Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Neue Rheinische Zeitung. Nr. 147. Köln, 19. November 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

Mittheilung gemacht, daß die Stadt auf 4 Wochen mit Brod versehen sei.

(B. Ztg.)
Breslau, 14. November.

Nach einem von dem so eben aus Berlin angekommenen Präsidenten des Landwehrvereins, Beyse, erstatteten Berichte waren daselbst noch am 12. 15,000 Arbeiter bewaffnet worden; "der Kampf sei unvermeidlich." So sind denn auch hier alle Herbergen der Gesellen beschickt und alle waffenfähigen Männer aufgefordert worden, in die Reihen der Bürgerwehr einzutreten, oder auch nur, sich Waffen zu holen. 1500 vorräthige Lanzen hat der Magistrat zur Disposition gestellt; außerdem ist Jedermann ersucht, entbehrliche Waffen gegen Schein abzuliefern. In wiefern dergleichen Anordnungen von den Klubs, dem Wehramte, dem Magistrate oder von einem andern Berechtigten oder Unberechtigten ausgehen, ist schon nicht mehr erkennbar.

(N. Pr. Z.)
Cöthen, 14. Nov.

Nach der vor 14 Tagen erfolgten Publikation der Verfassung für die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Cöthen waren die Sitzungen der konstituirenden Versammlung bis heute vertagt worden, theils um Zeit für die Ausarbeitung der ferneren Vorlagen zu gewinnen, theils um das nicht ohne Mühe zu Stande gebrachte Verfassungswerk festlich begehen zu können. Kurz nach 10 Uhr wurde die Sitzung durch den Präsidenten Wolter eröffnet. Er wies zunächst auf die seit dem letzten Zusammensein des Landtages so sehr veränderte Lage der Dinge hin. "Wir glaubten damals durch Beendigung des Verfassungswerkes über alle Hindernisse gesiegt, glaubten uns gegen alle Angriffe gesichert zu haben; unsere Freude ließ uns übersehen, wie rings um uns her Alles noch im Argen lag." Nun verbreitete sich der Redner über die neuesten Ereignisse in Berlin; dann kam er auf die soeben eingetroffene Nachricht von Blum's Tode: "Und um das Maß voll zu machen, sprach er mit bewegter Stimme, erfahren wir, daß ein Vertreter des deutschen Volkes, der von seinem Feuereifer für die gute Sache getrieben, nach dem schwer bedrängten Wien geeilt war, dort auf eine schmachvolle Weise "kriegsrechtlich" gemordet worden ist."

Vor der Tagesordnung wird ein dringlicher Antrag der Abgeordneten Wolter und Consorten eingebracht, "in einer Adresse der preuß. Nationalversammlung die vollste Anerkennung für ihre würdige Haltung zu erkennen zu geben und zugleich die tiefste Entrüstung über das gegen sie beobachtete widergesetzliche Verfahren auszudrücken." Die Dringlichkeit wird mit Akklamation angenommen; ein Entwurf, vom Abg. Schilling im Voraus aufgesetzt, als Vorlage genehmigt und dann ohne Abänderung angenommen. Die Adresse ist unmittelbar nach der Sitzung abgegangen. Ein ferner dringlicher Antrag des Abg. Behr und Consorten "in einer Adresse an die Nationalversammlung zu Frankfurt die tiefste Entrüstung über den am Abg. Robert Blum verübten politischen Mord auszudrücken und dieselbe zu geeigneten Maßregeln aufzufordern, um eine Genugthuung dafür herbeizuführen" wird mit überwiegender Majorität angenommen.

Frankfurt, 16. November.

Bericht des Ausschusses für die österreichischen Angelegenheiten über den Antrag des Abgeordneten Simon von Trier, bezüglich der in Wien stattgefundenen Verhaftung und standrechtlichen Behandlung des Abgeordneten Robert Blum von Leipzig.

Berichterstatter: Abgeordneter Kirchgeßner aus Würzburg.

Die Sitzung der deutschen verfassungsgebenden Reichsversammlung vom 14. November l. J. ward eröffnet unter dem Eindrucke der Traunr und Entrüstung, welche die durch Privatbriefe mitgetheilte Nachricht aus Wien über die Hinrichtung des Abgeordneten Robert Blum aus Leipzig über alle Gemüther verbreitet hatte.

Kaum hielt man es für möglich, daß in einer deutschen Hauptstadt, Angesichts des Reichsgesetzes vom 30. September l. J., betreffend das Verfahren im Falle gerichtlicher Anklage gegen Mitglieder der verfassunggebenden Reichsversammlung -- ohne Zustimmung der Reichsversammlung Eines ihrer Mitglieder zur Haft, zur Untersuchung und gar zur Vollziehung eines Todesurtheiles an demselben sollte gebracht worden sein. Mehrfache, kurz aufeinander eingelaufenen, und durch das Präsidium der Versammlung zur Kenntniß gebrachte Schreiben aus Wien schienen jedoch auch das Unglaubliche zu bewahrheiten, und diese leider zur Wahrheit bestätigten Nachrichten waren zweifellos der Anlaß zu jenem dringlichen Antrage, welchen der Abgeordnete Simon von Trier und Genossen während der gedachten Sitzung durch das Präsidium an die Nationalversammlung brachten, von welcher die Dringlichkeit sofort erkannt und die alsbaldige Berichterstattung durch den für die österreichischen Angelegenheiten niedergesetzten Ausschuß beschlossen ward.

Der Antrag des Herrn Simon von Trier lautet:

"In Erwägung, daß nach Eingang dreier übereinstimmender Briefe und den darin enthaltenden untruglichen Einzelheiten uber das Schicksal Robert Blum's nunmehr kein Zweifel mehr obwaltet;
daß die, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 10. Oktober d J. über den Schutz der deutschen Reichstags-Abgeordneten in einer deutschen Hauptstadt erfolgte Erschießung Robert Blum's sich als Mord darstellt;
daß es dem Reichsministerium nur erwünscht sein kann, die bestimmte Absicht die Nationalversammlung zur Richtschnur für die verheißenen Schritte zu erfahren;
Aus diesen Gründen empfiehlt die Nationalversammlung der Centralgewalt insbesondere die erforderlichen Maaßregeln zur Ermittelung und Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Mörder des Reichstags-Abgeordneten Robert Blum von Leipzig." (Folgen 60 Unterschriften.)

Der gedachte Ausschuß hielt über diesen Antrag alsbald Berathung, deren Ergebniß folgendes ist.

1) Durch die übereinstimmend aus mehreren Privatschreiben erhaltenen Nachrichten, insbesondere aber durch einen Artikel der Wiener Zeitung vom 10. November l. J. ist es leider außer Zweifel gestellt, daß die dem Antrage zu Grunde liegenden thatsächlichen Voraussetzungen sich in Wahrheit verhalten, indem es in gedachter Zeitung, und zwar in ihrem amtlichen Theile heißt:

"Mittelst standrechtlichen Urtheils vom 8. d. Mts. ist Robert Blum, Buchhändler aus Leipzig, überwiesen durch sein eigenes Geständniß, wegen aufrührerischen Reden und bewaffnetem Widerstande gegen die kaiserlichen Truppen in Folge der von Sr. Durchlaucht dem k. k. Herrn F. M. Fürsten zu Windischgrätz unterm 20. und 23. Oktober erlassenen Proklamationen zum Tode verurtheilt, und das Urtheil am 9. November 1848 Morgens um halb acht Uhr in der Brigittenau mit Pulver und Blei vollzogen worden."

2) Es kann nicht bezweifelt werden, daß die Stellung des Buchhändlers Robert Blum aus Leipzig als eines Mitgliedes der verfassunggebenden Reichsversammlung bei seiner Verhaftnahme in Wien bekannt war, da abgesehen von der Notorietät dieser seiner Eigenschaft, Wiener Blätter ihn als Abgeordneten der deutschen Reichsversammlung bezeichnen, und von der Aufregung sprechen, welche das gegen ihn stattgehabte Verfahren hervorrufe, übrigens auch nicht bezweifelt werden kann, daß Robert Blum sich auf diese seine Eigenschaft selbst berufen habe. Wie dem aber auch sei, so liegt thatsächlich vor, daß er Abgeordneter der verfassunggebenden Reichsversammlung war, und daß ohne Kenntnißgabe an die Reichsversammlung, noch weniger aber mit deren Zustimmung dessen Verhaftung, Untersuchung und Tödtung geschah.

3) Es ist hiermit der Thatbestand der Verletzung des Reichsgesetzes vom 30. September 1848 gegeben, indem es daselbst heißt:

Artikel 1.

"Ein Abgeordneter zur verfassunggebenden Reichsversammlung darf "vom Augenblicke der auf ihn gefallenen Wahl an -- ein Stell- "vertreter von dem Augenblicke an wo das Mandat seines Vor "gängers erlischt, -- während der Dauer der Sitzungen ohne Zu- "stimmung der Reichsversammlung weder verhaftet, noch in straf- "rechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme "der Ergreifung auf frischer That."

4) Der gedachte Ausnahmsfall kann nicht vermuthet werden, es liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor, vielmehr wird solches in öffentlichen Blättern geradezu widerlegt. Zudem aber besagt Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September l. J.:

"In diesem letzten Falle (der Ergreifung auf frischer That) ist der "Reichsversammlung von der getroffenen Maaßregel sofort Kennt- ,niß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der Haft oder " Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungen zu verfügen."

Auch die Erfüllung dieser Gesetzvorschrift unterblieb.

5) Gemäß Reichsgesetzes vom 27. September 1848, die Verkündigung der Reichsgesetze betreffend, tritt die verbindende Kraft eines Reichsgesetzes fur ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach Ausgabe des treffenden Gesetzblattes ein; die verbindende Kraft des oben allegirten Reichsgesetzes trat daher jedenfalls für Wien mit dem 20. Oktober l. J. ein; abgesehen hiervon aber, so ist durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September bestimmt, daß dieses Gesetz mit dem Tage seiner Verkundung im Reichsgesetzblatte in Kraft trete, daher durch den gegen den Abgeordneten Robert Blum am 9. November l. J. vollzogene Akt die Verletzung dieses Reichsgesetzes objektiv gegeben ist.

6) In Folge dessen ist die amtliche Einschreitung hierwegen Pflicht der Centralgewalt, der sie auch durch Absendung von Reichskommissären bereits entgegengekommen ist. Es erscheint aber durch diese Mißachtung eines Reichsgesetzes von Seite der österreichischen Autoritäten und insbesondere durch das gegen Sitte und Gesetz an einem Mitgliede der deutschen Nationalversammlung beobachtete Verfahren als eine so ergreifende Verletzung der dieser Versammlung schuldigen Achtung, daß sie zur Wahrung ihrer Rechte, wie zur Kundgabe ihrer Ansicht zu einem offenen Ausspruche verpflichtet ist.

So gegründet aber auch im Allgemeinen der von dem Abgeordneten Simon von Trier gestellte Antrag dem Ausschusse erscheint, so kann er sich dennoch in einzelnen Punkten demselben nicht anschließen, insbesondere kann er bei dem Mangel naherer Erhebungen ein bestimmtes Urtheil über die an dem Abgeordneten Robert Blum begangene That zur Zeit nicht aussprechen, und es dürfte die Nationalversammlung nicht in der Lage sein, durch die Bezeichnung dieser That als eines Mordes nach dem Rechtsbegriffe dieses Wortes ein Urtheil ohne Erhebung der Sachlage auszusprechen. Die Nationalversammlung, die in allen Fällen leidenschaftslos nach Maßgabe der Gesetze und der Erhebungen nur urtheilet, kann, daher sich lediglich an die bis jetzt vorliegenden Thatsachen halten, und diese sind objektiv betrachtet die Verhaftung und das standrechtliche Verfahren gegen den Abgeordneten Robert Blum ohne Zustimmung der Reichsversammlung und die in dieser Handlungsweise liegende mißachtende Verletzung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J.

