Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

Kirchen für GOTT / nach Göttlichem Recht schüldig / jhnen selbs Pfarrherrn vnd Kirchendiener zu ordinieren.

Ob man nu dis wolte ein vnordnung oder zertrennung heissen / sol man wissen / daß die Gottlose Lehre vnd Tyranney der Bischoffe daran schüldig ist / Denn so gebeut Paulus / daß alle Bischoffe / so entweder selbst vnrecht lehren / oder vnrechte Lehre vnd falschen Gottesdienst verthedingen / für streffliche Leute sollen gehalten werden.

Bis anher haben wir von der Ordinatio gesagt / welche allein etwa vnterscheid gemacht hat / zwischen Bischoffen vnd den Priestern / wie Hieronymus spricht. Darumb ist nicht noth von vbrigen Bischofflichen Emptern viel zu disputieren / man wolte denn von der Firmelung / Glocken teuffen / vnd anderm solchem Gauckelspiel reden / welchs fast allein die Bischoffe sonderlich gebraucht / Aber von der Jurisdiction ist noch zu handeln.

Dis ist gewiß / daß die gemeine Iurisdictio die / so in öffentlichen Lastern ligen / zu bannen / alle Pfarrherrn haben sollen / vnd daß die Bischoffe / als Tyrannen / sie zu sich gezogen / vnd zu jhrem Genies schendlich mißbraucht haben. Denn die Official haben vnleidlichen Muthwillen damit getrieben / vnd die Leut entweder aus Geitz oder andern muthwillen wol geplagt / vnd ohn alle vorgehende Rechtliche Erkentniß gebannet. Was ist aber dis für ein Tyranney / daß ein Official in einer Stadt / die Macht sol haben / allein seinem muthwillen nach / ohn Rechtliche Erkentniß / die Leut mit dem Bann so plagen / vnd zwingen / etc.

Nu haben sie solchen zwang / in allerley Sachen gebrauchet / vnd nicht allein die rechten Laster damit nicht gestrafft / da der Bann auff folgen solte / sondern auch in andern geringen stücken / wo man nicht recht gefastet / oder gefeyret hat / ohn daß sie zu weilen den Ehebruch gestraffet / vnd denn auch offt vnschüldige Leut geschmehet / vnd infamiert haben / Denn weil solch beschüldigung sehr wichtig vnd schweer ist / sol je ohn rechtliche vnd ördentliche Erkentniß / in dem Fall / niemand verdampt werden.

Weil nu die Bischoffe solche Jurisdictio / als Tyrannen / an sich bracht / vnd schendlich mißbrauchet haben / dazu sonst gute Vrsach sind / jhnen nicht zu gehorchen / So ists recht / daß man diese geraubte Jurisdictio auch wieder von jhnen nehme / vnd sie den Pfarrherrn / welchen sie aus Christi Befehl gehört / zustelle / vnd trachte / daß sie ördentlicher weise den Leuten zur besserung des Lebens / vnd zu mehrung der Ehre Gottes gebrauchet werde.

Kirchen für GOTT / nach Göttlichem Recht schüldig / jhnen selbs Pfarrherrn vnd Kirchendiener zu ordinieren.

Ob man nu dis wolte ein vnordnung oder zertrennung heissen / sol man wissen / daß die Gottlose Lehre vnd Tyranney der Bischoffe daran schüldig ist / Denn so gebeut Paulus / daß alle Bischoffe / so entweder selbst vnrecht lehren / oder vnrechte Lehre vnd falschen Gottesdienst verthedingen / für streffliche Leute sollen gehalten werden.

Bis anher haben wir von der Ordinatio gesagt / welche allein etwa vnterscheid gemacht hat / zwischen Bischoffen vnd den Priestern / wie Hieronymus spricht. Darumb ist nicht noth von vbrigen Bischofflichen Emptern viel zu disputieren / man wolte denn von der Firmelung / Glocken teuffen / vnd anderm solchem Gauckelspiel reden / welchs fast allein die Bischoffe sonderlich gebraucht / Aber von der Jurisdiction ist noch zu handeln.

