[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Von den Stifften. IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet. Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken / Von den Stifften. IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet. Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0093"/> </div> <div> <head>Von den Stifften.</head><lb/> <p>IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet.</p> <p>Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0093]
Von den Stifften.
IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / soles aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten als obgemeldet.
Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt am Dienstag vnnd Freitag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnnd Freitag zu Ramelslo geschehen / vnnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnnd one erhebliche vnd kundliche vrsache / die den Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben / Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer one redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen / vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/93>, abgerufen am 28.11.2023. |