Aus diesen Gründen beantragt der Ausschuß einstimmig folgende Erklärung und Beschlußfassung:

Die Nationalversammlung, indem sie vor den Augen von ganz Deutschland gegen die mit Außerachtlassung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. vollzogene Verhaftung und Todtung des Abgeordneten Robert Blum feierlich Verwahrung einlegt, fordert das Reichsministerium auf, mit allem Nachdrucke Maßregeln zu treffen, um die unmittelbaren und mittelbaren Schuldtragenden zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.

!!! Frankfurt, 16. November.

Zuerst theile ich Ihnen mit, daß der vaterländische Verein von Offenbach eine Kreutzer-Sammlung beschlossen hat, um dem durch Windischgrätz ermordeten Reichstag-Abgeordneten Robert Blum eine Leichenfeier zu veranstalten, wie ich hoffe ein Denkmal zu errichten, und seine Familie zu unterstützen. Ihre Zeitung wird bei diesem Unternehmen ohne Zweifel wie immer ihre Pflicht thun. Der Verein veranstaltet aus guten Gründen eine Kreutzersammlung.

Haben Sie schon die Nachricht aus Leipzig: "Daß dem östreichischen Consul sein Haus zerstört, Wappen und Papiere auf dem Markt verbrannt worden, und er selbst gefangen gehalten werden sollte, bis Windischgrätz geköpft worden. -- Letzteres geschah nur deßwegen nicht, weil er ein sehr alter Mann ist. --

Sitzung der National-Versammlung. Präsident von Gagern. Tagesordnung: Fortsetzung des Verfassungs-Entwurfs.

Vor der Tagesordnung.

Präsident: Die Abgeordneten Gebhard und Hoffmann treten aus.

Kirchgessner berichtet Namens des ostreichischen Ausschusses (Ich lege Ihnen den Bericht bei) uber die Ermordung Robert Blums. --

Der Antrag Simons von Trier lautete:

"In Erwägung daß nach Eingang dreier übereinstimmender Briefe und den darin enthaltenden untrüglichen Einzelheiten über das Schicksal Robert Blums nunmehr kein Zweifel mehr obwaltet;
daß die, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 10. Octbr. d J. über den Schutz der deutschen Reichstags Abgeordneten in einer deutschen Hauptstadt erfolgte Erschießung Robert Blums sich als Mord darstellt;
daß es dem Reichsministerium nur erwünscht sein kann, die bestimmte Ansicht der National-Versammlung zur Richtschnur für die verheißnen Schritte zu erfahren;
aus diesen Grunden empfiehlt die National-Versammlung der Centralgewalt insbesondre die erforderlichen Maaßregeln zur Ermittelung und Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Mörder des Reichstags-Abgeordneten Robert Blum.

(Folgen 60 Unterschriften.)

Der Ausschuß beantragt einstimmig:

"Die National-Versammlung, indem sie vor den Augen von ganz Deutschland gegen die mit Außerachtlassung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. vollzogene Verhaftung und Tödtung der Abg. Robert Blum feierlich Verwahrung einlegt, fordert das Reichsministerium auf, mit allem Nachdruck Maaßregeln zu treffen, um die unmittelbaren und mittelbaren Schuldtragenden (?) zur Verantwortung und Strafe zu ziehen."

Ohne Diskussion nimmt die Versammlung den Antrag des Ausschusses einstimmig an. --

Präsident. Die badensche Regierung zeigt an, daß trotz aller Umstände der Wahlkreis Thiengen am 26. vorigen Monats den Hecker abermals gewählt hat. -- Dieselbe Regierung wird nochmals einen Versuch machen, ob sich der Wahlkreis entschließt einen andern Vertreter zu wählen. -- Präsident meint, die National-Versammlung müsse sich mit der badenschen Regierung einverstanden erklären.

Simon von Trier beantragt: "Die National-Versammlung solle die badensche Regierung auffordern, sofort ihrer Pflicht gemäß, den Abgeordneten Hecker einzuberufen. da nur dem Wahlkreis selbst ein Recht zusteht, seinen Vertreter zu bestimmen.

Wesendonkwill mindestens die Angelegenheit an den Legitimationsausschuß, nebst Simon von Trier's Antrag.

Wichmann will die Sache an einen Ausschuß, aber an den, der die Sache früher berathen hat. --

Letzterer Antrag wird angenommen.

Präsident verliest eine Anzahl Flottenbeiträge.

Fuchs (für den Prior: Ausschuß) berichtet über Beschwerden aus Altenburg wegen der dahin gelegten Reichstruppen.

Die Majorität des Ausschusses beantragt Tagesordnung. (Natürlich, es ist ja das kleine Altenburg!)

Nauwerk stellt den dringlichen Antrag, die National-Versammlung solle beschließen:

1) An das preußische Ministerium die Weisung zu erlassen, die Befehle zur Auflösung der Bürgerwehr und zur Herstellung des Belagerungszustandes sofort zurückzunehmen, die National-Versammlung von Berlin unter den unmittelbaren Schutz der deutschen National-Versammlung zu stellen, und 3 Mitglieder als Kommissarien zur Exekutirung dieser Beschlüsse sofort nach Berlin zu senden.

Die energischen Anträge werden als nicht dringlich erkannt.

von Reden interpellirt den Handelsminister wegen des Zollwesens. Ich gebe ihnen diese Interpellation, wenn der abwesende Handelsminister darauf antwortet. --

Wichmann (aus Stendal) interpellirt den Justizminister, ob es wahr sei, daß die Reichsgesetze in Oesterreich noch nicht promulgirt seien? (Sollte dies eine Vorbereitung zur Rechtfertigung des Mörders Windisch-Grätz sein???)

Der Justizminister wird morgen antworten.

Schoder verlangt vom Verfassungsausschuß die alsbaldige Vorlage der durchgesehenen Grundrechte und theilt als Gerücht mit, daß diese Grundrechte von jenem Ausschuß wesentlich (!) abgeändert worden sind

Kunsberg aus Ansbach hält hierüber eine unbändig lange und unverständliche Rede unter furchtbarem Tumult und komischen Unterbrechungen.

Tagesordnung: Artikel 5 des Verfassungsentwurfs, § 25 u. f.

Plathner (Sekretair) verliest einige hierher bezügliche Eingaben von rheinischen Handelskammern von Neuß, Köln, Düsseldorf, welche sich den Anträgen des volkswirthschaftlichen Ausschusses bei Artikel 5 anschließen.

Wa[unleserliches Material]z empfiehlt eine gemeinschaftliche Diskussion über die 4 Paragraphen des Artikel 5.

Wernher von Nierstein und noch ein Redner ebenso.

Die gemeinschaftliche Diskussion wird beschlossen.

Artikel 5.

§ 25 (nach dem Verfassungsausschuß):

"Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, so wie über den Schifffahrtsbetrieb auf diesen Wasserstraßen.

Minoritätserachten. § 25:

"Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über den Schifffahrtsbetrieb auf den für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüssen und auf den Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, so wie auf den zum allgemeinen Verkehr dienenden Kanälen und Seen.
"Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit der schiffbaren Gewässer gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz. (Scheller, Detmold, Mühlfeld, v. Rotenhan).

§ 25 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschuß:

"Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebengewässer, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf diesen Wasserstraßen, so wie über alle Verhältnisse und Abgaben, welche darauf von direktem Einfluß sind."

§ 26. A. Antrag des Verfassungsausschusses:

"Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen.
"Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.
"Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit dieser Flüsse gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz.

(Zu § 26.) Minoritätserachten I. Dieser Paragraph möge folgendermaßen lauten:

"Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen.
"Die Aufhebung der vorhandenen Flußzölle geschieht gegen eine billige Ausgleichung."
(Scheller, Detmold, Mühlfeld, v. Roterhan).

Minoritätserachten II. Der Wegfall des 2. Satzes wird beantragt von Blum, Schüler. Wigard.

B. Antrag des Ausschusses für Volkswirthschaft:

"Die, mehrere deutsche Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüsse sind auf deutschem Gebiete bis ins Meer zu Thal und zu Berg fur deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Wasserzöllen und andern, die Waare oder das Schiff treffenden Abgaben, mit Ausnahme der in § ... vorbehaltenen Abgaben von der Seeschifffahrt. Die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit derjenigen Flüsse, welche mehrere deutsche Staaten in schiffbarem Zustande durchströmen oder begränzen, liegt dem Reiche ob. Die Erhaltung- und Verbesserung der übrigen deutschen Flüsse ist Sache der betreffenden Einzelstaaten."

Minoritätsantrag I. Diesen Paragraph ganz zu streichen.

(Rönne, Degenkolb, Lette, Osterrath, Veit, Schirmeister, Breusing).

Minoritätsantrag II. Zusatz:

"Ob und in welcher Weise den einzelnen Staaten, Gemeinheiten oder Personen für den Wegfall der reinen Einnahmen aus den aufgehobenen Zöllen und Abgaben eine Entschädigung zu gewähren sein mochte, wird durch ein Reichsgesetz entschieden werden."
(Lette, Droege, Gevekoht, Makowiczka).

§ 27 nach dem Verfassungsausschuß:

"Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleußen- und dergleichen Gebühren in den an diesen Flüssen und den Mündungen der Nebenflüsse gelegenen Orten unterliegen der Gesetzgebung und Oberaufsicht des Reichs. Es darf in Betreff dieser Gebühren eine Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutscher Staaten nicht stattfinden.

§ 27 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschusse lautet eben so.

§ 28. (Verfassungsausschuß):

"Flußzölle und Schifffahrtsabgaben aller Art dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladung nur durch die Reichsgewalt gelegt werden."

§ 28 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschusse:

"Wasserzolle und Schifffahrtsabgaben aller Art dürfen von fremden Schiffen oder deren Ladung nur durch die Reichsgewalt erhoben werden, und fließen in die Reichskasse."

In der allgemeinen Diskussion spricht Graf Wartensleben gegen die vorstehenden Anträge und für seine Amendements, die ich Ihnen gebe, sollten sie angenommen werden, was nicht geschehen wird.

Ziegert verbreitet sich über die gedrückte Lage der deutschen Flüsse, und meint, nur durch die Annahme der Anträge des volkswirthschaftlichen Ausschusses könne gründlich geholfen werden. Hätte man diese Anträge gleich nach der Revolution zur Sprache gebracht, so wären sie ohne allen Widerspruch angenommen worden. (Dies läßt sich auf manchen Antrag ausdehnen).

Jucho aus Frankfurt für die Minoritätserachten. (Ich muß Ihnen beiläufig bemerken, daß obwohl man mit großer Mehrheit die allgemeine Diskussion beschloß, doch über die Hälfte der Vertreter den Saal verlassen haben, und die auffallendste Theilnahmlosigkeit die freilich dürre Debatte begleitet. Außerdem findet so eben eine ungeheure Parade von ich glaube 12,000 Mann Reichstruppen vor dem Reichsverweser Statt. Zu diesem welthistorischen Ereigniß scheinen sich die meisten Deputirten begeben zu haben). An der Diskussion betheiligen sich noch Ahrens aus Hannover für die Anträge des Ausschusses der Verfassung, Eisenstuck für die des volkswirthschaftlichen Ausschusses, Grumprecht und von Vinke für den Verfassungsausschuß, Osterrath und Werner für den volkswirthschaftlichen.

Während die Zolleinheitsdebatte sich sandig hinschleppt, spielt draußen lustig das Regiment Rainer dem Erzherzog Johann: "Gott erhalt' uns Franz den Kaiser" vor.

Nach Werner schreit man: Schluß! Reden! Vertagen! untereinander.

Die Vertagung wird abgelehnt. Es spricht noch Stahl, nach welchem die allgemeine Diskussion vertagt wird.

Schluß der Sitzung 3/4 3 Uhr. Morgen Fortsetzung.

Wien.

Die geflüchteten Familien kehren jetzt haufenweise wieder in die Stadt zurück. Das Proletariat, der "Pöbel", hat das Eigenthum dieser Feiglinge während der Belagerung geschützt, wofür es mit Beschimpfung jeder Art von den "guten Bürgern" und dem vornehmen Pöbel belohnt wird.

Olmütz, 12. Nov.