Dis ist gewiß / daß die gemeine Iurisdictio die / so in öffentlichen Lastern ligen / zu bannen / alle Pfarrherrn haben sollen / vnd daß die Bischoffe / als Tyrannen / sie zu sich gezogen / vnd zu jhrem Genies schendlich mißbraucht haben. Denn die Official haben vnleidlichen Muthwillen damit getrieben / vnd die Leut entweder aus Geitz oder andern muthwillen wol geplagt / vnd ohn alle vorgehende Rechtliche Erkentniß gebañet. Was ist aber dis für ein Tyranney / daß ein Official in einer Stadt / die Macht sol haben / allein seinem muthwillen nach / ohn Rechtliche Erkentniß / die Leut mit dem Bann so plagen / vnd zwingen / etc.

Nu haben sie solchen zwang / in allerley Sachen gebrauchet / vnd nicht allein die rechten Laster damit nicht gestrafft / da der Bañ auff folgen solte / sondern auch in andern geringen stücken / wo man nicht recht gefastet / oder gefeyret hat / ohn daß sie zu weilen den Ehebruch gestraffet / vnd denn auch offt vnschüldige Leut geschmehet / vnd infamiert haben / Denn weil solch beschüldigung sehr wichtig vnd schweer ist / sol je ohn rechtliche vnd ördentliche Erkentniß / in dem Fall / niemand verdampt werden.

