Stob. a. O. vgl. oben S. 128. 169. Cic. de legg. 3, 20. Graeci hoc diligentius (quam Romani), apud quos Nomophy laces creantur, nec hi solum litteras — sed etiam facta hominum observabant ad legesque revocabant.
2 S. oben S. 218. 222.
3 Anders kann Cic. de legg. 2, 6. nicht verſtanden werden.
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Laͤſterer zu erinnern und zu ſtrafen 1. Aber zeitgemaͤ-
ße Fortſchritte zeigen ſchon die, wenn auch rohen, An-
faͤnge eines Vermoͤgenrechts, und die ſpeciellere Be-
ſtimmung der Strafen 2. — Auffallend iſt es, daß
Zaleukos wie Charondas den einzelnen Geſetzen eine
gewiſſe Anpreiſung derſelben beifuͤgte 3: da doch nichts
mehr fuͤr die gaͤnzlich verfehlte Richtung einer Geſetz-
gebung zeugen wuͤrde, als wenn ſie die Verfuͤgungen
— die ſich in ihrem Zuſammenhange durch ſich ſelbſt
als wahr und nothwendig darſtellen — gleichſam be-
weiſen wollte. Aber ſo iſt jene Nachricht auch nicht
zu faſſen; ſondern etwa ſo, daß alle Geſetze durch eine
kurze Einleitung weniger Worte in Bezug mit allge-
meinen Grundſaͤtzen geſetzt wurden, etwa: Auf daß
die Goͤtter der Geſchlechter nicht zuͤrnen — auf daß
die Stadt ſchoͤn und nach der Sitte der Vaͤter ver-
waltet werde u. dgl., nicht unaͤhnlich der Weiſe, wie
die Moſaiſchen Geſetze ſtets auf nationalen Glauben
und theokratiſche Ideen zuruͤckbezogen werden.
1 Stob. a. O. vgl. oben S. 128. 169. Cic. de legg.
3, 20. Graeci hoc diligentius (quam Romani), apud quos
Nomophy laces creantur, nec hi solum litteras — sed etiam
facta hominum observabant ad legesque revocabant.
2 S.
oben S. 218. 222.
3 Anders kann Cic. de legg. 2, 6. nicht
verſtanden werden.
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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische03_1824/236>, abgerufen am 28.04.2024.
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