Der Kongreß der Ruthenen hat an das Ministerium des Innern eine Denkschrift eingesendet, worin um die politische und administrative Trennung des Ruthenenlandes von den Polen, um die Theilung Galiziens in zwei Provinzen, in eine ruthenische und eine masurische, gebeten wird. Die Adresse ist voll heftiger Ausfälle gegen die Polen. Hier einige Proben davon. "Eine polnische Nation gibt es gar nicht im Ruthenenlande, denn die Polen sind erst später eingewandert und haben noch eine andere Landplage, die Juden in das Land hineingezogen. Der Ruthene verwahrt sich gegen jede Gleichheit und Gemeinschaft mit dem Polen, der Kampf zwischen beiden ist nun in helle Flammen ausgebrochen. Die traurigen Vorfälle in Wien haben gelehrt, wie innig die Polen mit den Revolutionärs aller Länder und Völker verbunden sind. Der Pole hat nie gelernt ordentlich zu arbeiten und redlich sein Brod zu verdienen; er ist gewohnt, Andere für sich arbeiten zu lassen und mit dem Ertrage des fremden Fleißes den eigenen Lüsten zu fröhnen." -- Zum Schlusse heißt es noch: "Mit dem Polen will der Ruthene nichts mehr gemein haben, als vielleicht die Erde, welche fruchtbar genug ist, Beiden einen hinreichenden Lebensunterhalt zu geben." -- Der östreichische Korrespondent bringt von Wien die Nachricht, daß Auersperg zum Festungskommandanten von Olmütz ernannt worden sei.

(C. Bl. a. B.)
Wien, 12. Nov.

Der Finanzausweis für den Monat September ist erschienen, der Ausfall in demselben ist nicht so groß wie im August, aber immerhin noch trostlos genug. Die laufenden Einnahmen betrugen an direkten Steuern 2,169,900 fl., an indirekten Abgaben 4,344,685 fl. (darunter Verzehrungssteuer mit 1,084,441 fl. und Tabakgefälle mit 1,019,055 fl.), an Staatsgüterertrag 101,037 fl., an Montanistikum 150,940 fl., an Staats-Eisenbahnerträgniß 61,988 fl., an patriotischen Gaben 50,849 fl., an verschiedenen anderen Einnahmen 370,553 fl., in Summe

Herr Franke, Mitglied des Ausschusses, war aus Mangel gehöriger Ladung bei der Beschlußfassung des Ausschusses nicht anwesend, erklärte aber bei einer späteren Versammlung der Ausschußmitglieder -- dem gestellten Antrage nicht beitreten zu können.

Mittheilung gemacht, daß die Stadt auf 4 Wochen mit Brod versehen sei.

(B. Ztg.)
Breslau, 14. November.

Nach einem von dem so eben aus Berlin angekommenen Präsidenten des Landwehrvereins, Beyse, erstatteten Berichte waren daselbst noch am 12. 15,000 Arbeiter bewaffnet worden; „der Kampf sei unvermeidlich.“ So sind denn auch hier alle Herbergen der Gesellen beschickt und alle waffenfähigen Männer aufgefordert worden, in die Reihen der Bürgerwehr einzutreten, oder auch nur, sich Waffen zu holen. 1500 vorräthige Lanzen hat der Magistrat zur Disposition gestellt; außerdem ist Jedermann ersucht, entbehrliche Waffen gegen Schein abzuliefern. In wiefern dergleichen Anordnungen von den Klubs, dem Wehramte, dem Magistrate oder von einem andern Berechtigten oder Unberechtigten ausgehen, ist schon nicht mehr erkennbar.

(N. Pr. Z.)
Cöthen, 14. Nov.

Nach der vor 14 Tagen erfolgten Publikation der Verfassung für die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Cöthen waren die Sitzungen der konstituirenden Versammlung bis heute vertagt worden, theils um Zeit für die Ausarbeitung der ferneren Vorlagen zu gewinnen, theils um das nicht ohne Mühe zu Stande gebrachte Verfassungswerk festlich begehen zu können. Kurz nach 10 Uhr wurde die Sitzung durch den Präsidenten Wolter eröffnet. Er wies zunächst auf die seit dem letzten Zusammensein des Landtages so sehr veränderte Lage der Dinge hin. „Wir glaubten damals durch Beendigung des Verfassungswerkes über alle Hindernisse gesiegt, glaubten uns gegen alle Angriffe gesichert zu haben; unsere Freude ließ uns übersehen, wie rings um uns her Alles noch im Argen lag.“ Nun verbreitete sich der Redner über die neuesten Ereignisse in Berlin; dann kam er auf die soeben eingetroffene Nachricht von Blum's Tode: „Und um das Maß voll zu machen, sprach er mit bewegter Stimme, erfahren wir, daß ein Vertreter des deutschen Volkes, der von seinem Feuereifer für die gute Sache getrieben, nach dem schwer bedrängten Wien geeilt war, dort auf eine schmachvolle Weise „kriegsrechtlich“ gemordet worden ist.“

Vor der Tagesordnung wird ein dringlicher Antrag der Abgeordneten Wolter und Consorten eingebracht, „in einer Adresse der preuß. Nationalversammlung die vollste Anerkennung für ihre würdige Haltung zu erkennen zu geben und zugleich die tiefste Entrüstung über das gegen sie beobachtete widergesetzliche Verfahren auszudrücken.“ Die Dringlichkeit wird mit Akklamation angenommen; ein Entwurf, vom Abg. Schilling im Voraus aufgesetzt, als Vorlage genehmigt und dann ohne Abänderung angenommen. Die Adresse ist unmittelbar nach der Sitzung abgegangen. Ein ferner dringlicher Antrag des Abg. Behr und Consorten „in einer Adresse an die Nationalversammlung zu Frankfurt die tiefste Entrüstung über den am Abg. Robert Blum verübten politischen Mord auszudrücken und dieselbe zu geeigneten Maßregeln aufzufordern, um eine Genugthuung dafür herbeizuführen“ wird mit überwiegender Majorität angenommen.

Frankfurt, 16. November.

Bericht des Ausschusses für die österreichischen Angelegenheiten über den Antrag des Abgeordneten Simon von Trier, bezüglich der in Wien stattgefundenen Verhaftung und standrechtlichen Behandlung des Abgeordneten Robert Blum von Leipzig.

Berichterstatter: Abgeordneter Kirchgeßner aus Würzburg.

Die Sitzung der deutschen verfassungsgebenden Reichsversammlung vom 14. November l. J. ward eröffnet unter dem Eindrucke der Traunr und Entrüstung, welche die durch Privatbriefe mitgetheilte Nachricht aus Wien über die Hinrichtung des Abgeordneten Robert Blum aus Leipzig über alle Gemüther verbreitet hatte.

Kaum hielt man es für möglich, daß in einer deutschen Hauptstadt, Angesichts des Reichsgesetzes vom 30. September l. J., betreffend das Verfahren im Falle gerichtlicher Anklage gegen Mitglieder der verfassunggebenden Reichsversammlung — ohne Zustimmung der Reichsversammlung Eines ihrer Mitglieder zur Haft, zur Untersuchung und gar zur Vollziehung eines Todesurtheiles an demselben sollte gebracht worden sein. Mehrfache, kurz aufeinander eingelaufenen, und durch das Präsidium der Versammlung zur Kenntniß gebrachte Schreiben aus Wien schienen jedoch auch das Unglaubliche zu bewahrheiten, und diese leider zur Wahrheit bestätigten Nachrichten waren zweifellos der Anlaß zu jenem dringlichen Antrage, welchen der Abgeordnete Simon von Trier und Genossen während der gedachten Sitzung durch das Präsidium an die Nationalversammlung brachten, von welcher die Dringlichkeit sofort erkannt und die alsbaldige Berichterstattung durch den für die österreichischen Angelegenheiten niedergesetzten Ausschuß beschlossen ward.

Der Antrag des Herrn Simon von Trier lautet:

„In Erwägung, daß nach Eingang dreier übereinstimmender Briefe und den darin enthaltenden untruglichen Einzelheiten uber das Schicksal Robert Blum's nunmehr kein Zweifel mehr obwaltet;
daß die, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 10. Oktober d J. über den Schutz der deutschen Reichstags-Abgeordneten in einer deutschen Hauptstadt erfolgte Erschießung Robert Blum's sich als Mord darstellt;
daß es dem Reichsministerium nur erwünscht sein kann, die bestimmte Absicht die Nationalversammlung zur Richtschnur für die verheißenen Schritte zu erfahren;
Aus diesen Gründen empfiehlt die Nationalversammlung der Centralgewalt insbesondere die erforderlichen Maaßregeln zur Ermittelung und Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Mörder des Reichstags-Abgeordneten Robert Blum von Leipzig.“ (Folgen 60 Unterschriften.)

Der gedachte Ausschuß hielt über diesen Antrag alsbald Berathung, deren Ergebniß folgendes ist.

1) Durch die übereinstimmend aus mehreren Privatschreiben erhaltenen Nachrichten, insbesondere aber durch einen Artikel der Wiener Zeitung vom 10. November l. J. ist es leider außer Zweifel gestellt, daß die dem Antrage zu Grunde liegenden thatsächlichen Voraussetzungen sich in Wahrheit verhalten, indem es in gedachter Zeitung, und zwar in ihrem amtlichen Theile heißt:

„Mittelst standrechtlichen Urtheils vom 8. d. Mts. ist Robert Blum, Buchhändler aus Leipzig, überwiesen durch sein eigenes Geständniß, wegen aufrührerischen Reden und bewaffnetem Widerstande gegen die kaiserlichen Truppen in Folge der von Sr. Durchlaucht dem k. k. Herrn F. M. Fürsten zu Windischgrätz unterm 20. und 23. Oktober erlassenen Proklamationen zum Tode verurtheilt, und das Urtheil am 9. November 1848 Morgens um halb acht Uhr in der Brigittenau mit Pulver und Blei vollzogen worden.“

2) Es kann nicht bezweifelt werden, daß die Stellung des Buchhändlers Robert Blum aus Leipzig als eines Mitgliedes der verfassunggebenden Reichsversammlung bei seiner Verhaftnahme in Wien bekannt war, da abgesehen von der Notorietät dieser seiner Eigenschaft, Wiener Blätter ihn als Abgeordneten der deutschen Reichsversammlung bezeichnen, und von der Aufregung sprechen, welche das gegen ihn stattgehabte Verfahren hervorrufe, übrigens auch nicht bezweifelt werden kann, daß Robert Blum sich auf diese seine Eigenschaft selbst berufen habe. Wie dem aber auch sei, so liegt thatsächlich vor, daß er Abgeordneter der verfassunggebenden Reichsversammlung war, und daß ohne Kenntnißgabe an die Reichsversammlung, noch weniger aber mit deren Zustimmung dessen Verhaftung, Untersuchung und Tödtung geschah.

3) Es ist hiermit der Thatbestand der Verletzung des Reichsgesetzes vom 30. September 1848 gegeben, indem es daselbst heißt:

Artikel 1.

„Ein Abgeordneter zur verfassunggebenden Reichsversammlung darf „vom Augenblicke der auf ihn gefallenen Wahl an — ein Stell- „vertreter von dem Augenblicke an wo das Mandat seines Vor „gängers erlischt, — während der Dauer der Sitzungen ohne Zu- „stimmung der Reichsversammlung weder verhaftet, noch in straf- „rechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme „der Ergreifung auf frischer That.“

4) Der gedachte Ausnahmsfall kann nicht vermuthet werden, es liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor, vielmehr wird solches in öffentlichen Blättern geradezu widerlegt. Zudem aber besagt Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September l. J.:

„In diesem letzten Falle (der Ergreifung auf frischer That) ist der „Reichsversammlung von der getroffenen Maaßregel sofort Kennt- ,niß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der Haft oder „ Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungen zu verfügen.“

Auch die Erfüllung dieser Gesetzvorschrift unterblieb.

