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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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de vnd Handtwercks Meistern / wie das bishero gebreuchlich gewesen / gütlich vortragen werden / oder der Schmeher sol es darselbst ausfüren vnd die Scheltewort war machen / oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran gelegen sey / das solche that geoffenbart werde. Würde er aber dem also nicht nachkommen / folt er von den Gilden vnd Handewercks Meistern jrem gebrauch nach / gestraffet werden.

IM fall aber / das die Gilde vnd Handtwercks Meistere die vorberürte Sache gütlich oder in ander wege nicht würden vortragen oder entscheiden mügen / Solt sie an vns geweiset werden / die gütlich oder rechtlich zu entscheiden / vnd dem Schmeher / wo ferne er schüldig befunden würde / in die auff Schmehewort gesetzte straffe zu nemen / vnd jne auch zur abbitt vnd wiederruffe anzuhalten.

ES sollen auch die Handtwercks Gesellen / neben vnd mit dem geschmeheten / so lange zu arbeiten schüldig sein / Bis das die schmehesache mit Rechte erörtert sey / welche sich aber hierin wiedersetzig ertzeigen / sollen vorfestet werden.

de vnd Handtwercks Meistern / wie das bishero gebreuchlich gewesen / gütlich vortragen werden / oder der Schmeher sol es darselbst ausfüren vnd die Scheltewort war machen / oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran gelegen sey / das solche that geoffenbart werde. Würde er aber dem also nicht nachkommen / folt er von den Gilden vnd Handewercks Meistern jrem gebrauch nach / gestraffet werden.

IM fall aber / das die Gilde vnd Handtwercks Meistere die vorberürte Sache gütlich oder in ander wege nicht würden vortragen oder entscheiden mügen / Solt sie an vns geweiset werden / die gütlich oder rechtlich zu entscheiden / vnd dem Schmeher / wo ferne er schüldig befunden würde / in die auff Schmehewort gesetzte straffe zu nemen / vnd jne auch zur abbitt vnd wiederruffe anzuhalten.

ES sollen auch die Handtwercks Gesellen / neben vnd mit dem geschmeheten / so lange zu arbeiten schüldig sein / Bis das die schmehesache mit Rechte erörtert sey / welche sich aber hierin wiedersetzig ertzeigen / sollen vorfestet werden.

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                     oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran
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[0042] de vnd Handtwercks Meistern / wie das bishero gebreuchlich gewesen / gütlich vortragen werden / oder der Schmeher sol es darselbst ausfüren vnd die Scheltewort war machen / oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran gelegen sey / das solche that geoffenbart werde. Würde er aber dem also nicht nachkommen / folt er von den Gilden vnd Handewercks Meistern jrem gebrauch nach / gestraffet werden. IM fall aber / das die Gilde vnd Handtwercks Meistere die vorberürte Sache gütlich oder in ander wege nicht würden vortragen oder entscheiden mügen / Solt sie an vns geweiset werden / die gütlich oder rechtlich zu entscheiden / vnd dem Schmeher / wo ferne er schüldig befunden würde / in die auff Schmehewort gesetzte straffe zu nemen / vnd jne auch zur abbitt vnd wiederruffe anzuhalten. ES sollen auch die Handtwercks Gesellen / neben vnd mit dem geschmeheten / so lange zu arbeiten schüldig sein / Bis das die schmehesache mit Rechte erörtert sey / welche sich aber hierin wiedersetzig ertzeigen / sollen vorfestet werden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/42>, abgerufen am 28.04.2024.