Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Buch. 2. Titel. 1. und 2. Cap.
Erstes Capitel.

Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache
hervorbringt.

547. Natürliche und durch Bearbeitung hervorgebrachte
Früchte der Erde, Früchte im rechtlichen Sinne (Civilfrüchte),
und die Vermehrung des Viehstandes durch Junge (Zuzucht),
gehören dem Eigenthümer, vermöge des Zuwachsrechtes.

548. Die von einer Sache hervorgebrachten Früchte
gehören dem Eigenthümer nur unter der Verbindlichkeit
des Ersatzes der von einem Dritten aufgewandten Kosten
der Bestellung, Arbeit und Aussaat.

549. Der bloße Besitzer erwirbt die Früchte nur alsdann,
wenn er ein redlicher Besitzer ist; im entgegengesetzten Falle
ist er verbunden, dieselben zugleich mit der Sache an den
diese zurückfordernden Eigenthümer abzugeben.

550. Ein redlicher Besitzer ist derjenige, welcher als
Eigenthümer und vermöge eines das Eigenthum übertra-
genden Rechtsgrundes, dessen Fehler ihm unbekannt sind,
besitzt.

Von dem Augenblicke an, wo ihm diese Fehler bekannt
werden, hört er auf, ein redlicher Besitzer zu seyn.

Zweytes Capitel.

Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache
vereinigt und ihr einverleibt wird.

551. Den Eigenthümer gehört alles, was mit seiner
Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, zufolge nach-
stehender Regeln.

II. Buch. 2. Titel. 1. und 2. Cap.
Erſtes Capitel.

Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache
hervorbringt.

547. Natuͤrliche und durch Bearbeitung hervorgebrachte
Fruͤchte der Erde, Fruͤchte im rechtlichen Sinne (Civilfruͤchte),
und die Vermehrung des Viehſtandes durch Junge (Zuzucht),
gehoͤren dem Eigenthuͤmer, vermoͤge des Zuwachsrechtes.

548. Die von einer Sache hervorgebrachten Fruͤchte
gehoͤren dem Eigenthuͤmer nur unter der Verbindlichkeit
des Erſatzes der von einem Dritten aufgewandten Koſten
der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat.

549. Der bloße Beſitzer erwirbt die Fruͤchte nur alsdann,
wenn er ein redlicher Beſitzer iſt; im entgegengeſetzten Falle
iſt er verbunden, dieſelben zugleich mit der Sache an den
dieſe zuruͤckfordernden Eigenthuͤmer abzugeben.

550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, welcher als
Eigenthuͤmer und vermoͤge eines das Eigenthum uͤbertra-
genden Rechtsgrundes, deſſen Fehler ihm unbekannt ſind,
beſitzt.

Von dem Augenblicke an, wo ihm dieſe Fehler bekannt
werden, hoͤrt er auf, ein redlicher Beſitzer zu ſeyn.

Zweytes Capitel.

Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache
vereinigt und ihr einverleibt wird.

551. Den Eigenthuͤmer gehoͤrt alles, was mit ſeiner
Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, zufolge nach-
ſtehender Regeln.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0248" n="236"/>
          <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">II</hi>. Buch. 2. Titel. 1. und 2. Cap.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Er&#x017F;tes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache<lb/>
hervorbringt.</p>
            </argument><lb/>
            <p>547. Natu&#x0364;rliche und durch Bearbeitung hervorgebrachte<lb/>
Fru&#x0364;chte der Erde, Fru&#x0364;chte im rechtlichen Sinne (Civilfru&#x0364;chte),<lb/>
und die Vermehrung des Vieh&#x017F;tandes durch Junge (Zuzucht),<lb/>
geho&#x0364;ren dem Eigenthu&#x0364;mer, vermo&#x0364;ge des Zuwachsrechtes.<lb/></p>
            <p>548. Die von einer Sache hervorgebrachten Fru&#x0364;chte<lb/>
geho&#x0364;ren dem Eigenthu&#x0364;mer nur unter der Verbindlichkeit<lb/>
des Er&#x017F;atzes der von einem Dritten aufgewandten Ko&#x017F;ten<lb/>
der Be&#x017F;tellung, Arbeit und Aus&#x017F;aat.<lb/></p>
            <p>549. Der bloße Be&#x017F;itzer erwirbt die Fru&#x0364;chte nur alsdann,<lb/>
wenn er ein redlicher Be&#x017F;itzer i&#x017F;t; im entgegenge&#x017F;etzten Falle<lb/>
i&#x017F;t er verbunden, die&#x017F;elben zugleich mit der Sache an den<lb/>
die&#x017F;e zuru&#x0364;ckfordernden Eigenthu&#x0364;mer abzugeben.<lb/></p>
            <p>550. Ein redlicher Be&#x017F;itzer i&#x017F;t derjenige, welcher als<lb/>
Eigenthu&#x0364;mer und vermo&#x0364;ge eines das Eigenthum u&#x0364;bertra-<lb/>
genden Rechtsgrundes, de&#x017F;&#x017F;en Fehler ihm unbekannt &#x017F;ind,<lb/>
be&#x017F;itzt.</p><lb/>
            <p>Von dem Augenblicke an, wo ihm die&#x017F;e Fehler bekannt<lb/>
werden, ho&#x0364;rt er auf, ein redlicher Be&#x017F;itzer zu &#x017F;eyn.<lb/></p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Zweytes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache<lb/>
vereinigt und ihr einverleibt wird.</p>
            </argument><lb/>
            <p>551. Den Eigenthu&#x0364;mer geho&#x0364;rt alles, was mit &#x017F;einer<lb/>
Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, zufolge nach-<lb/>
&#x017F;tehender Regeln.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[236/0248] II. Buch. 2. Titel. 1. und 2. Cap. Erſtes Capitel. Von dem Zuwachsrechte auf das, was die Sache hervorbringt. 547. Natuͤrliche und durch Bearbeitung hervorgebrachte Fruͤchte der Erde, Fruͤchte im rechtlichen Sinne (Civilfruͤchte), und die Vermehrung des Viehſtandes durch Junge (Zuzucht), gehoͤren dem Eigenthuͤmer, vermoͤge des Zuwachsrechtes. 548. Die von einer Sache hervorgebrachten Fruͤchte gehoͤren dem Eigenthuͤmer nur unter der Verbindlichkeit des Erſatzes der von einem Dritten aufgewandten Koſten der Beſtellung, Arbeit und Ausſaat. 549. Der bloße Beſitzer erwirbt die Fruͤchte nur alsdann, wenn er ein redlicher Beſitzer iſt; im entgegengeſetzten Falle iſt er verbunden, dieſelben zugleich mit der Sache an den dieſe zuruͤckfordernden Eigenthuͤmer abzugeben. 550. Ein redlicher Beſitzer iſt derjenige, welcher als Eigenthuͤmer und vermoͤge eines das Eigenthum uͤbertra- genden Rechtsgrundes, deſſen Fehler ihm unbekannt ſind, beſitzt. Von dem Augenblicke an, wo ihm dieſe Fehler bekannt werden, hoͤrt er auf, ein redlicher Beſitzer zu ſeyn. Zweytes Capitel. Von dem Zuwachsrechte auf das, was mit der Sache vereinigt und ihr einverleibt wird. 551. Den Eigenthuͤmer gehoͤrt alles, was mit ſeiner Sache vereinigt und ihr einverleibt wird, zufolge nach- ſtehender Regeln.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/248
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/248>, abgerufen am 17.06.2024.