5) Gemäß Reichsgesetzes vom 27. September 1848, die Verkündigung der Reichsgesetze betreffend, tritt die verbindende Kraft eines Reichsgesetzes fur ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach Ausgabe des treffenden Gesetzblattes ein; die verbindende Kraft des oben allegirten Reichsgesetzes trat daher jedenfalls für Wien mit dem 20. Oktober l. J. ein; abgesehen hiervon aber, so ist durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September bestimmt, daß dieses Gesetz mit dem Tage seiner Verkundung im Reichsgesetzblatte in Kraft trete, daher durch den gegen den Abgeordneten Robert Blum am 9. November l. J. vollzogene Akt die Verletzung dieses Reichsgesetzes objektiv gegeben ist.

6) In Folge dessen ist die amtliche Einschreitung hierwegen Pflicht der Centralgewalt, der sie auch durch Absendung von Reichskommissären bereits entgegengekommen ist. Es erscheint aber durch diese Mißachtung eines Reichsgesetzes von Seite der österreichischen Autoritäten und insbesondere durch das gegen Sitte und Gesetz an einem Mitgliede der deutschen Nationalversammlung beobachtete Verfahren als eine so ergreifende Verletzung der dieser Versammlung schuldigen Achtung, daß sie zur Wahrung ihrer Rechte, wie zur Kundgabe ihrer Ansicht zu einem offenen Ausspruche verpflichtet ist.

So gegründet aber auch im Allgemeinen der von dem Abgeordneten Simon von Trier gestellte Antrag dem Ausschusse erscheint, so kann er sich dennoch in einzelnen Punkten demselben nicht anschließen, insbesondere kann er bei dem Mangel naherer Erhebungen ein bestimmtes Urtheil über die an dem Abgeordneten Robert Blum begangene That zur Zeit nicht aussprechen, und es dürfte die Nationalversammlung nicht in der Lage sein, durch die Bezeichnung dieser That als eines Mordes nach dem Rechtsbegriffe dieses Wortes ein Urtheil ohne Erhebung der Sachlage auszusprechen. Die Nationalversammlung, die in allen Fällen leidenschaftslos nach Maßgabe der Gesetze und der Erhebungen nur urtheilet, kann, daher sich lediglich an die bis jetzt vorliegenden Thatsachen halten, und diese sind objektiv betrachtet die Verhaftung und das standrechtliche Verfahren gegen den Abgeordneten Robert Blum ohne Zustimmung der Reichsversammlung und die in dieser Handlungsweise liegende mißachtende Verletzung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J.

Aus diesen Gründen beantragt der Ausschuß einstimmig folgende Erklärung und Beschlußfassung:

Die Nationalversammlung, indem sie vor den Augen von ganz Deutschland gegen die mit Außerachtlassung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. vollzogene Verhaftung und Todtung des Abgeordneten Robert Blum feierlich Verwahrung einlegt, fordert das Reichsministerium auf, mit allem Nachdrucke Maßregeln zu treffen, um die unmittelbaren und mittelbaren Schuldtragenden zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.

!!! Frankfurt, 16. November.

Zuerst theile ich Ihnen mit, daß der vaterländische Verein von Offenbach eine Kreutzer-Sammlung beschlossen hat, um dem durch Windischgrätz ermordeten Reichstag-Abgeordneten Robert Blum eine Leichenfeier zu veranstalten, wie ich hoffe ein Denkmal zu errichten, und seine Familie zu unterstützen. Ihre Zeitung wird bei diesem Unternehmen ohne Zweifel wie immer ihre Pflicht thun. Der Verein veranstaltet aus guten Gründen eine Kreutzersammlung.

Haben Sie schon die Nachricht aus Leipzig: „Daß dem östreichischen Consul sein Haus zerstört, Wappen und Papiere auf dem Markt verbrannt worden, und er selbst gefangen gehalten werden sollte, bis Windischgrätz geköpft worden. — Letzteres geschah nur deßwegen nicht, weil er ein sehr alter Mann ist. —

Sitzung der National-Versammlung. Präsident von Gagern. Tagesordnung: Fortsetzung des Verfassungs-Entwurfs.

Vor der Tagesordnung.

Präsident: Die Abgeordneten Gebhard und Hoffmann treten aus.

Kirchgessner berichtet Namens des ostreichischen Ausschusses (Ich lege Ihnen den Bericht bei) uber die Ermordung Robert Blums. —

Der Antrag Simons von Trier lautete:

„In Erwägung daß nach Eingang dreier übereinstimmender Briefe und den darin enthaltenden untrüglichen Einzelheiten über das Schicksal Robert Blums nunmehr kein Zweifel mehr obwaltet;
daß die, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 10. Octbr. d J. über den Schutz der deutschen Reichstags Abgeordneten in einer deutschen Hauptstadt erfolgte Erschießung Robert Blums sich als Mord darstellt;
daß es dem Reichsministerium nur erwünscht sein kann, die bestimmte Ansicht der National-Versammlung zur Richtschnur für die verheißnen Schritte zu erfahren;
aus diesen Grunden empfiehlt die National-Versammlung der Centralgewalt insbesondre die erforderlichen Maaßregeln zur Ermittelung und Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Mörder des Reichstags-Abgeordneten Robert Blum.

(Folgen 60 Unterschriften.)

Der Ausschuß beantragt einstimmig:

„Die National-Versammlung, indem sie vor den Augen von ganz Deutschland gegen die mit Außerachtlassung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. vollzogene Verhaftung und Tödtung der Abg. Robert Blum feierlich Verwahrung einlegt, fordert das Reichsministerium auf, mit allem Nachdruck Maaßregeln zu treffen, um die unmittelbaren und mittelbaren Schuldtragenden (?) zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.“

Ohne Diskussion nimmt die Versammlung den Antrag des Ausschusses einstimmig an. —

Präsident. Die badensche Regierung zeigt an, daß trotz aller Umstände der Wahlkreis Thiengen am 26. vorigen Monats den Hecker abermals gewählt hat. — Dieselbe Regierung wird nochmals einen Versuch machen, ob sich der Wahlkreis entschließt einen andern Vertreter zu wählen. — Präsident meint, die National-Versammlung müsse sich mit der badenschen Regierung einverstanden erklären.

Simon von Trier beantragt: „Die National-Versammlung solle die badensche Regierung auffordern, sofort ihrer Pflicht gemäß, den Abgeordneten Hecker einzuberufen. da nur dem Wahlkreis selbst ein Recht zusteht, seinen Vertreter zu bestimmen.

Wesendonkwill mindestens die Angelegenheit an den Legitimationsausschuß, nebst Simon von Trier's Antrag.

Wichmann will die Sache an einen Ausschuß, aber an den, der die Sache früher berathen hat. —

Letzterer Antrag wird angenommen.

Präsident verliest eine Anzahl Flottenbeiträge.

Fuchs (für den Prior: Ausschuß) berichtet über Beschwerden aus Altenburg wegen der dahin gelegten Reichstruppen.

Die Majorität des Ausschusses beantragt Tagesordnung. (Natürlich, es ist ja das kleine Altenburg!)

Nauwerk stellt den dringlichen Antrag, die National-Versammlung solle beschließen:

1) An das preußische Ministerium die Weisung zu erlassen, die Befehle zur Auflösung der Bürgerwehr und zur Herstellung des Belagerungszustandes sofort zurückzunehmen, die National-Versammlung von Berlin unter den unmittelbaren Schutz der deutschen National-Versammlung zu stellen, und 3 Mitglieder als Kommissarien zur Exekutirung dieser Beschlüsse sofort nach Berlin zu senden.

Die energischen Anträge werden als nicht dringlich erkannt.

von Reden interpellirt den Handelsminister wegen des Zollwesens. Ich gebe ihnen diese Interpellation, wenn der abwesende Handelsminister darauf antwortet. —

Wichmann (aus Stendal) interpellirt den Justizminister, ob es wahr sei, daß die Reichsgesetze in Oesterreich noch nicht promulgirt seien? (Sollte dies eine Vorbereitung zur Rechtfertigung des Mörders Windisch-Grätz sein???)

Der Justizminister wird morgen antworten.

Schoder verlangt vom Verfassungsausschuß die alsbaldige Vorlage der durchgesehenen Grundrechte und theilt als Gerücht mit, daß diese Grundrechte von jenem Ausschuß wesentlich (!) abgeändert worden sind

Kunsberg aus Ansbach hält hierüber eine unbändig lange und unverständliche Rede unter furchtbarem Tumult und komischen Unterbrechungen.

Tagesordnung: Artikel 5 des Verfassungsentwurfs, § 25 u. f.

Plathner (Sekretair) verliest einige hierher bezügliche Eingaben von rheinischen Handelskammern von Neuß, Köln, Düsseldorf, welche sich den Anträgen des volkswirthschaftlichen Ausschusses bei Artikel 5 anschließen.

Wa[unleserliches Material]z empfiehlt eine gemeinschaftliche Diskussion über die 4 Paragraphen des Artikel 5.

Wernher von Nierstein und noch ein Redner ebenso.

Die gemeinschaftliche Diskussion wird beschlossen.

Artikel 5.

§ 25 (nach dem Verfassungsausschuß):

„Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, so wie über den Schifffahrtsbetrieb auf diesen Wasserstraßen.

Minoritätserachten. § 25:

„Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über den Schifffahrtsbetrieb auf den für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüssen und auf den Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, so wie auf den zum allgemeinen Verkehr dienenden Kanälen und Seen.
„Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit der schiffbaren Gewässer gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz. (Scheller, Detmold, Mühlfeld, v. Rotenhan).

§ 25 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschuß:

„Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebengewässer, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf diesen Wasserstraßen, so wie über alle Verhältnisse und Abgaben, welche darauf von direktem Einfluß sind.“

§ 26. A. Antrag des Verfassungsausschusses:

„Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen.
„Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.
„Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit dieser Flüsse gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz.

(Zu § 26.) Minoritätserachten I. Dieser Paragraph möge folgendermaßen lauten:

„Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen.
„Die Aufhebung der vorhandenen Flußzölle geschieht gegen eine billige Ausgleichung.“
(Scheller, Detmold, Mühlfeld, v. Roterhan).

Minoritätserachten II. Der Wegfall des 2. Satzes wird beantragt von Blum, Schüler. Wigard.

B. Antrag des Ausschusses für Volkswirthschaft:

„Die, mehrere deutsche Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüsse sind auf deutschem Gebiete bis ins Meer zu Thal und zu Berg fur deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Wasserzöllen und andern, die Waare oder das Schiff treffenden Abgaben, mit Ausnahme der in § ... vorbehaltenen Abgaben von der Seeschifffahrt. Die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit derjenigen Flüsse, welche mehrere deutsche Staaten in schiffbarem Zustande durchströmen oder begränzen, liegt dem Reiche ob. Die Erhaltung- und Verbesserung der übrigen deutschen Flüsse ist Sache der betreffenden Einzelstaaten.“

Minoritätsantrag I. Diesen Paragraph ganz zu streichen.

(Rönne, Degenkolb, Lette, Osterrath, Veit, Schirmeister, Breusing).

Minoritätsantrag II. Zusatz:

„Ob und in welcher Weise den einzelnen Staaten, Gemeinheiten oder Personen für den Wegfall der reinen Einnahmen aus den aufgehobenen Zöllen und Abgaben eine Entschädigung zu gewähren sein mochte, wird durch ein Reichsgesetz entschieden werden.“
(Lette, Droege, Gevekoht, Makowiczka).

§ 27 nach dem Verfassungsausschuß:

„Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleußen- und dergleichen Gebühren in den an diesen Flüssen und den Mündungen der Nebenflüsse gelegenen Orten unterliegen der Gesetzgebung und Oberaufsicht des Reichs. Es darf in Betreff dieser Gebühren eine Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutscher Staaten nicht stattfinden.

§ 27 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschusse lautet eben so.

§ 28. (Verfassungsausschuß):

„Flußzölle und Schifffahrtsabgaben aller Art dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladung nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.“

§ 28 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschusse:

„Wasserzolle und Schifffahrtsabgaben aller Art dürfen von fremden Schiffen oder deren Ladung nur durch die Reichsgewalt erhoben werden, und fließen in die Reichskasse.“

In der allgemeinen Diskussion spricht Graf Wartensleben gegen die vorstehenden Anträge und für seine Amendements, die ich Ihnen gebe, sollten sie angenommen werden, was nicht geschehen wird.

