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Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 14. Berlin-Charlottenburg, 20. April 1905.

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nicht unbegründet, und es würde jedenfalls dem Ziele einer politischen Volks-
erziehung entsprechen, wenn der Reichstag häufiger, als er es tut, Auskunft
über die internationalen Beziehungen Deutschlands forderte. Allerdings ist
eine ausdrückliche Befugnis hierzu in der Verfassung nicht gegeben, und da
bei dem letzten Ausgleichsmittel internationaler Verwickelungen, dem Kriege,
der Reichstag nicht mitzureden hat, so könnte man geneigt sein, eine Aus-
kunftspflicht der Regierung grundsätzlich zu bestreiten. Aber das wäre doch
wohl kaum haltbar. Jst auch die Kriegserklärung rechtlich von der Zu-
stimmung der Volksvertretung unabhängig, so ist diese doch tatsächlich insofern
erforderlich, als ein Krieg ohne Geldmittel nicht geführt werden kann, deren
Bewilligung aber Sache des Reichstages ist. Ebenso ist die Würdigung der
internationalen Verhältnisse die notwendige Vorbedingung für die den Par-
lamenten zustehende Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit militärischer For-
derungen.

Läßt sich also auf Grund dieser Erwägungen sehr wohl ein Kontrolrecht
des Reichstages bezüglich der auswärtigen Politik begründen, so liegt doch
gar nicht hier der Schwerpunkt, denn wäre wirklich eine staatsrechtliche Ver-
pflichtung des Reichskanzlers zur Auskunftserteilung nicht anzuerkennen, so
wäre diese doch jedenfalls ein Erfordernis der Staatsklugheit. Zu den Jm-
ponderabilien, die nach der Ansicht Bismarcks, des anerkannten Meisters der
auswärtigen Politik, im höchsten Grade den Ausfall eines Kriegs beeinflussen,
gehört in allererster Linie die Begeisterung des ganzen Volkes, die ihrerseits
nicht zu denken ist ohne die Ueberzeugung von der Gerechtigkeit der eigenen
Sache. Diese Ueberzeugung aber kann das Volk nur gewinnen, wenn es
die Politik, die zu einem Konflikte geführt hat, mit Verständnis ver-
folgt hat.

Muß hiernach eine eingehendere Beschäftigung der Bevölkerung und des
Reichstages mit der auswärtigen Politik, als sie heute bei uns üblich ist,
gewünscht werden, so läßt sich aber doch auf der anderen Seite nicht ver-
kennen, daß auf ihrem Gebiete viel größere Schwierigkeiten für das Ver-
ständnis liegen, als bei den Fragen der inneren Politik, und daß deshalb
eine gewisse Selbstbeschränkung des öffentlichen Urteils durch die Natur der
Sache geboten ist. Die internationalen Beziehungen der Staaten sind nicht
bloß tatsächlich von jeher mit einem gewissen Schleier des Geheimnisses um-
geben gewesen, sondern ein solcher ist auch ganz unentbehrlich. Stößt ein
Staat bei Verfolgung seiner Ziele auf den Widerstand eines anderen, so
steht er vor der Frage, ob er es auf einen Konflikt ankommen oder zurück-
weichen soll. Das letztere ist nun aber ungleich schwieriger, wenn die For-
derung öffentlich bekannt geworden ist, denn dann ist die Ehre des Staates
in ganz anderem Maße beteiligt, als wenn die Verhandlungen sich auf den
engen Kreis der unmittelbar beteiligten Personen beschränkt haben.

Jst deshalb in der auswärtigen Politik die Regierung nicht in dem
Maße, wie auf anderen Gebieten, in der Lage, mit offenen Karten zu spielen,
so sind dadurch von selbst auch der Fähigkeit der nicht Eingeweihten, sich
ein eigenes Urteil zu bilden, Grenzen gezogen. Es begründet aber gerade den
Unterschied des ernsthaften Mannes gegenüber dem politischen Kannegießer,
daß er sich dieser Grenzen bewußt ist und Urteile nicht fällt ohne ausreichende
Kenntnis der zu ihrer Begründung erforderlichen Unterlagen.

