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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
einem Dritten und mit seinen Materialien gemacht worden,
so ist der Eigenthümer des Grundes und Bodens berech-
tigt, entweder sie zurückzubehalten, oder den Dritten zur
Wegnahme zu nöthigen.
Verlangt der Eigenthümer des Grundes und Bodens die
Wegnahme der Pflanzungen und Anlagen, so geschieht
dieselbe auf Kosten dessen, der sie gemacht hat, ohne einige
Entschädigung; es kann dieser sogar, erforderlichen Falls,
zur vollständigen Schadloshaltung wegen des dem Eigen-
thümer etwa zugefügten Nachtheils verurtheilt werden.
Will der Eigenthümer diese Pflanzungen und Anlagen
lieber behalten, so ist er den Werth der Materialien und
den Arbeitslohn zu ersetzen verbunden, ohne Rücksicht
darauf zu nehmen, daß der Werth des Grundes und Bodens
dadurch mehr oder weniger erhöhet worden ist. Wenn indeß
die Pflanzungen, Anlagen und Werke von einem Dritten
herrühren, dem zwar das Eigenthum abgesprochen, der je-
doch als redlicher Besitzer zur Erstattung der Nutzungen nicht
verurtheilt worden ist: so kann der Eigenthümer die Weg-
nahme der gedachten Werke, Pflanzungen und Anlagen
nicht verlangen; er hat aber die Wahl, entweder den
Werth der Materialien und des Arbeitslohnes, oder eine
Summe zu ersetzen, welche soviel, als der Boden an Werthe
gewonnen hat, ausmacht.

556. Anschwemmungen und Vergrößerungen, welche nach
und nach und unmerklich sich an Grundstücken ansetzen,
die an einem Strome oder Flusse anliegen, heißen: Allu-
vion.
Diese Alluvion gereicht dem Ufereigenthümer zum Vor-
theile, es mag nun der Fluß oder Strom schiffbar oder
slößbar seyn, oder nicht; jedoch mit der Verbindlichkeit, im
ersten Falle, einen Fußsteig oder Leinpfad, den Verord-
nungen gemäß, frey zu lassen.

II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
einem Dritten und mit ſeinen Materialien gemacht worden,
ſo iſt der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens berech-
tigt, entweder ſie zuruͤckzubehalten, oder den Dritten zur
Wegnahme zu noͤthigen.
Verlangt der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens die
Wegnahme der Pflanzungen und Anlagen, ſo geſchieht
dieſelbe auf Koſten deſſen, der ſie gemacht hat, ohne einige
Entſchaͤdigung; es kann dieſer ſogar, erforderlichen Falls,
zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des dem Eigen-
thuͤmer etwa zugefuͤgten Nachtheils verurtheilt werden.
Will der Eigenthuͤmer dieſe Pflanzungen und Anlagen
lieber behalten, ſo iſt er den Werth der Materialien und
den Arbeitslohn zu erſetzen verbunden, ohne Ruͤckſicht
darauf zu nehmen, daß der Werth des Grundes und Bodens
dadurch mehr oder weniger erhoͤhet worden iſt. Wenn indeß
die Pflanzungen, Anlagen und Werke von einem Dritten
herruͤhren, dem zwar das Eigenthum abgeſprochen, der je-
doch als redlicher Beſitzer zur Erſtattung der Nutzungen nicht
verurtheilt worden iſt: ſo kann der Eigenthuͤmer die Weg-
nahme der gedachten Werke, Pflanzungen und Anlagen
nicht verlangen; er hat aber die Wahl, entweder den
Werth der Materialien und des Arbeitslohnes, oder eine
Summe zu erſetzen, welche ſoviel, als der Boden an Werthe
gewonnen hat, ausmacht.

556. Anſchwemmungen und Vergroͤßerungen, welche nach
und nach und unmerklich ſich an Grundſtuͤcken anſetzen,
die an einem Strome oder Fluſſe anliegen, heißen: Allu-
vion.
Dieſe Alluvion gereicht dem Ufereigenthuͤmer zum Vor-
theile, es mag nun der Fluß oder Strom ſchiffbar oder
ſloͤßbar ſeyn, oder nicht; jedoch mit der Verbindlichkeit, im
erſten Falle, einen Fußſteig oder Leinpfad, den Verord-
nungen gemaͤß, frey zu laſſen.

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[240/0252] II. Buch. 2. Titel. 2. Cap. einem Dritten und mit ſeinen Materialien gemacht worden, ſo iſt der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens berech- tigt, entweder ſie zuruͤckzubehalten, oder den Dritten zur Wegnahme zu noͤthigen. Verlangt der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens die Wegnahme der Pflanzungen und Anlagen, ſo geſchieht dieſelbe auf Koſten deſſen, der ſie gemacht hat, ohne einige Entſchaͤdigung; es kann dieſer ſogar, erforderlichen Falls, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des dem Eigen- thuͤmer etwa zugefuͤgten Nachtheils verurtheilt werden. Will der Eigenthuͤmer dieſe Pflanzungen und Anlagen lieber behalten, ſo iſt er den Werth der Materialien und den Arbeitslohn zu erſetzen verbunden, ohne Ruͤckſicht darauf zu nehmen, daß der Werth des Grundes und Bodens dadurch mehr oder weniger erhoͤhet worden iſt. Wenn indeß die Pflanzungen, Anlagen und Werke von einem Dritten herruͤhren, dem zwar das Eigenthum abgeſprochen, der je- doch als redlicher Beſitzer zur Erſtattung der Nutzungen nicht verurtheilt worden iſt: ſo kann der Eigenthuͤmer die Weg- nahme der gedachten Werke, Pflanzungen und Anlagen nicht verlangen; er hat aber die Wahl, entweder den Werth der Materialien und des Arbeitslohnes, oder eine Summe zu erſetzen, welche ſoviel, als der Boden an Werthe gewonnen hat, ausmacht. 556. Anſchwemmungen und Vergroͤßerungen, welche nach und nach und unmerklich ſich an Grundſtuͤcken anſetzen, die an einem Strome oder Fluſſe anliegen, heißen: Allu- vion. Dieſe Alluvion gereicht dem Ufereigenthuͤmer zum Vor- theile, es mag nun der Fluß oder Strom ſchiffbar oder ſloͤßbar ſeyn, oder nicht; jedoch mit der Verbindlichkeit, im erſten Falle, einen Fußſteig oder Leinpfad, den Verord- nungen gemaͤß, frey zu laſſen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/252>, abgerufen am 17.06.2024.