Ziegert verbreitet sich über die gedrückte Lage der deutschen Flüsse, und meint, nur durch die Annahme der Anträge des volkswirthschaftlichen Ausschusses könne gründlich geholfen werden. Hätte man diese Anträge gleich nach der Revolution zur Sprache gebracht, so wären sie ohne allen Widerspruch angenommen worden. (Dies läßt sich auf manchen Antrag ausdehnen).

Jucho aus Frankfurt für die Minoritätserachten. (Ich muß Ihnen beiläufig bemerken, daß obwohl man mit großer Mehrheit die allgemeine Diskussion beschloß, doch über die Hälfte der Vertreter den Saal verlassen haben, und die auffallendste Theilnahmlosigkeit die freilich dürre Debatte begleitet. Außerdem findet so eben eine ungeheure Parade von ich glaube 12,000 Mann Reichstruppen vor dem Reichsverweser Statt. Zu diesem welthistorischen Ereigniß scheinen sich die meisten Deputirten begeben zu haben). An der Diskussion betheiligen sich noch Ahrens aus Hannover für die Anträge des Ausschusses der Verfassung, Eisenstuck für die des volkswirthschaftlichen Ausschusses, Grumprecht und von Vinke für den Verfassungsausschuß, Osterrath und Werner für den volkswirthschaftlichen.

Während die Zolleinheitsdebatte sich sandig hinschleppt, spielt draußen lustig das Regiment Rainer dem Erzherzog Johann: „Gott erhalt' uns Franz den Kaiser“ vor.

Nach Werner schreit man: Schluß! Reden! Vertagen! untereinander.

Die Vertagung wird abgelehnt. Es spricht noch Stahl, nach welchem die allgemeine Diskussion vertagt wird.

Schluß der Sitzung 3/4 3 Uhr. Morgen Fortsetzung.

Wien.

Die geflüchteten Familien kehren jetzt haufenweise wieder in die Stadt zurück. Das Proletariat, der „Pöbel“, hat das Eigenthum dieser Feiglinge während der Belagerung geschützt, wofür es mit Beschimpfung jeder Art von den „guten Bürgern“ und dem vornehmen Pöbel belohnt wird.

Olmütz, 12. Nov.

Der Kongreß der Ruthenen hat an das Ministerium des Innern eine Denkschrift eingesendet, worin um die politische und administrative Trennung des Ruthenenlandes von den Polen, um die Theilung Galiziens in zwei Provinzen, in eine ruthenische und eine masurische, gebeten wird. Die Adresse ist voll heftiger Ausfälle gegen die Polen. Hier einige Proben davon. „Eine polnische Nation gibt es gar nicht im Ruthenenlande, denn die Polen sind erst später eingewandert und haben noch eine andere Landplage, die Juden in das Land hineingezogen. Der Ruthene verwahrt sich gegen jede Gleichheit und Gemeinschaft mit dem Polen, der Kampf zwischen beiden ist nun in helle Flammen ausgebrochen. Die traurigen Vorfälle in Wien haben gelehrt, wie innig die Polen mit den Revolutionärs aller Länder und Völker verbunden sind. Der Pole hat nie gelernt ordentlich zu arbeiten und redlich sein Brod zu verdienen; er ist gewohnt, Andere für sich arbeiten zu lassen und mit dem Ertrage des fremden Fleißes den eigenen Lüsten zu fröhnen.“ — Zum Schlusse heißt es noch: „Mit dem Polen will der Ruthene nichts mehr gemein haben, als vielleicht die Erde, welche fruchtbar genug ist, Beiden einen hinreichenden Lebensunterhalt zu geben.“ — Der östreichische Korrespondent bringt von Wien die Nachricht, daß Auersperg zum Festungskommandanten von Olmütz ernannt worden sei.

(C. Bl. a. B.)
Wien, 12. Nov.

Der Finanzausweis für den Monat September ist erschienen, der Ausfall in demselben ist nicht so groß wie im August, aber immerhin noch trostlos genug. Die laufenden Einnahmen betrugen an direkten Steuern 2,169,900 fl., an indirekten Abgaben 4,344,685 fl. (darunter Verzehrungssteuer mit 1,084,441 fl. und Tabakgefälle mit 1,019,055 fl.), an Staatsgüterertrag 101,037 fl., an Montanistikum 150,940 fl., an Staats-Eisenbahnerträgniß 61,988 fl., an patriotischen Gaben 50,849 fl., an verschiedenen anderen Einnahmen 370,553 fl., in Summe

