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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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er gehorsam sein / vnd in das Einlager gehen / Bey straffe einer festunge.

WVrde auch jemandt aus solchem Einlager gehen / ehe dann das es jme von vns erleubt würde / der solte vorfestet werden / mit einer fürsatz.

TITVLVS 101.
Von der Festunge.

WEr vmb einer Misshandlunge willen / damit er den Hals vorwircket / vorfestet / vnd sich gleichwol in der Stadt / oder anderswor in vnser des Raths Jurisdiction vnd Gebiete finden lassen / vnd darüber ergriffen würde / der solt am Halse gestraffet werden.

WEhre er aber vmb schülde willen / oder einer schlechten gemeinen Kampffertiger Wunden / die nicht tödtlich vnd mit fürsatz nicht geschehen / oder einer andern that halben / damit er den Hals nicht vorbrochen / vorfestet oder vorweiset / vnd würde darnach in vnsern des

er gehorsam sein / vnd in das Einlager gehen / Bey straffe einer festunge.

WVrde auch jemandt aus solchem Einlager gehen / ehe dann das es jme von vns erleubt würde / der solte vorfestet werden / mit einer fürsatz.

TITVLVS 101.
Von der Festunge.

WEr vmb einer Misshandlunge willen / damit er den Hals vorwircket / vorfestet / vnd sich gleichwol in der Stadt / oder anderswor in vnser des Raths Jurisdiction vnd Gebiete finden lassen / vnd darüber ergriffen würde / der solt am Halse gestraffet werden.

WEhre er aber vmb schülde willen / oder einer schlechten gemeinen Kampffertiger Wunden / die nicht tödtlich vnd mit fürsatz nicht geschehen / oder einer andern that halben / damit er den Hals nicht vorbrochen / vorfestet oder vorweiset / vnd würde darnach in vnsern des

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[0106] er gehorsam sein / vnd in das Einlager gehen / Bey straffe einer festunge. WVrde auch jemandt aus solchem Einlager gehen / ehe dann das es jme von vns erleubt würde / der solte vorfestet werden / mit einer fürsatz. TITVLVS 101. Von der Festunge. WEr vmb einer Misshandlunge willen / damit er den Hals vorwircket / vorfestet / vnd sich gleichwol in der Stadt / oder anderswor in vnser des Raths Jurisdiction vnd Gebiete finden lassen / vnd darüber ergriffen würde / der solt am Halse gestraffet werden. WEhre er aber vmb schülde willen / oder einer schlechten gemeinen Kampffertiger Wunden / die nicht tödtlich vnd mit fürsatz nicht geschehen / oder einer andern that halben / damit er den Hals nicht vorbrochen / vorfestet oder vorweiset / vnd würde darnach in vnsern des

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/106>, abgerufen am 29.04.2024.