[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln. WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigen in jren rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich denn bey dem Priester angeben / vnd sich vor einen Sünder bekand / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leut von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn / wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit Absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol. Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln. WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigẽ in jren rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich denn bey dem Priester angeben / vñ sich vor einen Sünder bekand / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leut von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn / wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit Absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0118"/> </div> <div> <head>Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln.</head><lb/> <p>WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigẽ in jren rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich denn bey dem Priester angeben / vñ sich vor einen Sünder bekand / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leut von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn / wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit Absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0118]
Wie mit den Leuten in der Beicht zu handeln.
WEil die Beicht vnd priuata Absolutio / ein hochnotwendig ding ist / in der Kirchen / vnnd dadurch einem jeden die wolthaten Christi applicirt werden / so sein auch dieselbigẽ in jren rechten gebrauch in der Kirchen zubehalten / darumb sol keiner zum Sacrament des Altars gehen / er hab sich denn bey dem Priester angeben / vñ sich vor einen Sünder bekand / vnd die priuatam Absolutionem erlanget. Es sollen aber die Pastores / die einfeltige Leut von rechtschaffener Beicht wol vnd Christlich vnterweisen / auff das sie Gottes zorn / wider die Sünde fürchten / vnd erkennen lernen / vnnd sie darnach / wenn sie Busse thun / vnd fürsatz haben / jr leben zu bessern / mit Gottes wort trösten / vnd einen jeden nach gethaner Beicht / aus dem Befehl vnd der zusage Christi / in sonderheit Absoluiren / vnd nicht zween / drey oder mehr zugleich / wie man etlich mal erfaren / denn solchs nicht geduldet werden sol.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/118>, abgerufen am 01.12.2023. |