Herr Franke, Mitglied des Ausschusses, war aus Mangel gehöriger Ladung bei der Beschlußfassung des Ausschusses nicht anwesend, erklärte aber bei einer späteren Versammlung der Ausschußmitglieder — dem gestellten Antrage nicht beitreten zu können.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div xml:id="ar147-1_017" type="jArticle">
          <p><pb facs="#f0003" n="0767"/>
Mittheilung gemacht, daß die Stadt auf 4 Wochen mit Brod versehen sei.</p>
          <bibl>(B. Ztg.)</bibl>
        </div>
        <div xml:id="ar147-1_018" type="jArticle">
          <head>Breslau, 14. November.</head>
          <p>Nach einem von dem so eben aus Berlin angekommenen Präsidenten des Landwehrvereins, Beyse, erstatteten Berichte waren daselbst noch am 12. 15,000 Arbeiter bewaffnet worden; &#x201E;der Kampf sei unvermeidlich.&#x201C; So sind denn auch hier alle Herbergen der Gesellen beschickt und alle waffenfähigen Männer aufgefordert worden, in die Reihen der Bürgerwehr einzutreten, oder auch nur, sich Waffen zu holen. 1500 vorräthige Lanzen hat der Magistrat zur Disposition gestellt; außerdem ist Jedermann ersucht, entbehrliche Waffen gegen Schein abzuliefern. In wiefern dergleichen Anordnungen von den Klubs, dem Wehramte, dem Magistrate oder von einem andern Berechtigten oder Unberechtigten ausgehen, ist schon nicht mehr erkennbar.</p>
          <bibl>(N. Pr. Z.)</bibl>
        </div>
        <div xml:id="ar147-1_019" type="jArticle">
          <head>Cöthen, 14. Nov.</head>
          <p>Nach der vor 14 Tagen erfolgten Publikation der Verfassung für die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Cöthen waren die Sitzungen der konstituirenden Versammlung bis heute vertagt worden, theils um Zeit für die Ausarbeitung der ferneren Vorlagen zu gewinnen, theils um das nicht ohne Mühe zu Stande gebrachte Verfassungswerk festlich begehen zu können. Kurz nach 10 Uhr wurde die Sitzung durch den Präsidenten Wolter eröffnet. Er wies zunächst auf die seit dem letzten Zusammensein des Landtages so sehr veränderte Lage der Dinge hin. &#x201E;Wir glaubten damals durch Beendigung des Verfassungswerkes über alle Hindernisse gesiegt, glaubten uns gegen alle Angriffe gesichert zu haben; unsere Freude ließ uns übersehen, wie rings um uns her Alles noch im Argen lag.&#x201C; Nun verbreitete sich der Redner über die neuesten Ereignisse in Berlin; dann kam er auf die soeben eingetroffene Nachricht von Blum's Tode: &#x201E;Und um das Maß voll zu machen, sprach er mit bewegter Stimme, erfahren wir, daß ein Vertreter des deutschen Volkes, der von seinem Feuereifer für die gute Sache getrieben, nach dem schwer bedrängten Wien geeilt war, dort auf eine schmachvolle Weise &#x201E;kriegsrechtlich&#x201C; <hi rendition="#g">gemordet</hi> worden ist.&#x201C;</p>
          <p>Vor der Tagesordnung wird ein dringlicher Antrag der Abgeordneten Wolter und Consorten eingebracht, &#x201E;in einer Adresse der preuß. Nationalversammlung die vollste Anerkennung für ihre würdige Haltung zu erkennen zu geben und zugleich die tiefste Entrüstung über das gegen sie beobachtete widergesetzliche Verfahren auszudrücken.&#x201C; Die Dringlichkeit wird mit Akklamation angenommen; ein Entwurf, vom Abg. Schilling im Voraus aufgesetzt, als Vorlage genehmigt und dann ohne Abänderung angenommen. Die Adresse ist unmittelbar nach der Sitzung abgegangen. Ein ferner dringlicher Antrag des Abg. Behr und Consorten &#x201E;in einer Adresse an die Nationalversammlung zu Frankfurt die tiefste Entrüstung über den am Abg. Robert Blum verübten <hi rendition="#g">politischen Mord</hi> auszudrücken und dieselbe zu geeigneten Maßregeln aufzufordern, um eine Genugthuung dafür herbeizuführen&#x201C; wird mit überwiegender Majorität angenommen.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar147-1_020" type="jArticle">
          <head>Frankfurt, 16. November.</head>
          <p>Bericht des Ausschusses für die österreichischen Angelegenheiten über den Antrag des Abgeordneten Simon von Trier, bezüglich der in Wien stattgefundenen Verhaftung und standrechtlichen Behandlung des Abgeordneten Robert Blum von Leipzig.</p>
          <p>Berichterstatter: Abgeordneter Kirchgeßner aus Würzburg.</p>
          <p>Die Sitzung der deutschen verfassungsgebenden Reichsversammlung vom 14. November l. J. ward eröffnet unter dem Eindrucke der Traunr und Entrüstung, welche die durch Privatbriefe mitgetheilte Nachricht aus Wien über die Hinrichtung des Abgeordneten Robert Blum aus Leipzig über alle Gemüther verbreitet hatte.</p>
          <p>Kaum hielt man es für möglich, daß in einer deutschen Hauptstadt, Angesichts des Reichsgesetzes vom 30. September l. J., betreffend das Verfahren im Falle gerichtlicher Anklage gegen Mitglieder der verfassunggebenden Reichsversammlung &#x2014; ohne Zustimmung der Reichsversammlung Eines ihrer Mitglieder zur Haft, zur Untersuchung und gar zur Vollziehung eines Todesurtheiles an demselben sollte gebracht worden sein. Mehrfache, kurz aufeinander eingelaufenen, und durch das Präsidium der Versammlung zur Kenntniß gebrachte Schreiben aus Wien schienen jedoch auch das Unglaubliche zu bewahrheiten, und diese leider zur Wahrheit bestätigten Nachrichten waren zweifellos der Anlaß zu jenem dringlichen Antrage, welchen der Abgeordnete Simon von Trier und Genossen während der gedachten Sitzung durch das Präsidium an die Nationalversammlung brachten, von welcher die Dringlichkeit sofort erkannt und die alsbaldige Berichterstattung durch den für die österreichischen Angelegenheiten niedergesetzten Ausschuß beschlossen ward.</p>
          <p>Der Antrag des Herrn Simon von Trier lautet:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;In Erwägung, daß nach Eingang dreier übereinstimmender Briefe und den darin enthaltenden untruglichen Einzelheiten uber das Schicksal Robert Blum's nunmehr kein Zweifel mehr obwaltet;<lb/>
daß die, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 10. Oktober d J. über den Schutz der deutschen Reichstags-Abgeordneten in einer deutschen Hauptstadt erfolgte Erschießung Robert Blum's sich als Mord darstellt;<lb/>
daß es dem Reichsministerium nur erwünscht sein kann, die bestimmte Absicht die Nationalversammlung zur Richtschnur für die verheißenen Schritte zu erfahren;<lb/>
Aus diesen Gründen empfiehlt die Nationalversammlung der Centralgewalt insbesondere die erforderlichen Maaßregeln zur Ermittelung und Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Mörder des Reichstags-Abgeordneten Robert Blum von Leipzig.&#x201C; (Folgen 60 Unterschriften.)</p>
          <p>Der gedachte Ausschuß hielt über diesen Antrag alsbald Berathung, deren Ergebniß folgendes ist.</p>
          <p>1) Durch die übereinstimmend aus mehreren Privatschreiben erhaltenen Nachrichten, insbesondere aber durch einen Artikel der Wiener Zeitung vom 10. November l. J. ist es leider außer Zweifel gestellt, daß die dem Antrage zu Grunde liegenden thatsächlichen Voraussetzungen sich in Wahrheit verhalten, indem es in gedachter Zeitung, und zwar in ihrem amtlichen Theile heißt:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Mittelst standrechtlichen Urtheils vom 8. d. Mts. ist Robert Blum, Buchhändler aus Leipzig, überwiesen durch sein eigenes Geständniß, wegen aufrührerischen Reden und bewaffnetem Widerstande gegen die kaiserlichen Truppen in Folge der von Sr. Durchlaucht dem k. k. Herrn F. M. Fürsten zu Windischgrätz unterm 20. und 23. Oktober erlassenen Proklamationen zum Tode verurtheilt, und das Urtheil am 9. November 1848 Morgens um halb acht Uhr in der Brigittenau mit Pulver und Blei vollzogen worden.&#x201C;</p>
          <p>2) Es kann nicht bezweifelt werden, daß die Stellung des Buchhändlers Robert Blum aus Leipzig als eines Mitgliedes der verfassunggebenden Reichsversammlung bei seiner Verhaftnahme in Wien bekannt war, da abgesehen von der Notorietät dieser seiner Eigenschaft, Wiener Blätter ihn als Abgeordneten der deutschen Reichsversammlung bezeichnen, und von der Aufregung sprechen, welche das gegen ihn stattgehabte Verfahren hervorrufe, übrigens auch nicht bezweifelt werden kann, daß Robert Blum sich auf diese seine Eigenschaft selbst berufen habe. Wie dem aber auch sei, so liegt thatsächlich vor, daß er Abgeordneter der verfassunggebenden Reichsversammlung war, und daß ohne Kenntnißgabe an die Reichsversammlung, noch weniger aber mit deren Zustimmung dessen Verhaftung, Untersuchung und Tödtung geschah.</p>
          <p>3) Es ist hiermit der Thatbestand der Verletzung des Reichsgesetzes vom 30. September 1848 gegeben, indem es daselbst heißt:</p>
          <p>Artikel 1.</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Ein Abgeordneter zur verfassunggebenden Reichsversammlung darf &#x201E;vom Augenblicke der auf ihn gefallenen Wahl an &#x2014; ein Stell- &#x201E;vertreter von dem Augenblicke an wo das Mandat seines Vor &#x201E;gängers erlischt, &#x2014; während der Dauer der Sitzungen ohne Zu- &#x201E;stimmung der Reichsversammlung weder verhaftet, noch in straf- &#x201E;rechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme &#x201E;der Ergreifung auf frischer That.&#x201C;</p>
          <p>4) Der gedachte Ausnahmsfall kann nicht vermuthet werden, es liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor, vielmehr wird solches in öffentlichen Blättern geradezu widerlegt. Zudem aber besagt Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September l. J.:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;In diesem letzten Falle (der Ergreifung auf frischer That) ist der &#x201E;Reichsversammlung von der getroffenen Maaßregel sofort Kennt- ,niß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der Haft oder &#x201E; Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungen zu verfügen.&#x201C;</p>
          <p>Auch die Erfüllung dieser Gesetzvorschrift unterblieb.</p>
          <p>5) Gemäß Reichsgesetzes vom 27. September 1848, die Verkündigung der Reichsgesetze betreffend, tritt die verbindende Kraft eines Reichsgesetzes fur ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach Ausgabe des treffenden Gesetzblattes ein; die verbindende Kraft des oben allegirten Reichsgesetzes trat daher jedenfalls für Wien mit dem 20. Oktober l. J. ein; abgesehen hiervon aber, so ist durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September bestimmt, daß dieses Gesetz mit dem Tage seiner Verkundung im Reichsgesetzblatte in Kraft trete, daher durch den gegen den Abgeordneten Robert Blum am 9. November l. J. vollzogene Akt die Verletzung dieses Reichsgesetzes objektiv gegeben ist.</p>
          <p>6) In Folge dessen ist die amtliche Einschreitung hierwegen Pflicht der Centralgewalt, der sie auch durch Absendung von Reichskommissären bereits entgegengekommen ist. Es erscheint aber durch diese Mißachtung eines Reichsgesetzes von Seite der österreichischen Autoritäten und insbesondere durch das gegen Sitte und Gesetz an einem Mitgliede der deutschen Nationalversammlung beobachtete Verfahren als eine so ergreifende Verletzung der dieser Versammlung schuldigen Achtung, daß sie zur Wahrung ihrer Rechte, wie zur Kundgabe ihrer Ansicht zu einem offenen Ausspruche verpflichtet ist.</p>
          <p>So gegründet aber auch im Allgemeinen der von dem Abgeordneten Simon von Trier gestellte Antrag dem Ausschusse erscheint, so kann er sich dennoch in einzelnen Punkten demselben nicht anschließen, insbesondere kann er bei dem Mangel naherer Erhebungen ein bestimmtes Urtheil über die an dem Abgeordneten Robert Blum begangene That zur Zeit nicht aussprechen, und es dürfte die Nationalversammlung nicht in der Lage sein, durch die Bezeichnung dieser That als eines Mordes nach dem Rechtsbegriffe dieses Wortes ein Urtheil ohne Erhebung der Sachlage auszusprechen. Die Nationalversammlung, die in allen Fällen leidenschaftslos nach Maßgabe der Gesetze und der Erhebungen nur urtheilet, kann, daher sich lediglich an die bis jetzt vorliegenden Thatsachen halten, und diese sind objektiv betrachtet die Verhaftung und das standrechtliche Verfahren gegen den Abgeordneten Robert Blum ohne Zustimmung der Reichsversammlung und die in dieser Handlungsweise liegende mißachtende Verletzung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J.</p>
          <p>Aus diesen Gründen beantragt der Ausschuß einstimmig <note place="foot">Herr Franke, Mitglied des Ausschusses, war aus Mangel gehöriger Ladung bei der Beschlußfassung des Ausschusses nicht anwesend, erklärte aber bei einer späteren Versammlung der Ausschußmitglieder &#x2014; dem gestellten Antrage nicht beitreten zu können.</note> folgende Erklärung und Beschlußfassung:</p>
          <p rendition="#et">Die Nationalversammlung, indem sie vor den Augen von ganz Deutschland gegen die mit Außerachtlassung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. vollzogene Verhaftung und Todtung des Abgeordneten Robert Blum feierlich Verwahrung einlegt, fordert das Reichsministerium auf, mit allem Nachdrucke Maßregeln zu treffen, um die unmittelbaren und mittelbaren Schuldtragenden zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar147-1_021" type="jArticle">
          <head><bibl><author>!!!</author></bibl> Frankfurt, 16. November.</head>
          <p>Zuerst theile ich Ihnen mit, daß der vaterländische Verein von Offenbach eine Kreutzer-Sammlung beschlossen hat, um dem durch Windischgrätz ermordeten Reichstag-Abgeordneten <hi rendition="#g">Robert Blum</hi> eine Leichenfeier zu veranstalten, wie ich hoffe ein Denkmal zu errichten, und seine Familie zu unterstützen. Ihre Zeitung wird bei diesem Unternehmen ohne Zweifel wie immer ihre Pflicht thun. Der Verein veranstaltet aus guten Gründen eine Kreutzersammlung.</p>
