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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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der straffe / vnd darnach mit einem Blochrade von vnten auff gestossen / vnd gewönlicher weise in das Radt geflochten / vnd alldo den Raben vnd schedlichen Thieren zur Speise vbergeben werden. Dieweile er grausamer vnd schrecklicher gehandelt / denn man anwilden Thieren gewondt ist. Es sol aber auch zu richtlicher ermessigung stehen / Ob man vorbemelten grausamen Mörder / an statt des schleiffens / mit glüenden Zangen ein riss oder etzliche geben wolte.

WVrde jemandt seine Eltern schlagen / der hette wol nach Gottes Gebote vnd Ordnunge den Hals vorwircket / desgleichen wenn er seinen Eltern fluchet / Dieweil aber die straffe in diesen Landen nicht in vbunge gefunden / sol man einen solchen Gotts vnd ehr vergessenen Buben / vier Wochen lang mit zimlichem gefengnis straffen / doch das er nicht anders dann mit Wasser vnd Brot gespeiset werde.

SO aber jemandt mehr dann ein mal / solche vnthat vben würde / sol gleichwol die Leibsstraffe hiemit vnbegeben sein.

der straffe / vnd darnach mit einem Blochrade von vnten auff gestossen / vnd gewönlicher weise in das Radt geflochten / vnd alldo den Raben vnd schedlichen Thieren zur Speise vbergeben werden. Dieweile er grausamer vnd schrecklicher gehandelt / deñ man anwildẽ Thieren gewondt ist. Es sol aber auch zu richtlicher ermessigung stehen / Ob man vorbemelten grausamen Mörder / an statt des schleiffens / mit glüenden Zangen ein riss oder etzliche geben wolte.

WVrde jemandt seine Eltern schlagen / der hette wol nach Gottes Gebote vnd Ordnunge den Hals vorwircket / desgleichen wenn er seinen Eltern fluchet / Dieweil aber die straffe in diesen Landen nicht in vbunge gefunden / sol man einen solchen Gotts vnd ehr vergessenen Buben / vier Wochen lang mit zimlichem gefengnis straffen / doch das er nicht anders dann mit Wasser vnd Brot gespeiset werde.

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[10/0019] der straffe / vnd darnach mit einem Blochrade von vnten auff gestossen / vnd gewönlicher weise in das Radt geflochten / vnd alldo den Raben vnd schedlichen Thieren zur Speise vbergeben werden. Dieweile er grausamer vnd schrecklicher gehandelt / deñ man anwildẽ Thieren gewondt ist. Es sol aber auch zu richtlicher ermessigung stehen / Ob man vorbemelten grausamen Mörder / an statt des schleiffens / mit glüenden Zangen ein riss oder etzliche geben wolte. WVrde jemandt seine Eltern schlagen / der hette wol nach Gottes Gebote vnd Ordnunge den Hals vorwircket / desgleichen wenn er seinen Eltern fluchet / Dieweil aber die straffe in diesen Landen nicht in vbunge gefunden / sol man einen solchen Gotts vnd ehr vergessenen Buben / vier Wochen lang mit zimlichem gefengnis straffen / doch das er nicht anders dann mit Wasser vnd Brot gespeiset werde. SO aber jemandt mehr dann ein mal / solche vnthat vben würde / sol gleichwol die Leibsstraffe hiemit vnbegeben sein.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/19>, abgerufen am 28.04.2024.