Von der Verkündigung, den Wirkungen und der Anwendung der Gesetze im Allgemeinen.
Erster Artikel.
Die Gesetze erhalten verbindliche Kraft im ganzen Um- fange des Königreichs vermöge der von dem Könige ge- schehenen Verkündigung.
Sie sollen in jedem Theile des Staates von dem Augen- blicke an vollzogen werden, wo die Verkündigung derselben bekannt seyn kann.
Diese Verkündigung soll aber als bekannt angenommen werden: in dem Departement, wo der König seine Residenz hat, einen Tag nach derselben; in einem jeden der übrigen Departements, nach dem Ablaufe der nämlichen Frist, mit Zurechnung eines Tages für jede zehn Myriameter (un- gefähr zwanzig Stunden), welche der Hauptort des Depar- tements von der Stadt entfernt liegt, worin die Verkündi- gung geschehen ist.
(S. Anhang Nro. I.)
Napoleons Geſetzbuch.
Einleitungs-Titel.
Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der Anwendung der Geſetze im Allgemeinen.
Erſter Artikel.
Die Geſetze erhalten verbindliche Kraft im ganzen Um- fange des Koͤnigreichs vermoͤge der von dem Koͤnige ge- ſchehenen Verkuͤndigung.
Sie ſollen in jedem Theile des Staates von dem Augen- blicke an vollzogen werden, wo die Verkuͤndigung derſelben bekannt ſeyn kann.
Dieſe Verkuͤndigung ſoll aber als bekannt angenommen werden: in dem Departement, wo der Koͤnig ſeine Reſidenz hat, einen Tag nach derſelben; in einem jeden der uͤbrigen Departements, nach dem Ablaufe der naͤmlichen Friſt, mit Zurechnung eines Tages fuͤr jede zehn Myriameter (un- gefaͤhr zwanzig Stunden), welche der Hauptort des Depar- tements von der Stadt entfernt liegt, worin die Verkuͤndi- gung geſchehen iſt.
(S. Anhang Nro. I.)
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[0014]
Napoleons
Geſetzbuch.
Einleitungs-Titel.
Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen und der
Anwendung der Geſetze im Allgemeinen.
Erſter Artikel.
Die Geſetze erhalten verbindliche Kraft im ganzen Um-
fange des Koͤnigreichs vermoͤge der von dem Koͤnige ge-
ſchehenen Verkuͤndigung.
Sie ſollen in jedem Theile des Staates von dem Augen-
blicke an vollzogen werden, wo die Verkuͤndigung derſelben
bekannt ſeyn kann.
Dieſe Verkuͤndigung ſoll aber als bekannt angenommen
werden: in dem Departement, wo der Koͤnig ſeine Reſidenz
hat, einen Tag nach derſelben; in einem jeden der uͤbrigen
Departements, nach dem Ablaufe der naͤmlichen Friſt, mit
Zurechnung eines Tages fuͤr jede zehn Myriameter (un-
gefaͤhr zwanzig Stunden), welche der Hauptort des Depar-
tements von der Stadt entfernt liegt, worin die Verkuͤndi-
gung geſchehen iſt.
(S. Anhang Nro. I.)
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/14>, abgerufen am 26.05.2024.
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