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Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809.

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§. 1.

Es liegt dem Nachtwächter die wichtige Pflicht ob, die Nachtheile und Gefahren, welche dem Vermögen, der Gesundheit, und dem Leben der Menschen während ihrer nächtlichen Ruhe durch Feuer, Diebstahl, Raub, andere Bosheit und Nachlässigkeit oder Zufall zugefügt werden können oder drohen, so viel in seinen Kräften stehet, abzuwenden.

§. 2.

Der Nachtwächter muß

vom 1ten November bis zum 1ten Februar von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens,

§. 1.

Es liegt dem Nachtwächter die wichtige Pflicht ob, die Nachtheile und Gefahren, welche dem Vermögen, der Gesundheit, und dem Leben der Menschen während ihrer nächtlichen Ruhe durch Feuer, Diebstahl, Raub, andere Bosheit und Nachlässigkeit oder Zufall zugefügt werden können oder drohen, so viel in seinen Kräften stehet, abzuwenden.

§. 2.

Der Nachtwächter muß

vom 1ten November bis zum 1ten Februar von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens,

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[0003] §. 1. Es liegt dem Nachtwächter die wichtige Pflicht ob, die Nachtheile und Gefahren, welche dem Vermögen, der Gesundheit, und dem Leben der Menschen während ihrer nächtlichen Ruhe durch Feuer, Diebstahl, Raub, andere Bosheit und Nachlässigkeit oder Zufall zugefügt werden können oder drohen, so viel in seinen Kräften stehet, abzuwenden. §. 2. Der Nachtwächter muß vom 1ten November bis zum 1ten Februar von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens,

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Zitationshilfe: Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nachtwaechter_1809/3>, abgerufen am 19.03.2024.