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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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Staatsreligion abweichenden Glaubensbekenntnisses entschieden wird. Unter die berühmtesten R. gehört außer den Edicten von Mailand und Nantes (s. d.) das preußische oder Wöllnerische v. 9. Juli 1788, welches an die Stelle der unter Friedrich II. herrschenden Toleranz Glaubenszwang setzen wollte u. dem noch am 19. Dezbr. 1788 ein Büchercensurgesetz und am 4. Mai 1791 eine Examinationscommission in geistlichen Angelegenheiten folgten. Unter der Aegide des Herzogs Ferdinand von Braunschweig, des Großmeisters aller Freimaurerlogen im deutschen Reich, blieb jedoch trotz allen Edicten von oben die frühere Toleranz herrschend.


Religionseid, lat. juramentum professionis fidei d. h. Eid für das Bekenntniß des Glaubens, heißt das eidlich bekräftigte Glaubensbekenntniß, welches erwachsene Nichtkatholiken bei ihrem Rücktritt zur Kirche ablegen müssen; ferner der Eid eines Clerikers beim Empfang einer höhern Weihe, endlich der Glaubenseid (s. d.) im engern Sinne.


Religionsfreiheit, s. Glaubensfreiheit.


Religionsfrieden, durch welche im deutschen Reich die Verhältnisse der Katholiken u. Protestanten geordnet wurden, waren 1) der Nürnberger, zu welchem der Kaiser durch den bewaffneten Bund von Schmalkalden und die drohende Stellung des Sultans genöthiget wurde. Derselbe kam am 23. Juli 1532 zu Stande und bestimmte, bis zu einem allgemeinen Concil sollten keine Processe gegen die Fürsten eingeleitet werden und alles im status quo verbleiben, aber nur diejenigen in den Frieden eingeschlossen sein, die sich bereits zur Augsburgischen Confession bekannt hätten. Nach wiederholter Erneuerung des Nürnberger R.s mußte der durch die Verrätherei des Kurfürsten Moriz von Sachsen schwer bedrängte Kaiser zugeben, daß sein Bruder König Ferdinand 2) den Passauer Vertrag vom 30. Juli und 2. Aug. 1552 abschloß, wodurch Kurfürst Johann Friedrich u. der Landgraf Philipp ihre Freiheit erhielten und verheißen wurde, auf einem binnen kurzer Zeit abzuhaltenden Reichstag die Religions- u. andere Angelegenheiten zu berathen. Erst am 5. Februar 1555 konnte der Augsburger Reichstag eröffnet werden, welcher mit 3) dem Augsburger R. (s. d.) eines der berühmtesten Reichsgrundgesetze gab. 4) Der westfälische Friedensschluß von 1648 bestätigte den Passauervertrag u. Augsburger R., stellte zwischen Katholiken u. Protestanten eine der Reichsverfassung entsprechende Rechtsgleichheit her und die Calvinisten als Reformirte den Lutheranern gleich.


Religionsgespräche, Unterredungen von bevollmächtigten Theologen verschiedener Religionsgesellschaften, um die unter letztern herrschenden Glaubensstreitigkeiten beizulegen. In den ersten Jahrh. des Christenthums waren R. mit Heiden, Juden, Schismatikern und Häretikern keineswegs selten, allmälig wurden sie durch die Concilien unnöthig, doch kamen auch im Mittelalter R. vor z. B. das berühmte von 1412, wo der Jude Josef Albo vor dem Papste Benedict XIII. seinen Glauben vertheidigte. Unter den zahlreichen aber durchschnittlich erfolglosen R.n des 16. und 17. Jahrh. sind die merkwürdigsten: das Marburger von 1529 zwischen Luther und Melanchthon, Zwingli und Oekolampad; das Regensburger vom 5. April 1541, wo der berühmte Cardinal Contarini u. Dr. Eck mit Julius Pflug u. Johann Gropper dem Melanchthon, Pistorius und Bucer gegenüberstanden; das von König Wladislaus von Polen und dem Erzbischof Primas Lubienski 1643 veranlaßte, aber erst im Oktbr. 1645 abgehaltene R. von Thorn, wo der Jesuit Schönhofer und der milde Lutheraner G. Calixt sich auszeichneten.


