millus Censur 99), und ward durch die Verpflichtung den Rittern einen Zins zu zahlen aufgewogen.
Diese Ausschließung eines Theils der freyen bürger- lichen Bevölkerung von der Zahl des Census, würde schon hinreichen den Schluß zu begründen daß die ver- heiratheten Frauen und Kinder nicht darin begriffen wa- ren, wenn dies auch nicht von Dionysius mit bestimm- ten Worten gesagt würde 100), der doch den Census als eine noch bestehende Institution kennen mußte. Das erwachsene Jünglingsalter ward von dem vollendeten siebzehnten Jahr gerechnet 1): mit diesem Alter ward der Jüngling, wahrscheinlich in die Klasse seines Va- ters, obwohl er selbst kein Eigenthum angeben konnte, eingeschrieben, und ohne Zweifel auch in der Curie oder der Tribus seiner Familie stimmfähig. Jetzt begann seine Dienstpflichtigkeit, welche in den Centurien der Jüngeren bis zum vollendeten fünf und vierzigsten Jahr 2) währte: alsdann bis zum sechszigsten unter den Alten 3): jene Epoche des Lebens bey der auch unter den Athe- niensern die Dienstverpflichtung aufhörte.
Die Gesammtzahl der Römer von beyden Geschlech- tern und jedem Alter müßte nun, nach den bekanntesten
99) Plutarch Camill. p. 129. e.
100) Dionysius IX. c. 25.
1) Tubero bey Gellius X. c. 28.
2) Varro bey Censorinus c. 14. Acht und zwanzig Jahre: auch die etruskischen Bücher theilten der Menschen Leben nach Stufenjahren von sieben zu sieben.
3) Varro bey Nonius c. 12. n. 22. s. v. Sexagenarios.
millus Cenſur 99), und ward durch die Verpflichtung den Rittern einen Zins zu zahlen aufgewogen.
Dieſe Ausſchließung eines Theils der freyen buͤrger- lichen Bevoͤlkerung von der Zahl des Cenſus, wuͤrde ſchon hinreichen den Schluß zu begruͤnden daß die ver- heiratheten Frauen und Kinder nicht darin begriffen wa- ren, wenn dies auch nicht von Dionyſius mit beſtimm- ten Worten geſagt wuͤrde 100), der doch den Cenſus als eine noch beſtehende Inſtitution kennen mußte. Das erwachſene Juͤnglingsalter ward von dem vollendeten ſiebzehnten Jahr gerechnet 1): mit dieſem Alter ward der Juͤngling, wahrſcheinlich in die Klaſſe ſeines Va- ters, obwohl er ſelbſt kein Eigenthum angeben konnte, eingeſchrieben, und ohne Zweifel auch in der Curie oder der Tribus ſeiner Familie ſtimmfaͤhig. Jetzt begann ſeine Dienſtpflichtigkeit, welche in den Centurien der Juͤngeren bis zum vollendeten fuͤnf und vierzigſten Jahr 2) waͤhrte: alsdann bis zum ſechszigſten unter den Alten 3): jene Epoche des Lebens bey der auch unter den Athe- nienſern die Dienſtverpflichtung aufhoͤrte.
Die Geſammtzahl der Roͤmer von beyden Geſchlech- tern und jedem Alter muͤßte nun, nach den bekannteſten
99) Plutarch Camill. p. 129. e.
100) Dionyſius IX. c. 25.
1) Tubero bey Gellius X. c. 28.
2) Varro bey Cenſorinus c. 14. Acht und zwanzig Jahre: auch die etruskiſchen Buͤcher theilten der Menſchen Leben nach Stufenjahren von ſieben zu ſieben.
3) Varro bey Nonius c. 12. n. 22. s. v. Sexagenarios.
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millus Cenſur 99), und ward durch die Verpflichtung
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ſchon hinreichen den Schluß zu begruͤnden daß die ver-
heiratheten Frauen und Kinder nicht darin begriffen wa-
ren, wenn dies auch nicht von Dionyſius mit beſtimm-
ten Worten geſagt wuͤrde 100), der doch den Cenſus
als eine noch beſtehende Inſtitution kennen mußte. Das
erwachſene Juͤnglingsalter ward von dem vollendeten
ſiebzehnten Jahr gerechnet 1): mit dieſem Alter ward
der Juͤngling, wahrſcheinlich in die Klaſſe ſeines Va-
ters, obwohl er ſelbſt kein Eigenthum angeben konnte,
eingeſchrieben, und ohne Zweifel auch in der Curie oder
der Tribus ſeiner Familie ſtimmfaͤhig. Jetzt begann
ſeine Dienſtpflichtigkeit, welche in den Centurien der
Juͤngeren bis zum vollendeten fuͤnf und vierzigſten Jahr 2)
waͤhrte: alsdann bis zum ſechszigſten unter den Alten 3):
jene Epoche des Lebens bey der auch unter den Athe-
nienſern die Dienſtverpflichtung aufhoͤrte.
Die Geſammtzahl der Roͤmer von beyden Geſchlech-
tern und jedem Alter muͤßte nun, nach den bekannteſten
99) Plutarch Camill. p. 129. e.
100) Dionyſius IX. c. 25.
1) Tubero bey Gellius X. c. 28.
2) Varro bey Cenſorinus c. 14. Acht und zwanzig Jahre:
auch die etruskiſchen Buͤcher theilten der Menſchen Leben
nach Stufenjahren von ſieben zu ſieben.
3) Varro bey Nonius c. 12. n. 22. s. v. Sexagenarios.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/116>, abgerufen am 26.04.2024.
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