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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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gebung der Sünden / Also / daß dieselbigen Güter durch diß Mittel solten applicieret werden / so ist es eigentlich zureden nicht ein Sacrament / wie die Tauffe / vnd des HERRN Abendmal ist. Deßgleichen helt sichs auch mit der Ordination Ministrorum Ecclesiae. In Confirmatione, vnd in der letzten Oelung fehlen beyde Stücke / so zur arth vnd eigenschafft eines Sacraments gehören / Denn wir haben keinen außdrücklichen Befehl im Newen Testamente von solchem salben vnd schmieren / mit Oel vnd Cresam / Auch haben wir keine Verheissung / daß Gott / durch solch salben vnd schmieren / wölle den heiligen Geist / vnd Vergebung der Sünden geben. Vnd ist gar ein grosser Freuel / ohne Göttlichen Befehl vnd Verheissung / an Ritus von Menschen erdacht / den Heiligen Geist / GOttes Gnade / vnd Vergebung der Sünden / binden / wie auch die execrationes Olei & Chrismatis, voller schrecklicher Grewel seyn / Derhalben können vnd sollen die Viererley nicht für solche Sacrament gehalten werden / wie die Tauffe / vnd das Abendmahl des HErrn ist. Wenn aber diese Stücke aus der Zahl der Sacrament außgesetzet werden / sollen die Leute fein mit bescheide berichtet werden / daß wir darumb vnd damit den Ehestand / vnd die Ordinationem Ministrorum Ecclesiae, nicht verwerffen noch schmehen / Auch die Jugend nützlicher bestetigung im Christenthumb / vnd die Krancken nötiges Trostes nicht berauben / Denn wie nach Gottes Befehl / ohne Aberglauben vnd Abgötterey / die Eheleute zusammen gegeben / die beruffene Prediger ordinieret / die Krancken besucht vnd getröstet sollen werden / sol hernach in der Kirchenordnung gesetzt werden. Auch sol verordnet werden / wie die getauffte Jugend / wenn die erstlich zum Abendmahl des HErrn gestattet wird / sol vnterrichtet vnd vermahnet / vnd mit dem gemeinen Gebet in jhrem Christenthumb bestetiget werden.

Wenn man nun fraget / Wie viel Sacrament im Newen Testamente seyn / So ist das klar / daß die Tauffe vnd Abendmahl des HERRN / warhafftige Sacramenta seyn / denn dauon haben wir beyde stücke / die zum rechten Sacrament gehören / in Gottes Wort außgedrücket / den Befehl vnd die Verheissung Gottes. In der Absolution ist kein gewisser eusserlicher Ritus von Gott verordnet vnd geboten: Allein weil durch die Absolution die Verheissung der Gnaden applicieret wird singulis petentibus & credentibus, einem jeden in sonderheit / der es in rechtem Glauben begehret / ists nicht vbel gethan / wenn man sie mit vnter die Sacrament rechnet / wie auch die Apologia thut. Vnd sollen hierüber die Pastores kein Gezenck machen.

Daß aber auch die Sacramentschwermer nicht mögen in diese

gebung der Sünden / Also / daß dieselbigen Güter durch diß Mittel solten applicieret werden / so ist es eigentlich zureden nicht ein Sacrament / wie die Tauffe / vnd des HERRN Abendmal ist. Deßgleichen helt sichs auch mit der Ordination Ministrorum Ecclesiae. In Confirmatione, vnd in der letzten Oelung fehlen beyde Stücke / so zur arth vnd eigenschafft eines Sacraments gehören / Denn wir haben keinen außdrücklichen Befehl im Newen Testamente von solchem salben vnd schmieren / mit Oel vnd Cresam / Auch haben wir keine Verheissung / daß Gott / durch solch salben vnd schmieren / wölle den heiligen Geist / vnd Vergebung der Sünden geben. Vnd ist gar ein grosser Freuel / ohne Göttlichen Befehl vnd Verheissung / an Ritus von Menschen erdacht / den Heiligen Geist / GOttes Gnade / vnd Vergebung der Sünden / binden / wie auch die execrationes Olei & Chrismatis, voller schrecklicher Grewel seyn / Derhalben können vnd sollen die Viererley nicht für solche Sacrament gehalten werden / wie die Tauffe / vnd das Abendmahl des HErrn ist. Wenn aber diese Stücke aus der Zahl der Sacrament außgesetzet werden / sollen die Leute fein mit bescheide berichtet werden / daß wir darumb vnd damit den Ehestand / vnd die Ordinationem Ministrorum Ecclesiae, nicht verwerffen noch schmehen / Auch die Jugend nützlicher bestetigung im Christenthumb / vnd die Krancken nötiges Trostes nicht berauben / Denn wie nach Gottes Befehl / ohne Aberglauben vnd Abgötterey / die Eheleute zusammen gegeben / die beruffene Prediger ordinieret / die Krancken besucht vnd getröstet sollen werden / sol hernach in der Kirchenordnung gesetzt werden. Auch sol verordnet werden / wie die getauffte Jugend / wenn die erstlich zum Abendmahl des HErrn gestattet wird / sol vnterrichtet vnd vermahnet / vnd mit dem gemeinen Gebet in jhrem Christenthumb bestetiget werden.

