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Bayreuther Zeitungen. Nr. 10. Bayreuth, 22. Januar 1752.

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[Beginn Spaltensatz] Reiche nützliche Dienste leisten können; so sol-
ten sie sich derselben nicht entziehen, sondern eine
Angelegenheit und Verrichtung des Reichs
sodann, und auf so lange Zeit, als Wir es mit
den Reichsständen für nöthig erachten, auf sich
nehmen. Mit dem Huldigungs=Eide, den
die Erbfürsten und Prinzen Uns und dem Rei-
che leisten sollen, verfähret man nach der dar-
über besonders errichteten Verordnung. Art. 5
Gleichwie Wir vor Gott verpflichtet sind, Uns
die gute Regierung des Schwedischen Reichs
und die Beybehaltung Unserer und der Stän-
de Gerechtsamen vor allen andern zu Herzen
gehen zu lassen; Wir auch allezeit geneigt sind,
nun und hinkünftig, mit den Reichsständen als
Wachthabenden stets einstimmig zu seyn, und
solche Schlüsse, Statuten und Verordnungen
unserthalben und des Reichs wegen, welche sie
für das allgemeine Beste, derselben Freyheit,
Glückseligkeit und Sicherheit dienlich erachten,
abzufassen; also versichern Wir hiermit all-
männiglich und offenbarlich, daß Wir die Uns
anvertraute Königliche Macht nach äusserstem
Vermögen gebrauchen wollen, um das allge-
meine Wohl des Reichs und eines jeden beson-
deres Wohlergehen zubefördern, und solcherge-
stalt Unsere Mündigkeit mit Mildigkeit und
Gerechtigkeit in den Herzen der Unterthanen zu
gründen, wie auch nach den Reichsgesezen,
Satzungen, Schlüssen, der 1720 verfaßten
und festgestellten Regierungsform, und nach
dieser Unserer Versicherung zu herrschen und zu
regieren. Art. 6 Wir bezeugen dahero, eben
so wie die Reichsstände, ein gerechtes Mißfallen
und einen billigen Abscheu über die uneinge-
[Spaltenumbruch] schränckte Königliche Macht und Gewalt, oder
die sogenannte Souverainität. Damit nun
an einer so schädlichen und dem Reiche zum
Verderben gereichenden Regierungsart nun
und in künftigen Zeiten nimmermehr möge ge-
dacht, viel weniger aber Die selbe im Reiche ein-
gesühret werden: als erklären Wir, eben so
wie die Reichsstände solches gethan haben, daß
derjenige des Königlichen Throns verlustig seyn
und als ein Reichsfeind angesehen werden soll,
welcher entweder durch offenbare Gewalt oder
heimliche Räncke sich zu einem mit uneinge-
schränckter Macht versehenen Regenten aufwer-
sen möchte. Wie dann auch der=oder diejenigen,
es sey einer oder seyen auch mehrere, als unsere u.
des Reichs gehäßigste Feinde, wie auch als die
ärgsten Verräther des Vatterlands, ohne alle
Gnade sollen angesehen und abgestraffet wer-
den, welcher oder welche, entweder heimlich
oder offenbarlich, oder unter welchem Schein,
es immerhin seyn möchte, suchet oder suchen, die
uneingeschränckte Gewalt wieder einzuführen,
den Weg dazu zu bahnen, oder die Fundamen-
talgeseze des Reichs zu verrücken, oder dazu
einige Anleitung zu geben. Es soll auch keiner
zu einer geistlichen oder weltlichen Bestallung
oder Verwaltung im Reiche und in den zu dem-
selben gehörenden Landen gelangen, wo er nicht
vorhero mit einem cörperlichen Eide nach dem
verfaßten Formular, sothanes verderbliches
und wider das Beste und die Wohlfahrt des
Landes streitendes uneingeschräncktes Regi-
ment verschworen hat.

    ( Die Fortsezung folgt künftig. )

[Ende Spaltensatz]

Da der hiesige Addreßcalender, auf das jetzt lauffende 1752ste Jahr, welcher wegen der allzuspat einge-
sandten Veränderungen diß mahl ungewöhnlich lange verzögert worden, endlich die Presse verlassen; so können die
Herrn Liebhaber selbigen so wohl im Waysenhause, als bey allen Buchbindern allhier in Bayreuth, dann in Hof
bey den Buchbindern Leidenfrost und Ritter; serner in Culmbach, Erlang, Wonsiedel, Neustadt an der Aisch
Münchberg, Anspach, ebenfalls bey dasigen Buchbindern und in Nürnberg in der Rieglischen Buchhandlung er-
langen.

