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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost.

Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden.

So soll an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / vor der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich lied oder zwey.

Mitten wir im leben sind / etc.

Mit fried vnd frend / etc.

Responsorium, Si bona suscepimus, &c.

Aus tieffer not / etc.

Erbarm dich mein OHERRE Gott / etc.

Wir gleuben / etc.

Nu lasset vns den Leib begraben / etc.

Nach der Leiche sollen Man vnd Frawens Personen ördentlich folgen.

den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost.

Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden.

So soll an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / vor der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich lied oder zwey.

Mitten wir im leben sind / etc.

Mit fried vnd frend / etc.

Responsorium, Si bona suscepimus, &c.

Aus tieffer not / etc.

Erbarm dich mein OHERRE Gott / etc.

Wir gleuben / etc.

Nu lasset vns den Leib begraben / etc.

Nach der Leiche sollen Man vnd Frawens Personen ördentlich folgen.

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[0135] den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd ohne ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost. Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden. So soll an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / vor der Leiche gehen / vnd singen ein Geistlich lied oder zwey. Mitten wir im leben sind / etc. Mit fried vnd frend / etc. Responsorium, Si bona suscepimus, &c. Aus tieffer not / etc. Erbarm dich mein OHERRE Gott / etc. Wir gleuben / etc. Nu lasset vns den Leib begraben / etc. Nach der Leiche sollen Man vnd Frawens Personen ördentlich folgen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/135>, abgerufen am 07.05.2024.