Weil nu die Bischoffe solche Jurisdictio / als Tyrannen / an sich bracht / vnd schendlich mißbrauchet haben / dazu sonst gute Vrsach sind / jhnen nicht zu gehorchen / So ists recht / daß man diese geraubte Jurisdictio auch wieder von jhnen nehme / vnd sie den Pfarrherrn / welchen sie aus Christi Befehl gehört / zustelle / vnd trachte / daß sie ördentlicher weise den Leuten zur besserung des Lebens / vnd zu mehrung der Ehre Gottes gebrauchet werde.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0660"/>
Kirchen für GOTT                      / nach Göttlichem Recht schüldig / jhnen selbs Pfarrherrn vnd Kirchendiener zu                      ordinieren.</p>
        <p>Ob man nu dis wolte ein vnordnung oder zertrennung heissen / sol man wissen / daß                      die Gottlose Lehre vnd Tyranney der Bischoffe daran schüldig ist / Denn so                      gebeut Paulus / daß alle Bischoffe / so entweder selbst vnrecht lehren / oder                      vnrechte Lehre vnd falschen Gottesdienst verthedingen / für streffliche Leute                      sollen gehalten werden.</p>
        <p>Bis anher haben wir von der Ordinatio gesagt / welche allein etwa vnterscheid                      gemacht hat / zwischen Bischoffen vnd den Priestern / wie <hi rendition="#i">Hieronymus</hi> spricht. Darumb ist nicht noth von vbrigen Bischofflichen                      Emptern viel zu disputieren / man wolte denn von der Firmelung / Glocken teuffen                      / vnd anderm solchem Gauckelspiel reden / welchs fast allein die Bischoffe                      sonderlich gebraucht / Aber von der Jurisdiction ist noch zu handeln.</p>
        <p>Dis ist gewiß / daß die gemeine <hi rendition="#i">Iurisdictio</hi> die / so in                      öffentlichen Lastern ligen / zu bannen / alle Pfarrherrn haben sollen / vnd daß                      die Bischoffe / als Tyrannen / sie zu sich gezogen / vnd zu jhrem Genies                      schendlich mißbraucht haben. Denn die Official haben vnleidlichen Muthwillen                      damit getrieben / vnd die Leut entweder aus Geitz oder andern muthwillen wol                      geplagt / vnd ohn alle vorgehende Rechtliche Erkentniß geban&#x0303;et.                      Was ist aber dis für ein Tyranney / daß ein Official in einer Stadt / die Macht                      sol haben / allein seinem muthwillen nach / ohn Rechtliche Erkentniß / die Leut                      mit dem Bann so plagen / vnd zwingen / etc.</p>
        <p>Nu haben sie solchen zwang / in allerley Sachen gebrauchet / vnd nicht allein die                      rechten Laster damit nicht gestrafft / da der Ban&#x0303; auff folgen                      solte / sondern auch in andern geringen stücken / wo man nicht recht gefastet /                      oder gefeyret hat / ohn daß sie zu weilen den Ehebruch gestraffet / vnd denn                      auch offt vnschüldige Leut geschmehet / vnd infamiert haben / Denn weil solch                      beschüldigung sehr wichtig vnd schweer ist / sol je ohn rechtliche vnd                      ördentliche Erkentniß / in dem Fall / niemand verdampt werden.</p>
        <p>Weil nu die Bischoffe solche Jurisdictio / als Tyrannen / an sich bracht / vnd                      schendlich mißbrauchet haben / dazu sonst gute Vrsach sind / jhnen nicht zu                      gehorchen / So ists recht / daß man diese geraubte Jurisdictio auch wieder von                      jhnen nehme / vnd sie den Pfarrherrn / welchen sie aus Christi Befehl gehört /                      zustelle / vnd trachte / daß sie ördentlicher weise den Leuten zur besserung des                      Lebens / vnd zu mehrung der Ehre Gottes gebrauchet werde.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0660] Kirchen für GOTT / nach Göttlichem Recht schüldig / jhnen selbs Pfarrherrn vnd Kirchendiener zu ordinieren. Ob man nu dis wolte ein vnordnung oder zertrennung heissen / sol man wissen / daß die Gottlose Lehre vnd Tyranney der Bischoffe daran schüldig ist / Denn so gebeut Paulus / daß alle Bischoffe / so entweder selbst vnrecht lehren / oder vnrechte Lehre vnd falschen Gottesdienst verthedingen / für streffliche Leute sollen gehalten werden. Bis anher haben wir von der Ordinatio gesagt / welche allein etwa vnterscheid gemacht hat / zwischen Bischoffen vnd den Priestern / wie Hieronymus spricht. Darumb ist nicht noth von vbrigen Bischofflichen Emptern viel zu disputieren / man wolte denn von der Firmelung / Glocken teuffen / vnd anderm solchem Gauckelspiel reden / welchs fast allein die Bischoffe sonderlich gebraucht / Aber von der Jurisdiction ist noch zu handeln. Dis ist gewiß / daß die gemeine Iurisdictio die / so in öffentlichen Lastern ligen / zu bannen / alle Pfarrherrn haben sollen / vnd daß die Bischoffe / als Tyrannen / sie zu sich gezogen / vnd zu jhrem Genies schendlich mißbraucht haben. Denn die Official haben vnleidlichen Muthwillen damit getrieben / vnd die Leut entweder aus Geitz oder andern muthwillen wol geplagt / vnd ohn alle vorgehende Rechtliche Erkentniß gebañet. Was ist aber dis für ein Tyranney / daß ein Official in einer Stadt / die Macht sol haben / allein seinem muthwillen nach / ohn Rechtliche Erkentniß / die Leut mit dem Bann so plagen / vnd zwingen / etc. Nu haben sie solchen zwang / in allerley Sachen gebrauchet / vnd nicht allein die rechten Laster damit nicht gestrafft / da der Bañ auff folgen solte / sondern auch in andern geringen stücken / wo man nicht recht gefastet / oder gefeyret hat / ohn daß sie zu weilen den Ehebruch gestraffet / vnd denn auch offt vnschüldige Leut geschmehet / vnd infamiert haben / Denn weil solch beschüldigung sehr wichtig vnd schweer ist / sol je ohn rechtliche vnd ördentliche Erkentniß / in dem Fall / niemand verdampt werden. Weil nu die Bischoffe solche Jurisdictio / als Tyrannen / an sich bracht / vnd schendlich mißbrauchet haben / dazu sonst gute Vrsach sind / jhnen nicht zu gehorchen / So ists recht / daß man diese geraubte Jurisdictio auch wieder von jhnen nehme / vnd sie den Pfarrherrn / welchen sie aus Christi Befehl gehört / zustelle / vnd trachte / daß sie ördentlicher weise den Leuten zur besserung des Lebens / vnd zu mehrung der Ehre Gottes gebrauchet werde.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/660
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/660>, abgerufen am 17.06.2024.