[Beginn Spaltensatz] Reiche nützliche Dienste leisten können; so sol-
ten sie sich derselben nicht entziehen, sondern eine
Angelegenheit und Verrichtung des Reichs
sodann, und auf so lange Zeit, als Wir es mit
den Reichsständen für nöthig erachten, auf sich
nehmen. Mit dem Huldigungs=Eide, den
die Erbfürsten und Prinzen Uns und dem Rei-
che leisten sollen, verfähret man nach der dar-
über besonders errichteten Verordnung. Art. 5
Gleichwie Wir vor Gott verpflichtet sind, Uns
die gute Regierung des Schwedischen Reichs
und die Beybehaltung Unserer und der Stän-
de Gerechtsamen vor allen andern zu Herzen
gehen zu lassen; Wir auch allezeit geneigt sind,
nun und hinkünftig, mit den Reichsständen als
Wachthabenden stets einstimmig zu seyn, und
solche Schlüsse, Statuten und Verordnungen
unserthalben und des Reichs wegen, welche sie
für das allgemeine Beste, derselben Freyheit,
Glückseligkeit und Sicherheit dienlich erachten,
abzufassen; also versichern Wir hiermit all-
männiglich und offenbarlich, daß Wir die Uns
anvertraute Königliche Macht nach äusserstem
Vermögen gebrauchen wollen, um das allge-
meine Wohl des Reichs und eines jeden beson-
deres Wohlergehen zubefördern, und solcherge-
stalt Unsere Mündigkeit mit Mildigkeit und
Gerechtigkeit in den Herzen der Unterthanen zu
gründen, wie auch nach den Reichsgesezen,
Satzungen, Schlüssen, der 1720 verfaßten
und festgestellten Regierungsform, und nach
dieser Unserer Versicherung zu herrschen und zu
regieren. Art. 6 Wir bezeugen dahero, eben
so wie die Reichsstände, ein gerechtes Mißfallen
und einen billigen Abscheu über die uneinge-
[Spaltenumbruch] schränckte Königliche Macht und Gewalt, oder
die sogenannte Souverainität. Damit nun
an einer so schädlichen und dem Reiche zum
Verderben gereichenden Regierungsart nun
und in künftigen Zeiten nimmermehr möge ge-
dacht, viel weniger aber Die selbe im Reiche ein-
gesühret werden: als erklären Wir, eben so
wie die Reichsstände solches gethan haben, daß
derjenige des Königlichen Throns verlustig seyn
und als ein Reichsfeind angesehen werden soll,
welcher entweder durch offenbare Gewalt oder
heimliche Räncke sich zu einem mit uneinge-
schränckter Macht versehenen Regenten aufwer-
sen möchte. Wie dann auch der=oder diejenigen,
es sey einer oder seyen auch mehrere, als unsere u.
des Reichs gehäßigste Feinde, wie auch als die
ärgsten Verräther des Vatterlands, ohne alle
Gnade sollen angesehen und abgestraffet wer-
den, welcher oder welche, entweder heimlich
oder offenbarlich, oder unter welchem Schein,
es immerhin seyn möchte, suchet oder suchen, die
uneingeschränckte Gewalt wieder einzuführen,
den Weg dazu zu bahnen, oder die Fundamen-
talgeseze des Reichs zu verrücken, oder dazu
einige Anleitung zu geben. Es soll auch keiner
zu einer geistlichen oder weltlichen Bestallung
oder Verwaltung im Reiche und in den zu dem-
selben gehörenden Landen gelangen, wo er nicht
vorhero mit einem cörperlichen Eide nach dem
verfaßten Formular, sothanes verderbliches
und wider das Beste und die Wohlfahrt des
Landes streitendes uneingeschräncktes Regi-
ment verschworen hat.

    ( Die Fortsezung folgt künftig. )

[Ende Spaltensatz]

Da der hiesige Addreßcalender, auf das jetzt lauffende 1752ste Jahr, welcher wegen der allzuspat einge-
sandten Veränderungen diß mahl ungewöhnlich lange verzögert worden, endlich die Presse verlassen; so können die
Herrn Liebhaber selbigen so wohl im Waysenhause, als bey allen Buchbindern allhier in Bayreuth, dann in Hof
bey den Buchbindern Leidenfrost und Ritter; serner in Culmbach, Erlang, Wonsiedel, Neustadt an der Aisch
Münchberg, Anspach, ebenfalls bey dasigen Buchbindern und in Nürnberg in der Rieglischen Buchhandlung er-
langen.