Religionsphilosophie, eine Wissenschaft, über deren Begriff, Aufgabe und Stellung im Ganzen der Wissenschaft u. der Philosophie insbesondere die Gelehrten nichts weniger als einig sind. Die Auffassungsweisen hierüber lassen sich übrigens wesentlich auf 3 zurückführen, nämlich die R. ist 1) dasselbe, was die sog. natürliche Religionslehre oder rationale Theologie, die in der Schulphilosophie bis in die neueste Zeit häufig den Schlußstein der Metaphysik

Staatsreligion abweichenden Glaubensbekenntnisses entschieden wird. Unter die berühmtesten R. gehört außer den Edicten von Mailand und Nantes (s. d.) das preußische oder Wöllnerische v. 9. Juli 1788, welches an die Stelle der unter Friedrich II. herrschenden Toleranz Glaubenszwang setzen wollte u. dem noch am 19. Dezbr. 1788 ein Büchercensurgesetz und am 4. Mai 1791 eine Examinationscommission in geistlichen Angelegenheiten folgten. Unter der Aegide des Herzogs Ferdinand von Braunschweig, des Großmeisters aller Freimaurerlogen im deutschen Reich, blieb jedoch trotz allen Edicten von oben die frühere Toleranz herrschend.


Religionseid, lat. juramentum professionis fidei d. h. Eid für das Bekenntniß des Glaubens, heißt das eidlich bekräftigte Glaubensbekenntniß, welches erwachsene Nichtkatholiken bei ihrem Rücktritt zur Kirche ablegen müssen; ferner der Eid eines Clerikers beim Empfang einer höhern Weihe, endlich der Glaubenseid (s. d.) im engern Sinne.


Religionsfreiheit, s. Glaubensfreiheit.


Religionsfrieden, durch welche im deutschen Reich die Verhältnisse der Katholiken u. Protestanten geordnet wurden, waren 1) der Nürnberger, zu welchem der Kaiser durch den bewaffneten Bund von Schmalkalden und die drohende Stellung des Sultans genöthiget wurde. Derselbe kam am 23. Juli 1532 zu Stande und bestimmte, bis zu einem allgemeinen Concil sollten keine Processe gegen die Fürsten eingeleitet werden und alles im status quo verbleiben, aber nur diejenigen in den Frieden eingeschlossen sein, die sich bereits zur Augsburgischen Confession bekannt hätten. Nach wiederholter Erneuerung des Nürnberger R.s mußte der durch die Verrätherei des Kurfürsten Moriz von Sachsen schwer bedrängte Kaiser zugeben, daß sein Bruder König Ferdinand 2) den Passauer Vertrag vom 30. Juli und 2. Aug. 1552 abschloß, wodurch Kurfürst Johann Friedrich u. der Landgraf Philipp ihre Freiheit erhielten und verheißen wurde, auf einem binnen kurzer Zeit abzuhaltenden Reichstag die Religions- u. andere Angelegenheiten zu berathen. Erst am 5. Februar 1555 konnte der Augsburger Reichstag eröffnet werden, welcher mit 3) dem Augsburger R. (s. d.) eines der berühmtesten Reichsgrundgesetze gab. 4) Der westfälische Friedensschluß von 1648 bestätigte den Passauervertrag u. Augsburger R., stellte zwischen Katholiken u. Protestanten eine der Reichsverfassung entsprechende Rechtsgleichheit her und die Calvinisten als Reformirte den Lutheranern gleich.


Religionsgespräche, Unterredungen von bevollmächtigten Theologen verschiedener Religionsgesellschaften, um die unter letztern herrschenden Glaubensstreitigkeiten beizulegen. In den ersten Jahrh. des Christenthums waren R. mit Heiden, Juden, Schismatikern und Häretikern keineswegs selten, allmälig wurden sie durch die Concilien unnöthig, doch kamen auch im Mittelalter R. vor z. B. das berühmte von 1412, wo der Jude Josef Albo vor dem Papste Benedict XIII. seinen Glauben vertheidigte. Unter den zahlreichen aber durchschnittlich erfolglosen R.n des 16. und 17. Jahrh. sind die merkwürdigsten: das Marburger von 1529 zwischen Luther und Melanchthon, Zwingli und Oekolampad; das Regensburger vom 5. April 1541, wo der berühmte Cardinal Contarini u. Dr. Eck mit Julius Pflug u. Johann Gropper dem Melanchthon, Pistorius und Bucer gegenüberstanden; das von König Wladislaus von Polen und dem Erzbischof Primas Lubienski 1643 veranlaßte, aber erst im Oktbr. 1645 abgehaltene R. von Thorn, wo der Jesuit Schönhofer und der milde Lutheraner G. Calixt sich auszeichneten.