Wenn man nun fraget / Wie viel Sacrament im Newen Testamente seyn / So ist das klar / daß die Tauffe vnd Abendmahl des HERRN / warhafftige Sacramenta seyn / denn dauon haben wir beyde stücke / die zum rechten Sacrament gehören / in Gottes Wort außgedrücket / den Befehl vnd die Verheissung Gottes. In der Absolution ist kein gewisser eusserlicher Ritus von Gott verordnet vnd geboten: Allein weil durch die Absolution die Verheissung der Gnaden applicieret wird singulis petentibus & credentibus, einem jeden in sonderheit / der es in rechtem Glauben begehret / ists nicht vbel gethan / wenn man sie mit vnter die Sacrament rechnet / wie auch die Apologia thut. Vnd sollen hierüber die Pastores kein Gezenck machen.

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[23/0071] gebung der Sünden / Also / daß dieselbigen Güter durch diß Mittel solten applicieret werden / so ist es eigentlich zureden nicht ein Sacrament / wie die Tauffe / vnd des HERRN Abendmal ist. Deßgleichen helt sichs auch mit der Ordination Ministrorum Ecclesiae. In Confirmatione, vnd in der letzten Oelung fehlen beyde Stücke / so zur arth vnd eigenschafft eines Sacraments gehören / Denn wir haben keinen außdrücklichen Befehl im Newen Testamente von solchem salben vnd schmieren / mit Oel vnd Cresam / Auch haben wir keine Verheissung / daß Gott / durch solch salben vnd schmieren / wölle den heiligen Geist / vnd Vergebung der Sünden geben. Vnd ist gar ein grosser Freuel / ohne Göttlichen Befehl vnd Verheissung / an Ritus von Menschen erdacht / den Heiligen Geist / GOttes Gnade / vnd Vergebung der Sünden / binden / wie auch die execrationes Olei & Chrismatis, voller schrecklicher Grewel seyn / Derhalben können vnd sollen die Viererley nicht für solche Sacrament gehalten werden / wie die Tauffe / vnd das Abendmahl des HErrn ist. Wenn aber diese Stücke aus der Zahl der Sacrament außgesetzet werden / sollen die Leute fein mit bescheide berichtet werden / daß wir darumb vnd damit den Ehestand / vnd die Ordinationem Ministrorum Ecclesiae, nicht verwerffen noch schmehen / Auch die Jugend nützlicher bestetigung im Christenthumb / vnd die Krancken nötiges Trostes nicht berauben / Denn wie nach Gottes Befehl / ohne Aberglauben vnd Abgötterey / die Eheleute zusammen gegeben / die beruffene Prediger ordinieret / die Krancken besucht vnd getröstet sollen werden / sol hernach in der Kirchenordnung gesetzt werden. Auch sol verordnet werden / wie die getauffte Jugend / wenn die erstlich zum Abendmahl des HErrn gestattet wird / sol vnterrichtet vnd vermahnet / vnd mit dem gemeinen Gebet in jhrem Christenthumb bestetiget werden. Wenn man nun fraget / Wie viel Sacrament im Newen Testamente seyn / So ist das klar / daß die Tauffe vnd Abendmahl des HERRN / warhafftige Sacramenta seyn / denn dauon haben wir beyde stücke / die zum rechten Sacrament gehören / in Gottes Wort außgedrücket / den Befehl vnd die Verheissung Gottes. In der Absolution ist kein gewisser eusserlicher Ritus von Gott verordnet vnd geboten: Allein weil durch die Absolution die Verheissung der Gnaden applicieret wird singulis petentibus & credentibus, einem jeden in sonderheit / der es in rechtem Glauben begehret / ists nicht vbel gethan / wenn man sie mit vnter die Sacrament rechnet / wie auch die Apologia thut. Vnd sollen hierüber die Pastores kein Gezenck machen. Daß aber auch die Sacramentschwermer nicht mögen in diese

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/71>, abgerufen am 27.04.2024.