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Märkische Blätter. Nr. 17. Hattingen, 27. Februar 1850.

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Märkische Blätter.
Wochenblatt


für belehrende und angenehme Unterhaltung.



ro 17.Hattingen, Mittwoch, den 27. Februar 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Verfassungs=Urkunde
für
den Preußischen Staat.
( Fortsetzung. )

Art. 73. Die Legislatur=Periode der zweiten Kam-
mer wird auf drei Jahre festgesetzt.

Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist
jeder Preuße wählbar der das 30. Lebensjahr vollendet
den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräf-
tigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits
drei Jahre dem preußischen Staatsverband anegehört hat.

Art. 75. Die Kammern werden nach Ablauf ihrer
Legislatur=Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht
im Falle der Auflösung. Jn beiden Fällen sind die bis-
herigen Mitglieder wieder wählbar.

Art 76. Die Kammern werden durch den König re-
gelmäßig im Monat November jeden Jahres und außer-
dem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.

Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung der
Kammern geschieht durch den König in Person oder durch
einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Si-
tzung der vereinigten Kammern. -- Beide Kammern wer-
den gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
-- Wird eine Kammer aufgelös't so wird die andere gleichzei-
tig vertagt.

Art. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer
Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Ge-
schäftsgang und ihre Disciplin durch eine Geschäfts=Ord-
nung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vice=Präsiden-
ten und Schriftführer. -- Beamte bedürfen keines Ur-
laubs zum Eintritte in die Kammer. -- Wenn ein Kam-
mer=Mitglied ein besoldetes Staats=Amt annimmt oder
im Staats=Dienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein
höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so
verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann
seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder er-
langen. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.

Art. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich.
Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten
oder von 10 Mitgliedern, zu einer geheimen Si-
tzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen
Antrag zu beschließen ist.

Art. 80. Keine der beiden Kammern kann einen Be-
schluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen
Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer faßt
ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbe-
[Spaltenumbruch] haltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa
zu bestimmenden Ausnahmen.

Art. 81. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adres-
sen an den König zu richten. -- Niemand darf den Kam-
mern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder
Adresse überrichen. -- Jede Kammer kann die an sie gerchtete
Schriften an die Minister überweisen und von denselben
Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.

Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugniß, be-
hufs ihrer Jnformation Commissionen zur Untersuchung
von Thatsachen zu ernennen.

Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Ver-
treter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien
Ueberzeugung und sind an Aufträge und Jnstructionen
nicht gebunden.

Art. 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der
Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Mei-
nungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund der
Geschäfts=Ordnung ( Art. 78 ) zur Rechenschaft gezogen
werden. -- Kein Mitglied einer Kammer kann ohne de-
ren Genehmigung während der Sitzungs=Periode wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Aus-
übung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Ta-
ges nach derselben ergriffen wird. -- Gleiche Genehmi-
gung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.
-- Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kam-
mer und eine jede Untersuchungs= oder Civilhaft wird
für die Dauer der Sitzungs=Periode aufgehoben, wenn
die betreffende Kammer es verlangt.

Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhal-
ten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach
Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatt-
haft.

TitelVI. Von der richterlichen Gewalt.

Art 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen
des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autori-
tät als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
-- Die Urtheile werden im Namen des Königs ausge-
fertigt und vollstreckt.

Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in
dessen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt. -- Sie kön-
nen nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die
Geseße vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeit-
weise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension
[Ende Spaltensatz]

Märkische Blätter.
Wochenblatt


für belehrende und angenehme Unterhaltung.



ro 17.Hattingen, Mittwoch, den 27. Februar 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Verfassungs=Urkunde
für
den Preußischen Staat.
( Fortsetzung. )

Art. 73. Die Legislatur=Periode der zweiten Kam-
mer wird auf drei Jahre festgesetzt.

Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist
jeder Preuße wählbar der das 30. Lebensjahr vollendet
den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräf-
tigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits
drei Jahre dem preußischen Staatsverband anegehört hat.

Art. 75. Die Kammern werden nach Ablauf ihrer
Legislatur=Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht
im Falle der Auflösung. Jn beiden Fällen sind die bis-
herigen Mitglieder wieder wählbar.

Art 76. Die Kammern werden durch den König re-
gelmäßig im Monat November jeden Jahres und außer-
dem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.

Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung der
Kammern geschieht durch den König in Person oder durch
einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Si-
tzung der vereinigten Kammern. — Beide Kammern wer-
den gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
— Wird eine Kammer aufgelös't so wird die andere gleichzei-
tig vertagt.

Art. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer
Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Ge-
schäftsgang und ihre Disciplin durch eine Geschäfts=Ord-
nung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vice=Präsiden-
ten und Schriftführer. — Beamte bedürfen keines Ur-
laubs zum Eintritte in die Kammer. — Wenn ein Kam-
mer=Mitglied ein besoldetes Staats=Amt annimmt oder
im Staats=Dienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein
höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so
verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann
seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder er-
langen. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.

Art. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich.
Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten
oder von 10 Mitgliedern, zu einer geheimen Si-
tzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen
Antrag zu beschließen ist.

Art. 80. Keine der beiden Kammern kann einen Be-
schluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen
Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer faßt
ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbe-
[Spaltenumbruch] haltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa
zu bestimmenden Ausnahmen.

Art. 81. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adres-
sen an den König zu richten. — Niemand darf den Kam-
mern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder
Adresse überrichen. — Jede Kammer kann die an sie gerchtete
Schriften an die Minister überweisen und von denselben
Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.

Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugniß, be-
hufs ihrer Jnformation Commissionen zur Untersuchung
von Thatsachen zu ernennen.

Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Ver-
treter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien
Ueberzeugung und sind an Aufträge und Jnstructionen
nicht gebunden.

Art. 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der
Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Mei-
nungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund der
Geschäfts=Ordnung ( Art. 78 ) zur Rechenschaft gezogen
werden. — Kein Mitglied einer Kammer kann ohne de-
ren Genehmigung während der Sitzungs=Periode wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Aus-
übung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Ta-
ges nach derselben ergriffen wird. — Gleiche Genehmi-
gung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.
— Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kam-
mer und eine jede Untersuchungs= oder Civilhaft wird
für die Dauer der Sitzungs=Periode aufgehoben, wenn
die betreffende Kammer es verlangt.

Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhal-
ten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach
Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatt-
haft.

TitelVI. Von der richterlichen Gewalt.

Art 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen
des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autori-
tät als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
— Die Urtheile werden im Namen des Königs ausge-
fertigt und vollstreckt.

Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in
dessen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt. — Sie kön-
nen nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die
Geseße vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeit-
weise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension
[Ende Spaltensatz]

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( Fortsetzung. )<note type="editorial">Ausgabe 16, die (vermutlich) den unmittelbar vorangegangenen Teil des Artikels enthält, fehlt. Ein weiterer Teil ist in <ref target="nn_maerkisch015_1850#Verfassung1">Ausgabe 15</ref> enthalten.</note></head><lb/>
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Zitationshilfe: Märkische Blätter. Nr. 17. Hattingen, 27. Februar 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_maerkische017_1850/1>, abgerufen am 08.05.2024.