          <p>Haben Sie schon die Nachricht aus Leipzig: &#x201E;Daß dem östreichischen Consul sein Haus zerstört, Wappen und Papiere auf dem Markt verbrannt worden, und er selbst gefangen gehalten werden sollte, bis Windischgrätz geköpft worden. &#x2014; Letzteres geschah nur deßwegen nicht, weil er ein sehr alter Mann ist. &#x2014;</p>
          <p>Sitzung der National-Versammlung. Präsident von Gagern. Tagesordnung: Fortsetzung des Verfassungs-Entwurfs.</p>
          <p><hi rendition="#g">Vor der Tagesordnung</hi>.</p>
          <p><hi rendition="#g">Präsident</hi>: Die Abgeordneten Gebhard und Hoffmann treten aus.</p>
          <p><hi rendition="#g">Kirchgessner</hi> berichtet Namens des ostreichischen Ausschusses (Ich lege Ihnen den Bericht bei) uber die Ermordung <hi rendition="#g">Robert Blums</hi>. &#x2014;</p>
          <p>Der Antrag <hi rendition="#g">Simons</hi> von Trier lautete:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;In Erwägung daß nach Eingang dreier übereinstimmender Briefe und den darin enthaltenden untrüglichen Einzelheiten über das Schicksal Robert Blums nunmehr kein Zweifel mehr obwaltet;<lb/>
daß die, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 10. Octbr. d J. über den Schutz der deutschen Reichstags Abgeordneten in einer deutschen Hauptstadt erfolgte Erschießung Robert Blums sich als Mord darstellt;<lb/>
daß es dem Reichsministerium nur erwünscht sein kann, die bestimmte Ansicht der National-Versammlung zur Richtschnur für die verheißnen Schritte zu erfahren;<lb/>
aus diesen Grunden empfiehlt die National-Versammlung der Centralgewalt insbesondre die erforderlichen Maaßregeln zur Ermittelung und Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Mörder des Reichstags-Abgeordneten Robert Blum.</p><lb/>
          <p>(Folgen 60 Unterschriften.)</p>
          <p>Der Ausschuß beantragt einstimmig:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Die National-Versammlung, indem sie vor den Augen von ganz Deutschland gegen die mit Außerachtlassung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. vollzogene Verhaftung und Tödtung der Abg. Robert Blum feierlich Verwahrung einlegt, fordert das Reichsministerium auf, mit allem Nachdruck Maaßregeln zu treffen, um die unmittelbaren und mittelbaren Schuldtragenden (?) zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.&#x201C;</p>
          <p>Ohne Diskussion nimmt die Versammlung den Antrag des Ausschusses einstimmig an. &#x2014;</p>
          <p><hi rendition="#g">Präsident</hi>. Die badensche Regierung zeigt an, daß trotz aller Umstände der Wahlkreis Thiengen am 26. vorigen Monats den <hi rendition="#g">Hecker</hi> abermals gewählt hat. &#x2014; Dieselbe Regierung wird nochmals einen Versuch machen, ob sich der Wahlkreis entschließt einen andern Vertreter zu wählen. &#x2014; Präsident meint, die National-Versammlung müsse sich mit der badenschen Regierung einverstanden erklären.</p>
          <p><hi rendition="#g">Simon</hi> von Trier beantragt: &#x201E;Die National-Versammlung solle die badensche Regierung auffordern, sofort ihrer Pflicht gemäß, den Abgeordneten Hecker einzuberufen. da nur dem Wahlkreis selbst ein Recht zusteht, seinen Vertreter zu bestimmen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Wesendonk</hi>will mindestens die Angelegenheit an den Legitimationsausschuß, nebst Simon von Trier's Antrag.</p>
          <p><hi rendition="#g">Wichmann</hi> will die Sache an einen Ausschuß, aber an den, der die Sache früher berathen hat. &#x2014;</p>
          <p>Letzterer Antrag wird angenommen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Präsident</hi> verliest eine Anzahl Flottenbeiträge.</p>
          <p><hi rendition="#g">Fuchs</hi> (für den Prior: Ausschuß) berichtet über Beschwerden aus Altenburg wegen der dahin gelegten Reichstruppen.</p>
          <p>Die Majorität des Ausschusses beantragt Tagesordnung. (Natürlich, es ist ja das kleine Altenburg!)</p>
          <p><hi rendition="#g">Nauwerk</hi> stellt den dringlichen Antrag, die National-Versammlung solle beschließen:</p>
          <p rendition="#et">1) An das preußische Ministerium die Weisung zu erlassen, die Befehle zur Auflösung der Bürgerwehr und zur Herstellung des Belagerungszustandes sofort zurückzunehmen, die National-Versammlung von Berlin unter den unmittelbaren Schutz der deutschen National-Versammlung zu stellen, und 3 Mitglieder als Kommissarien zur Exekutirung dieser Beschlüsse sofort nach Berlin zu senden.</p>
          <p>Die energischen Anträge werden als nicht dringlich erkannt.</p>
          <p><hi rendition="#g">von Reden</hi> interpellirt den Handelsminister wegen des Zollwesens. Ich gebe ihnen diese Interpellation, wenn der abwesende Handelsminister darauf antwortet. &#x2014;</p>
          <p><hi rendition="#g">Wichmann</hi> (aus Stendal) interpellirt den Justizminister, ob es wahr sei, daß die Reichsgesetze in Oesterreich noch nicht promulgirt seien? (Sollte dies eine Vorbereitung zur Rechtfertigung des Mörders Windisch-Grätz sein???)</p>
          <p>Der Justizminister wird morgen antworten.</p>
          <p><hi rendition="#g">Schoder</hi> verlangt vom Verfassungsausschuß die alsbaldige Vorlage der durchgesehenen Grundrechte und theilt als Gerücht mit, daß diese <hi rendition="#g">Grundrechte</hi> von jenem Ausschuß <hi rendition="#g">wesentlich</hi> (!) abgeändert worden sind</p>
          <p><hi rendition="#g">Kunsberg</hi> aus Ansbach hält hierüber eine unbändig lange und unverständliche Rede unter furchtbarem Tumult und komischen Unterbrechungen.</p>
          <p>Tagesordnung: Artikel 5 des Verfassungsentwurfs, § 25 u. f.</p>
          <p><hi rendition="#g">Plathner</hi> (Sekretair) verliest einige hierher bezügliche Eingaben von rheinischen Handelskammern von Neuß, Köln, Düsseldorf, welche sich den Anträgen des volkswirthschaftlichen Ausschusses bei Artikel 5 anschließen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Wa<gap reason="illegible"/>z</hi> empfiehlt eine gemeinschaftliche Diskussion über die 4 Paragraphen des Artikel 5.</p>
          <p><hi rendition="#g">Wernher</hi> von Nierstein und noch ein Redner ebenso.</p>
          <p>Die gemeinschaftliche Diskussion wird beschlossen.</p>
          <p>Artikel 5.</p>
          <p>§ 25 (nach dem Verfassungsausschuß):</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, so wie über den Schifffahrtsbetrieb auf diesen Wasserstraßen.</p>
          <p>Minoritätserachten. § 25:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über den Schifffahrtsbetrieb auf den für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüssen und auf den Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, so wie auf den zum allgemeinen Verkehr dienenden Kanälen und Seen.<lb/>
&#x201E;Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit der schiffbaren Gewässer gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz. (Scheller, Detmold, Mühlfeld, v. Rotenhan).</p>
          <p>§ 25 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschuß:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebengewässer, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf diesen Wasserstraßen, so wie über alle Verhältnisse und Abgaben, welche darauf von direktem Einfluß sind.&#x201C;</p>
          <p>§ 26. A. Antrag des Verfassungsausschusses:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen.<lb/>
&#x201E;Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.<lb/>
&#x201E;Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit dieser Flüsse gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz.</p>
          <p>(Zu § 26.) Minoritätserachten I. Dieser Paragraph möge folgendermaßen lauten:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen.<lb/>
&#x201E;Die Aufhebung der vorhandenen Flußzölle geschieht gegen eine billige Ausgleichung.&#x201C;<lb/>
(Scheller, Detmold, Mühlfeld, v. Roterhan).</p>
          <p>Minoritätserachten II. Der Wegfall des 2. Satzes wird beantragt von Blum, Schüler. Wigard.</p>
          <p>B. Antrag des Ausschusses für Volkswirthschaft:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Die, mehrere deutsche Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüsse sind auf deutschem Gebiete bis ins Meer zu Thal und zu Berg fur deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Wasserzöllen und andern, die Waare oder das Schiff treffenden Abgaben, mit Ausnahme der in § ... vorbehaltenen Abgaben von der Seeschifffahrt. Die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit derjenigen Flüsse, welche mehrere deutsche Staaten in schiffbarem Zustande durchströmen oder begränzen, liegt dem Reiche ob. Die Erhaltung- und Verbesserung der übrigen deutschen Flüsse ist Sache der betreffenden Einzelstaaten.&#x201C;</p>
          <p>Minoritätsantrag I. Diesen Paragraph ganz zu streichen.</p>
          <p>(Rönne, Degenkolb, Lette, Osterrath, Veit, Schirmeister, Breusing).</p>
          <p>Minoritätsantrag II. Zusatz:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Ob und in welcher Weise den einzelnen Staaten, Gemeinheiten oder Personen für den Wegfall der reinen Einnahmen aus den aufgehobenen Zöllen und Abgaben eine Entschädigung zu gewähren sein mochte, wird durch ein Reichsgesetz entschieden werden.&#x201C;<lb/>
(Lette, Droege, Gevekoht, Makowiczka).</p>
          <p>§ 27 nach dem Verfassungsausschuß:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleußen- und dergleichen Gebühren in den an diesen Flüssen und den Mündungen der Nebenflüsse gelegenen Orten unterliegen der Gesetzgebung und Oberaufsicht des Reichs. Es darf in Betreff dieser Gebühren eine Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutscher Staaten nicht stattfinden.</p>
          <p>§ 27 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschusse lautet eben so.</p>
          <p>§ 28. (Verfassungsausschuß):</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Flußzölle und Schifffahrtsabgaben aller Art dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladung nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.&#x201C;</p>
          <p>§ 28 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschusse:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;Wasserzolle und Schifffahrtsabgaben aller Art dürfen von fremden Schiffen oder deren Ladung nur durch die Reichsgewalt erhoben werden, und fließen in die Reichskasse.&#x201C;</p>
          <p>In der allgemeinen Diskussion spricht Graf Wartensleben gegen die vorstehenden Anträge und für seine Amendements, die ich Ihnen gebe, sollten sie angenommen werden, was nicht geschehen wird.</p>
          <p><hi rendition="#g">Ziegert</hi> verbreitet sich über die gedrückte Lage der deutschen Flüsse, und meint, nur durch die Annahme der Anträge des volkswirthschaftlichen Ausschusses könne gründlich geholfen werden. Hätte man diese Anträge gleich nach der Revolution zur Sprache gebracht, so wären sie ohne allen Widerspruch angenommen worden. (Dies läßt sich auf manchen Antrag ausdehnen).</p>
          <p><hi rendition="#g">Jucho</hi> aus Frankfurt für die Minoritätserachten. (Ich muß Ihnen beiläufig bemerken, daß obwohl man mit großer Mehrheit die allgemeine Diskussion beschloß, doch über die Hälfte der Vertreter den Saal verlassen haben, und die auffallendste Theilnahmlosigkeit die freilich dürre Debatte begleitet. Außerdem findet so eben eine ungeheure Parade von ich glaube 12,000 Mann Reichstruppen vor dem Reichsverweser Statt. Zu diesem welthistorischen Ereigniß scheinen sich die meisten Deputirten begeben zu haben). An der Diskussion betheiligen sich noch Ahrens aus Hannover für die Anträge des Ausschusses der Verfassung, Eisenstuck für die des volkswirthschaftlichen Ausschusses, Grumprecht und von Vinke für den Verfassungsausschuß, Osterrath und Werner für den volkswirthschaftlichen.</p>
          <p>Während die Zolleinheitsdebatte sich sandig hinschleppt, spielt draußen lustig das Regiment Rainer dem Erzherzog Johann: &#x201E;Gott erhalt' uns Franz den Kaiser&#x201C; vor.</p>
          <p>Nach Werner schreit man: Schluß! Reden! Vertagen! untereinander.</p>
          <p>Die Vertagung wird abgelehnt. Es spricht noch Stahl, nach welchem die allgemeine Diskussion vertagt wird.</p>
          <p>Schluß der Sitzung 3/4 3 Uhr. Morgen Fortsetzung.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar147-1_022" type="jArticle">
          <head>Wien.</head>
          <p>Die geflüchteten Familien kehren jetzt haufenweise wieder in die Stadt zurück. Das Proletariat, der &#x201E;Pöbel&#x201C;, hat das Eigenthum dieser Feiglinge während der Belagerung geschützt, wofür es mit Beschimpfung jeder Art von den &#x201E;guten Bürgern&#x201C; und dem vornehmen Pöbel belohnt wird.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar147-1_023" type="jArticle">
          <head>Olmütz, 12. Nov.</head>
          <p>Der Kongreß der Ruthenen hat an das Ministerium des Innern eine Denkschrift eingesendet, worin um die politische und administrative Trennung des Ruthenenlandes von den Polen, um die Theilung Galiziens in zwei Provinzen, in eine ruthenische und eine masurische, gebeten wird. Die Adresse ist voll heftiger Ausfälle gegen die Polen. Hier einige Proben davon. &#x201E;Eine polnische Nation gibt es gar nicht im Ruthenenlande, denn die Polen sind erst später eingewandert und haben noch eine andere Landplage, die Juden in das Land hineingezogen. Der Ruthene verwahrt sich gegen jede Gleichheit und Gemeinschaft mit dem Polen, der Kampf zwischen beiden ist nun in helle Flammen ausgebrochen. Die traurigen Vorfälle in Wien haben gelehrt, wie innig die Polen mit den Revolutionärs aller Länder und Völker verbunden sind. Der Pole hat nie gelernt ordentlich zu arbeiten und redlich sein Brod zu verdienen; er ist gewohnt, Andere für sich arbeiten zu lassen und mit dem Ertrage des fremden Fleißes den eigenen Lüsten zu fröhnen.&#x201C; &#x2014; Zum Schlusse heißt es noch: &#x201E;Mit dem Polen will der Ruthene nichts mehr gemein haben, als vielleicht die Erde, welche fruchtbar genug ist, Beiden einen hinreichenden Lebensunterhalt zu geben.&#x201C; &#x2014; Der östreichische Korrespondent bringt von Wien die Nachricht, daß Auersperg zum Festungskommandanten von Olmütz ernannt worden sei.</p>