Religionsphilosophie, eine Wissenschaft, über deren Begriff, Aufgabe und Stellung im Ganzen der Wissenschaft u. der Philosophie insbesondere die Gelehrten nichts weniger als einig sind. Die Auffassungsweisen hierüber lassen sich übrigens wesentlich auf 3 zurückführen, nämlich die R. ist 1) dasselbe, was die sog. natürliche Religionslehre oder rationale Theologie, die in der Schulphilosophie bis in die neueste Zeit häufig den Schlußstein der Metaphysik

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[701/0702] Staatsreligion abweichenden Glaubensbekenntnisses entschieden wird. Unter die berühmtesten R. gehört außer den Edicten von Mailand und Nantes (s. d.) das preußische oder Wöllnerische v. 9. Juli 1788, welches an die Stelle der unter Friedrich II. herrschenden Toleranz Glaubenszwang setzen wollte u. dem noch am 19. Dezbr. 1788 ein Büchercensurgesetz und am 4. Mai 1791 eine Examinationscommission in geistlichen Angelegenheiten folgten. Unter der Aegide des Herzogs Ferdinand von Braunschweig, des Großmeisters aller Freimaurerlogen im deutschen Reich, blieb jedoch trotz allen Edicten von oben die frühere Toleranz herrschend. Religionseid, lat. juramentum professionis fidei d. h. Eid für das Bekenntniß des Glaubens, heißt das eidlich bekräftigte Glaubensbekenntniß, welches erwachsene Nichtkatholiken bei ihrem Rücktritt zur Kirche ablegen müssen; ferner der Eid eines Clerikers beim Empfang einer höhern Weihe, endlich der Glaubenseid (s. d.) im engern Sinne. Religionsfreiheit, s. Glaubensfreiheit. Religionsfrieden, durch welche im deutschen Reich die Verhältnisse der Katholiken u. Protestanten geordnet wurden, waren 1) der Nürnberger, zu welchem der Kaiser durch den bewaffneten Bund von Schmalkalden und die drohende Stellung des Sultans genöthiget wurde. Derselbe kam am 23. Juli 1532 zu Stande und bestimmte, bis zu einem allgemeinen Concil sollten keine Processe gegen die Fürsten eingeleitet werden und alles im status quo verbleiben, aber nur diejenigen in den Frieden eingeschlossen sein, die sich bereits zur Augsburgischen Confession bekannt hätten. Nach wiederholter Erneuerung des Nürnberger R.s mußte der durch die Verrätherei des Kurfürsten Moriz von Sachsen schwer bedrängte Kaiser zugeben, daß sein Bruder König Ferdinand 2) den Passauer Vertrag vom 30. Juli und 2. Aug. 1552 abschloß, wodurch Kurfürst Johann Friedrich u. der Landgraf Philipp ihre Freiheit erhielten und verheißen wurde, auf einem binnen kurzer Zeit abzuhaltenden Reichstag die Religions- u. andere Angelegenheiten zu berathen. Erst am 5. Februar 1555 konnte der Augsburger Reichstag eröffnet werden, welcher mit 3) dem Augsburger R. (s. d.) eines der berühmtesten Reichsgrundgesetze gab. 4) Der westfälische Friedensschluß von 1648 bestätigte den Passauervertrag u. Augsburger R., stellte zwischen Katholiken u. Protestanten eine der Reichsverfassung entsprechende Rechtsgleichheit her und die Calvinisten als Reformirte den Lutheranern gleich. Religionsgespräche, Unterredungen von bevollmächtigten Theologen verschiedener Religionsgesellschaften, um die unter letztern herrschenden Glaubensstreitigkeiten beizulegen. In den ersten Jahrh. des Christenthums waren R. mit Heiden, Juden, Schismatikern und Häretikern keineswegs selten, allmälig wurden sie durch die Concilien unnöthig, doch kamen auch im Mittelalter R. vor z. B. das berühmte von 1412, wo der Jude Josef Albo vor dem Papste Benedict XIII. seinen Glauben vertheidigte. Unter den zahlreichen aber durchschnittlich erfolglosen R.n des 16. und 17. Jahrh. sind die merkwürdigsten: das Marburger von 1529 zwischen Luther und Melanchthon, Zwingli und Oekolampad; das Regensburger vom 5. April 1541, wo der berühmte Cardinal Contarini u. Dr. Eck mit Julius Pflug u. Johann Gropper dem Melanchthon, Pistorius und Bucer gegenüberstanden; das von König Wladislaus von Polen und dem Erzbischof Primas Lubienski 1643 veranlaßte, aber erst im Oktbr. 1645 abgehaltene R. von Thorn, wo der Jesuit Schönhofer und der milde Lutheraner G. Calixt sich auszeichneten. Religionsphilosophie, eine Wissenschaft, über deren Begriff, Aufgabe und Stellung im Ganzen der Wissenschaft u. der Philosophie insbesondere die Gelehrten nichts weniger als einig sind. Die Auffassungsweisen hierüber lassen sich übrigens wesentlich auf 3 zurückführen, nämlich die R. ist 1) dasselbe, was die sog. natürliche Religionslehre oder rationale Theologie, die in der Schulphilosophie bis in die neueste Zeit häufig den Schlußstein der Metaphysik

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 701. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/702>, abgerufen am 13.06.2024.