652 W. Kulemann: Eine Schwenkung der deutschen Politik.
nicht unbegründet, und es würde jedenfalls dem Ziele einer politischen Volks-
erziehung entsprechen, wenn der Reichstag häufiger, als er es tut, Auskunft
über die internationalen Beziehungen Deutschlands forderte. Allerdings ist
eine ausdrückliche Befugnis hierzu in der Verfassung nicht gegeben, und da
bei dem letzten Ausgleichsmittel internationaler Verwickelungen, dem Kriege,
der Reichstag nicht mitzureden hat, so könnte man geneigt sein, eine Aus-
kunftspflicht der Regierung grundsätzlich zu bestreiten. Aber das wäre doch
wohl kaum haltbar. Jst auch die Kriegserklärung rechtlich von der Zu-
stimmung der Volksvertretung unabhängig, so ist diese doch tatsächlich insofern
erforderlich, als ein Krieg ohne Geldmittel nicht geführt werden kann, deren
Bewilligung aber Sache des Reichstages ist. Ebenso ist die Würdigung der
internationalen Verhältnisse die notwendige Vorbedingung für die den Par-
lamenten zustehende Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit militärischer For-
derungen.

Läßt sich also auf Grund dieser Erwägungen sehr wohl ein Kontrolrecht
des Reichstages bezüglich der auswärtigen Politik begründen, so liegt doch
gar nicht hier der Schwerpunkt, denn wäre wirklich eine staatsrechtliche Ver-
pflichtung des Reichskanzlers zur Auskunftserteilung nicht anzuerkennen, so
wäre diese doch jedenfalls ein Erfordernis der Staatsklugheit. Zu den Jm-
ponderabilien, die nach der Ansicht Bismarcks, des anerkannten Meisters der
auswärtigen Politik, im höchsten Grade den Ausfall eines Kriegs beeinflussen,
gehört in allererster Linie die Begeisterung des ganzen Volkes, die ihrerseits
nicht zu denken ist ohne die Ueberzeugung von der Gerechtigkeit der eigenen
Sache. Diese Ueberzeugung aber kann das Volk nur gewinnen, wenn es
die Politik, die zu einem Konflikte geführt hat, mit Verständnis ver-
folgt hat.

Muß hiernach eine eingehendere Beschäftigung der Bevölkerung und des
Reichstages mit der auswärtigen Politik, als sie heute bei uns üblich ist,
gewünscht werden, so läßt sich aber doch auf der anderen Seite nicht ver-
kennen, daß auf ihrem Gebiete viel größere Schwierigkeiten für das Ver-
ständnis liegen, als bei den Fragen der inneren Politik, und daß deshalb
eine gewisse Selbstbeschränkung des öffentlichen Urteils durch die Natur der
Sache geboten ist. Die internationalen Beziehungen der Staaten sind nicht
bloß tatsächlich von jeher mit einem gewissen Schleier des Geheimnisses um-
geben gewesen, sondern ein solcher ist auch ganz unentbehrlich. Stößt ein
Staat bei Verfolgung seiner Ziele auf den Widerstand eines anderen, so
steht er vor der Frage, ob er es auf einen Konflikt ankommen oder zurück-
weichen soll. Das letztere ist nun aber ungleich schwieriger, wenn die For-
derung öffentlich bekannt geworden ist, denn dann ist die Ehre des Staates
in ganz anderem Maße beteiligt, als wenn die Verhandlungen sich auf den
engen Kreis der unmittelbar beteiligten Personen beschränkt haben.

Jst deshalb in der auswärtigen Politik die Regierung nicht in dem
Maße, wie auf anderen Gebieten, in der Lage, mit offenen Karten zu spielen,
so sind dadurch von selbst auch der Fähigkeit der nicht Eingeweihten, sich
ein eigenes Urteil zu bilden, Grenzen gezogen. Es begründet aber gerade den
Unterschied des ernsthaften Mannes gegenüber dem politischen Kannegießer,
daß er sich dieser Grenzen bewußt ist und Urteile nicht fällt ohne ausreichende
Kenntnis der zu ihrer Begründung erforderlichen Unterlagen.

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Zitationshilfe: Europa. Wochenschrift für Kultur und Politik. Jahrgang 1, Heft 14. Berlin-Charlottenburg, 20. April 1905, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_europa0114_1905/12>, abgerufen am 20.05.2024.