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[40/0004] 40 Reiche nützliche Dienste leisten können; so sol- ten sie sich derselben nicht entziehen, sondern eine Angelegenheit und Verrichtung des Reichs sodann, und auf so lange Zeit, als Wir es mit den Reichsständen für nöthig erachten, auf sich nehmen. Mit dem Huldigungs=Eide, den die Erbfürsten und Prinzen Uns und dem Rei- che leisten sollen, verfähret man nach der dar- über besonders errichteten Verordnung. Art. 5 Gleichwie Wir vor Gott verpflichtet sind, Uns die gute Regierung des Schwedischen Reichs und die Beybehaltung Unserer und der Stän- de Gerechtsamen vor allen andern zu Herzen gehen zu lassen; Wir auch allezeit geneigt sind, nun und hinkünftig, mit den Reichsständen als Wachthabenden stets einstimmig zu seyn, und solche Schlüsse, Statuten und Verordnungen unserthalben und des Reichs wegen, welche sie für das allgemeine Beste, derselben Freyheit, Glückseligkeit und Sicherheit dienlich erachten, abzufassen; also versichern Wir hiermit all- männiglich und offenbarlich, daß Wir die Uns anvertraute Königliche Macht nach äusserstem Vermögen gebrauchen wollen, um das allge- meine Wohl des Reichs und eines jeden beson- deres Wohlergehen zubefördern, und solcherge- stalt Unsere Mündigkeit mit Mildigkeit und Gerechtigkeit in den Herzen der Unterthanen zu gründen, wie auch nach den Reichsgesezen, Satzungen, Schlüssen, der 1720 verfaßten und festgestellten Regierungsform, und nach dieser Unserer Versicherung zu herrschen und zu regieren. Art. 6 Wir bezeugen dahero, eben so wie die Reichsstände, ein gerechtes Mißfallen und einen billigen Abscheu über die uneinge- schränckte Königliche Macht und Gewalt, oder die sogenannte Souverainität. Damit nun an einer so schädlichen und dem Reiche zum Verderben gereichenden Regierungsart nun und in künftigen Zeiten nimmermehr möge ge- dacht, viel weniger aber Die selbe im Reiche ein- gesühret werden: als erklären Wir, eben so wie die Reichsstände solches gethan haben, daß derjenige des Königlichen Throns verlustig seyn und als ein Reichsfeind angesehen werden soll, welcher entweder durch offenbare Gewalt oder heimliche Räncke sich zu einem mit uneinge- schränckter Macht versehenen Regenten aufwer- sen möchte. Wie dann auch der=oder diejenigen, es sey einer oder seyen auch mehrere, als unsere u. des Reichs gehäßigste Feinde, wie auch als die ärgsten Verräther des Vatterlands, ohne alle Gnade sollen angesehen und abgestraffet wer- den, welcher oder welche, entweder heimlich oder offenbarlich, oder unter welchem Schein, es immerhin seyn möchte, suchet oder suchen, die uneingeschränckte Gewalt wieder einzuführen, den Weg dazu zu bahnen, oder die Fundamen- talgeseze des Reichs zu verrücken, oder dazu einige Anleitung zu geben. Es soll auch keiner zu einer geistlichen oder weltlichen Bestallung oder Verwaltung im Reiche und in den zu dem- selben gehörenden Landen gelangen, wo er nicht vorhero mit einem cörperlichen Eide nach dem verfaßten Formular, sothanes verderbliches und wider das Beste und die Wohlfahrt des Landes streitendes uneingeschräncktes Regi- ment verschworen hat. ( Die Fortsezung folgt künftig. ) Da der hiesige Addreßcalender, auf das jetzt lauffende 1752ste Jahr, welcher wegen der allzuspat einge- sandten Veränderungen diß mahl ungewöhnlich lange verzögert worden, endlich die Presse verlassen; so können die Herrn Liebhaber selbigen so wohl im Waysenhause, als bey allen Buchbindern allhier in Bayreuth, dann in Hof bey den Buchbindern Leidenfrost und Ritter; serner in Culmbach, Erlang, Wonsiedel, Neustadt an der Aisch Münchberg, Anspach, ebenfalls bey dasigen Buchbindern und in Nürnberg in der Rieglischen Buchhandlung er- langen.

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Zitationshilfe: Bayreuther Zeitungen. Nr. 10. Bayreuth, 22. Januar 1752, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayreuther10_1752/4>, abgerufen am 17.06.2024.