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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WO jemandt bekennet oder vberweiset wird / das er einen andern mit Zeuberey an Leibe oder gute beschedigt habe / der sol one alle gnade mit dem Fewr gestraffet vnd zu puluer verbrant werden.

WVrde er aber andern Leuten oder jme selbs mit Zeuberey an Leibe / Viehe oder anderm Gute helffen / oder zu helffen vnterstehen / Were er ein Frembder / oder in vnser Stadt nicht besessen / So solt er der Stadt ein Jar lang verweiset werden / vnd wo er sich in der zeit besserte / als dann nach vorlauffe des Jars / gegen erlegung einer Marck straffgeldes / den ein vnd ausgang vnser Stadt widerumb vberkommen mügen. Were er aber ein besessener Bürger oder Bürgersche / so solt er vmb drey Marck gestraffet werden.

WEr aber bey Zeubern oder Warsagern / trost / hülffe oder radt suchen / vnd dessen vberwunden würde / So solt er vns sechs Marck zur straffe geben / vnd sich auch für vnserm Geistlichen Colloquio als ein Bussfertiger ertzeigen / also / das man mit jme zu frieden sein köndte. Ein frembder aber solt der Stadt zwey Jar emperen / vnd wo er

WO jemandt bekennet oder vberweiset wird / das er einen andern mit Zeuberey an Leibe oder gute beschedigt habe / der sol one alle gnade mit dem Fewr gestraffet vnd zu puluer verbrant werden.

WVrde er aber andern Leuten oder jme selbs mit Zeuberey an Leibe / Viehe oder anderm Gute helffen / oder zu helffen vnterstehen / Were er ein Frembder / oder in vnser Stadt nicht besessen / So solt er der Stadt ein Jar lang verweiset werden / vnd wo er sich in der zeit besserte / als dann nach vorlauffe des Jars / gegen erlegung einer Marck straffgeldes / den ein vnd ausgang vnser Stadt widerumb vberkommen mügen. Were er aber ein besessener Bürger oder Bürgersche / so solt er vmb drey Marck gestraffet werden.

WEr aber bey Zeubern oder Warsagern / trost / hülffe oder radt suchen / vnd dessen vberwunden würde / So solt er vns sechs Marck zur straffe geben / vnd sich auch für vnserm Geistlichen Colloquio als ein Bussfertiger ertzeigen / also / das man mit jme zu frieden sein köndte. Ein frembder aber solt der Stadt zwey Jar emperen / vnd wo er

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[0010] WO jemandt bekennet oder vberweiset wird / das er einen andern mit Zeuberey an Leibe oder gute beschedigt habe / der sol one alle gnade mit dem Fewr gestraffet vnd zu puluer verbrant werden. WVrde er aber andern Leuten oder jme selbs mit Zeuberey an Leibe / Viehe oder anderm Gute helffen / oder zu helffen vnterstehen / Were er ein Frembder / oder in vnser Stadt nicht besessen / So solt er der Stadt ein Jar lang verweiset werden / vnd wo er sich in der zeit besserte / als dann nach vorlauffe des Jars / gegen erlegung einer Marck straffgeldes / den ein vnd ausgang vnser Stadt widerumb vberkommen mügen. Were er aber ein besessener Bürger oder Bürgersche / so solt er vmb drey Marck gestraffet werden. WEr aber bey Zeubern oder Warsagern / trost / hülffe oder radt suchen / vnd dessen vberwunden würde / So solt er vns sechs Marck zur straffe geben / vnd sich auch für vnserm Geistlichen Colloquio als ein Bussfertiger ertzeigen / also / das man mit jme zu frieden sein köndte. Ein frembder aber solt der Stadt zwey Jar emperen / vnd wo er

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/10>, abgerufen am 28.04.2024.