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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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sie / das sie es in Gottes namen anfahen / vnd wol gerate / Vnd hette jemand was darein zu sprechen / der thue es bey zeit / oder schweige hernach / Gott gebe jnen seinen segen.

Vnd damit der Ehestandt desto ehrlicher gehalten werde / so ordnen wir / das die zusamenfügung der Personen / in Stedten vnd Dörffern / so Ehelich werden wollen / öffentlich in der Kirchen geschehe / vor der Gemeine / welches auff einen Sontag zur Vesper / oder nach gelegenheit vnd gefallen der Personen / so ehelich werden wollen / anff einen Wercktag / nach gehaltener Predigt / geschehen mag / Vnd sol bey der Copulation Braut vnd Breutigams / vngefehrlich nachfolgender Process gehalten werden.

Erstlich sol der Pastor eine kurtze vermanung thun / vom heiligen Ehestand / nach gelegenheit der zeit / vnd Personen / Oder in stat solcher vermanung / diese nachfolgende stücke vorlesen / den gegenwertigen jungen Eheleuten / zu trost / lere vnd vnterrichtung / auff solche vnd dergleichen weise.

sie / das sie es in Gottes namen anfahen / vnd wol gerate / Vnd hette jemand was darein zu sprechen / der thue es bey zeit / oder schweige hernach / Gott gebe jnen seinen segen.

Vnd damit der Ehestandt desto ehrlicher gehalten werde / so ordnen wir / das die zusamenfügung der Personen / in Stedten vnd Dörffern / so Ehelich werden wollen / öffentlich in der Kirchen geschehe / vor der Gemeine / welches auff einen Sontag zur Vesper / oder nach gelegenheit vnd gefallen der Personen / so ehelich werden wollen / anff einen Wercktag / nach gehaltener Predigt / geschehen mag / Vnd sol bey der Copulation Braut vnd Breutigams / vngefehrlich nachfolgender Process gehalten werden.

Erstlich sol der Pastor eine kurtze vermanung thun / vom heiligen Ehestand / nach gelegenheit der zeit / vnd Personen / Oder in stat solcher vermanung / diese nachfolgende stücke vorlesen / den gegenwertigen jungen Eheleuten / zu trost / lere vnd vnterrichtung / auff solche vnd dergleichen weise.

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[0142] sie / das sie es in Gottes namen anfahen / vnd wol gerate / Vnd hette jemand was darein zu sprechen / der thue es bey zeit / oder schweige hernach / Gott gebe jnen seinen segen. Vnd damit der Ehestandt desto ehrlicher gehalten werde / so ordnen wir / das die zusamenfügung der Personen / in Stedten vnd Dörffern / so Ehelich werden wollen / öffentlich in der Kirchen geschehe / vor der Gemeine / welches auff einen Sontag zur Vesper / oder nach gelegenheit vnd gefallen der Personen / so ehelich werden wollen / anff einen Wercktag / nach gehaltener Predigt / geschehen mag / Vnd sol bey der Copulation Braut vnd Breutigams / vngefehrlich nachfolgender Process gehalten werden. Erstlich sol der Pastor eine kurtze vermanung thun / vom heiligen Ehestand / nach gelegenheit der zeit / vnd Personen / Oder in stat solcher vermanung / diese nachfolgende stücke vorlesen / den gegenwertigen jungen Eheleuten / zu trost / lere vnd vnterrichtung / auff solche vnd dergleichen weise.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/142>, abgerufen am 28.04.2024.