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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WIewol die Iniurien / so mit worten vnd wercken geschehen / alle vnter dem worte vnfug begriffen werden / so ist doch nicht vndienstlich von schmehesachen einen besondern Titel zu ordnen / damit solch Haderwerck vmb so viel deste besser vorhütet bleiben müge.

DArumb wollen wir / das sich ein jeder fleissig fürsehe / vnd seinen eben Christen Menschen oder Bruder nicht beschwere / oder mit schmehe oder drauworten angreiffe.

DAnn wo jemandts den andern fürsetzlich mit Worten oder mit der That Iniurijret / vberfelt oder anfertigt / der sol vmb eine fürsatz gestraffet werden / vnd dem Wiederpart einen wiederruff thun.

WO aber jemandt den andern aus vnbedacht vnd zorn / mit worten Iniurijrn / schmehen oder bedrawen / das jme darnach leidt sein würde / vnd doch gleichwol darüber geklagt wird / den sollen wir der Rath macht haben zu gebieten / das sie die sache mechtiglich auff vns stellen / Diese

WIewol die Iniurien / so mit worten vnd wercken geschehen / alle vnter dem worte vnfug begriffen werden / so ist doch nicht vndienstlich von schmehesachen einen besondern Titel zu ordnen / damit solch Haderwerck vmb so viel deste besser vorhütet bleiben müge.

DArumb wollen wir / das sich ein jeder fleissig fürsehe / vnd seinen eben Christen Menschen oder Bruder nicht beschwere / oder mit schmehe oder drauworten angreiffe.

DAnn wo jemandts den andern fürsetzlich mit Worten oder mit der That Iniurijret / vberfelt oder anfertigt / der sol vmb eine fürsatz gestraffet werden / vnd dem Wiederpart einen wiederruff thun.

WO aber jemandt den andern aus vnbedacht vnd zorn / mit worten Iniurijrn / schmehen oder bedrawen / das jme darnach leidt sein würde / vnd doch gleichwol darüber geklagt wird / den sollen wir der Rath macht haben zu gebieten / das sie die sache mechtiglich auff vns stellen / Diese

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[0038] WIewol die Iniurien / so mit worten vnd wercken geschehen / alle vnter dem worte vnfug begriffen werden / so ist doch nicht vndienstlich von schmehesachen einen besondern Titel zu ordnen / damit solch Haderwerck vmb so viel deste besser vorhütet bleiben müge. DArumb wollen wir / das sich ein jeder fleissig fürsehe / vnd seinen eben Christen Menschen oder Bruder nicht beschwere / oder mit schmehe oder drauworten angreiffe. DAnn wo jemandts den andern fürsetzlich mit Worten oder mit der That Iniurijret / vberfelt oder anfertigt / der sol vmb eine fürsatz gestraffet werden / vnd dem Wiederpart einen wiederruff thun. WO aber jemandt den andern aus vnbedacht vnd zorn / mit worten Iniurijrn / schmehen oder bedrawen / das jme darnach leidt sein würde / vnd doch gleichwol darüber geklagt wird / den sollen wir der Rath macht haben zu gebieten / das sie die sache mechtiglich auff vns stellen / Diese

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/38>, abgerufen am 29.04.2024.