          <bibl>(C. Bl. a. B.)</bibl>
        </div>
        <div xml:id="ar147-1_024" type="jArticle">
          <head>Wien, 12. Nov.</head>
          <p>Der Finanzausweis für den Monat September ist erschienen, der Ausfall in demselben ist nicht so groß wie im August, aber immerhin noch trostlos genug. Die laufenden Einnahmen betrugen an direkten Steuern 2,169,900 fl., an indirekten Abgaben 4,344,685 fl. (darunter Verzehrungssteuer mit 1,084,441 fl. und Tabakgefälle mit 1,019,055 fl.), an Staatsgüterertrag 101,037 fl., an Montanistikum 150,940 fl., an Staats-Eisenbahnerträgniß 61,988 fl., an patriotischen Gaben 50,849 fl., an verschiedenen anderen Einnahmen 370,553 fl., in Summe
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0767/0003] Mittheilung gemacht, daß die Stadt auf 4 Wochen mit Brod versehen sei. (B. Ztg.) Breslau, 14. November. Nach einem von dem so eben aus Berlin angekommenen Präsidenten des Landwehrvereins, Beyse, erstatteten Berichte waren daselbst noch am 12. 15,000 Arbeiter bewaffnet worden; „der Kampf sei unvermeidlich.“ So sind denn auch hier alle Herbergen der Gesellen beschickt und alle waffenfähigen Männer aufgefordert worden, in die Reihen der Bürgerwehr einzutreten, oder auch nur, sich Waffen zu holen. 1500 vorräthige Lanzen hat der Magistrat zur Disposition gestellt; außerdem ist Jedermann ersucht, entbehrliche Waffen gegen Schein abzuliefern. In wiefern dergleichen Anordnungen von den Klubs, dem Wehramte, dem Magistrate oder von einem andern Berechtigten oder Unberechtigten ausgehen, ist schon nicht mehr erkennbar. (N. Pr. Z.) Cöthen, 14. Nov. Nach der vor 14 Tagen erfolgten Publikation der Verfassung für die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Cöthen waren die Sitzungen der konstituirenden Versammlung bis heute vertagt worden, theils um Zeit für die Ausarbeitung der ferneren Vorlagen zu gewinnen, theils um das nicht ohne Mühe zu Stande gebrachte Verfassungswerk festlich begehen zu können. Kurz nach 10 Uhr wurde die Sitzung durch den Präsidenten Wolter eröffnet. Er wies zunächst auf die seit dem letzten Zusammensein des Landtages so sehr veränderte Lage der Dinge hin. „Wir glaubten damals durch Beendigung des Verfassungswerkes über alle Hindernisse gesiegt, glaubten uns gegen alle Angriffe gesichert zu haben; unsere Freude ließ uns übersehen, wie rings um uns her Alles noch im Argen lag.“ Nun verbreitete sich der Redner über die neuesten Ereignisse in Berlin; dann kam er auf die soeben eingetroffene Nachricht von Blum's Tode: „Und um das Maß voll zu machen, sprach er mit bewegter Stimme, erfahren wir, daß ein Vertreter des deutschen Volkes, der von seinem Feuereifer für die gute Sache getrieben, nach dem schwer bedrängten Wien geeilt war, dort auf eine schmachvolle Weise „kriegsrechtlich“ gemordet worden ist.“ Vor der Tagesordnung wird ein dringlicher Antrag der Abgeordneten Wolter und Consorten eingebracht, „in einer Adresse der preuß. Nationalversammlung die vollste Anerkennung für ihre würdige Haltung zu erkennen zu geben und zugleich die tiefste Entrüstung über das gegen sie beobachtete widergesetzliche Verfahren auszudrücken.“ Die Dringlichkeit wird mit Akklamation angenommen; ein Entwurf, vom Abg. Schilling im Voraus aufgesetzt, als Vorlage genehmigt und dann ohne Abänderung angenommen. Die Adresse ist unmittelbar nach der Sitzung abgegangen. Ein ferner dringlicher Antrag des Abg. Behr und Consorten „in einer Adresse an die Nationalversammlung zu Frankfurt die tiefste Entrüstung über den am Abg. Robert Blum verübten politischen Mord auszudrücken und dieselbe zu geeigneten Maßregeln aufzufordern, um eine Genugthuung dafür herbeizuführen“ wird mit überwiegender Majorität angenommen. Frankfurt, 16. November. Bericht des Ausschusses für die österreichischen Angelegenheiten über den Antrag des Abgeordneten Simon von Trier, bezüglich der in Wien stattgefundenen Verhaftung und standrechtlichen Behandlung des Abgeordneten Robert Blum von Leipzig. Berichterstatter: Abgeordneter Kirchgeßner aus Würzburg. Die Sitzung der deutschen verfassungsgebenden Reichsversammlung vom 14. November l. J. ward eröffnet unter dem Eindrucke der Traunr und Entrüstung, welche die durch Privatbriefe mitgetheilte Nachricht aus Wien über die Hinrichtung des Abgeordneten Robert Blum aus Leipzig über alle Gemüther verbreitet hatte. Kaum hielt man es für möglich, daß in einer deutschen Hauptstadt, Angesichts des Reichsgesetzes vom 30. September l. J., betreffend das Verfahren im Falle gerichtlicher Anklage gegen Mitglieder der verfassunggebenden Reichsversammlung — ohne Zustimmung der Reichsversammlung Eines ihrer Mitglieder zur Haft, zur Untersuchung und gar zur Vollziehung eines Todesurtheiles an demselben sollte gebracht worden sein. Mehrfache, kurz aufeinander eingelaufenen, und durch das Präsidium der Versammlung zur Kenntniß gebrachte Schreiben aus Wien schienen jedoch auch das Unglaubliche zu bewahrheiten, und diese leider zur Wahrheit bestätigten Nachrichten waren zweifellos der Anlaß zu jenem dringlichen Antrage, welchen der Abgeordnete Simon von Trier und Genossen während der gedachten Sitzung durch das Präsidium an die Nationalversammlung brachten, von welcher die Dringlichkeit sofort erkannt und die alsbaldige Berichterstattung durch den für die österreichischen Angelegenheiten niedergesetzten Ausschuß beschlossen ward. Der Antrag des Herrn Simon von Trier lautet: „In Erwägung, daß nach Eingang dreier übereinstimmender Briefe und den darin enthaltenden untruglichen Einzelheiten uber das Schicksal Robert Blum's nunmehr kein Zweifel mehr obwaltet; daß die, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 10. Oktober d J. über den Schutz der deutschen Reichstags-Abgeordneten in einer deutschen Hauptstadt erfolgte Erschießung Robert Blum's sich als Mord darstellt; daß es dem Reichsministerium nur erwünscht sein kann, die bestimmte Absicht die Nationalversammlung zur Richtschnur für die verheißenen Schritte zu erfahren; Aus diesen Gründen empfiehlt die Nationalversammlung der Centralgewalt insbesondere die erforderlichen Maaßregeln zur Ermittelung und Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Mörder des Reichstags-Abgeordneten Robert Blum von Leipzig.“ (Folgen 60 Unterschriften.) Der gedachte Ausschuß hielt über diesen Antrag alsbald Berathung, deren Ergebniß folgendes ist. 1) Durch die übereinstimmend aus mehreren Privatschreiben erhaltenen Nachrichten, insbesondere aber durch einen Artikel der Wiener Zeitung vom 10. November l. J. ist es leider außer Zweifel gestellt, daß die dem Antrage zu Grunde liegenden thatsächlichen Voraussetzungen sich in Wahrheit verhalten, indem es in gedachter Zeitung, und zwar in ihrem amtlichen Theile heißt: „Mittelst standrechtlichen Urtheils vom 8. d. Mts. ist Robert Blum, Buchhändler aus Leipzig, überwiesen durch sein eigenes Geständniß, wegen aufrührerischen Reden und bewaffnetem Widerstande gegen die kaiserlichen Truppen in Folge der von Sr. Durchlaucht dem k. k. Herrn F. M. Fürsten zu Windischgrätz unterm 20. und 23. Oktober erlassenen Proklamationen zum Tode verurtheilt, und das Urtheil am 9. November 1848 Morgens um halb acht Uhr in der Brigittenau mit Pulver und Blei vollzogen worden.“ 2) Es kann nicht bezweifelt werden, daß die Stellung des Buchhändlers Robert Blum aus Leipzig als eines Mitgliedes der verfassunggebenden Reichsversammlung bei seiner Verhaftnahme in Wien bekannt war, da abgesehen von der Notorietät dieser seiner Eigenschaft, Wiener Blätter ihn als Abgeordneten der deutschen Reichsversammlung bezeichnen, und von der Aufregung sprechen, welche das gegen ihn stattgehabte Verfahren hervorrufe, übrigens auch nicht bezweifelt werden kann, daß Robert Blum sich auf diese seine Eigenschaft selbst berufen habe. Wie dem aber auch sei, so liegt thatsächlich vor, daß er Abgeordneter der verfassunggebenden Reichsversammlung war, und daß ohne Kenntnißgabe an die Reichsversammlung, noch weniger aber mit deren Zustimmung dessen Verhaftung, Untersuchung und Tödtung geschah. 3) Es ist hiermit der Thatbestand der Verletzung des Reichsgesetzes vom 30. September 1848 gegeben, indem es daselbst heißt: Artikel 1. „Ein Abgeordneter zur verfassunggebenden Reichsversammlung darf „vom Augenblicke der auf ihn gefallenen Wahl an — ein Stell- „vertreter von dem Augenblicke an wo das Mandat seines Vor „gängers erlischt, — während der Dauer der Sitzungen ohne Zu- „stimmung der Reichsversammlung weder verhaftet, noch in straf- „rechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme „der Ergreifung auf frischer That.“ 4) Der gedachte Ausnahmsfall kann nicht vermuthet werden, es liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor, vielmehr wird solches in öffentlichen Blättern geradezu widerlegt. Zudem aber besagt Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September l. J.: „In diesem letzten Falle (der Ergreifung auf frischer That) ist der „Reichsversammlung von der getroffenen Maaßregel sofort Kennt- ,niß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der Haft oder „ Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungen zu verfügen.“ Auch die Erfüllung dieser Gesetzvorschrift unterblieb. 5) Gemäß Reichsgesetzes vom 27. September 1848, die Verkündigung der Reichsgesetze betreffend, tritt die verbindende Kraft eines Reichsgesetzes fur ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach Ausgabe des treffenden Gesetzblattes ein; die verbindende Kraft des oben allegirten Reichsgesetzes trat daher jedenfalls für Wien mit dem 20. Oktober l. J. ein; abgesehen hiervon aber, so ist durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September bestimmt, daß dieses Gesetz mit dem Tage seiner Verkundung im Reichsgesetzblatte in Kraft trete, daher durch den gegen den Abgeordneten Robert Blum am 9. November l. J. vollzogene Akt die Verletzung dieses Reichsgesetzes objektiv gegeben ist. 6) In Folge dessen ist die amtliche Einschreitung hierwegen Pflicht der Centralgewalt, der sie auch durch Absendung von Reichskommissären bereits entgegengekommen ist. Es erscheint aber durch diese Mißachtung eines Reichsgesetzes von Seite der österreichischen Autoritäten und insbesondere durch das gegen Sitte und Gesetz an einem Mitgliede der deutschen Nationalversammlung beobachtete Verfahren als eine so ergreifende Verletzung der dieser Versammlung schuldigen Achtung, daß sie zur Wahrung ihrer Rechte, wie zur Kundgabe ihrer Ansicht zu einem offenen Ausspruche verpflichtet ist. So gegründet aber auch im Allgemeinen der von dem Abgeordneten Simon von Trier gestellte Antrag dem Ausschusse erscheint, so kann er sich dennoch in einzelnen Punkten demselben nicht anschließen, insbesondere kann er bei dem Mangel naherer Erhebungen ein bestimmtes Urtheil über die an dem Abgeordneten Robert Blum begangene That zur Zeit nicht aussprechen, und es dürfte die Nationalversammlung nicht in der Lage sein, durch die Bezeichnung dieser That als eines Mordes nach dem Rechtsbegriffe dieses Wortes ein Urtheil ohne Erhebung der Sachlage auszusprechen. Die Nationalversammlung, die in allen Fällen leidenschaftslos nach Maßgabe der Gesetze und der Erhebungen nur urtheilet, kann, daher sich lediglich an die bis jetzt vorliegenden Thatsachen halten, und diese sind objektiv betrachtet die Verhaftung und das standrechtliche Verfahren gegen den Abgeordneten Robert Blum ohne Zustimmung der Reichsversammlung und die in dieser Handlungsweise liegende mißachtende Verletzung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. Aus diesen Gründen beantragt der Ausschuß einstimmig folgende Erklärung und Beschlußfassung: Die Nationalversammlung, indem sie vor den Augen von ganz Deutschland gegen die mit Außerachtlassung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. vollzogene Verhaftung und Todtung des Abgeordneten Robert Blum feierlich Verwahrung einlegt, fordert das Reichsministerium auf, mit allem Nachdrucke Maßregeln zu treffen, um die unmittelbaren und mittelbaren Schuldtragenden zur Verantwortung und Strafe zu ziehen. !!! Frankfurt, 16. November. Zuerst theile ich Ihnen mit, daß der vaterländische Verein von Offenbach eine Kreutzer-Sammlung beschlossen hat, um dem durch Windischgrätz ermordeten Reichstag-Abgeordneten Robert Blum eine Leichenfeier zu veranstalten, wie ich hoffe ein Denkmal zu errichten, und seine Familie zu unterstützen. Ihre Zeitung wird bei diesem Unternehmen ohne Zweifel wie immer ihre Pflicht thun. Der Verein veranstaltet aus guten Gründen eine Kreutzersammlung. Haben Sie schon die Nachricht aus Leipzig: „Daß dem östreichischen Consul sein Haus zerstört, Wappen und Papiere auf dem Markt verbrannt worden, und er selbst gefangen gehalten werden sollte, bis Windischgrätz geköpft worden. — Letzteres geschah nur deßwegen nicht, weil er ein sehr alter Mann ist. — Sitzung der National-Versammlung. Präsident von Gagern. Tagesordnung: Fortsetzung des Verfassungs-Entwurfs. Vor der Tagesordnung. Präsident: Die Abgeordneten Gebhard und Hoffmann treten aus. Kirchgessner berichtet Namens des ostreichischen Ausschusses (Ich lege Ihnen den Bericht bei) uber die Ermordung Robert Blums. — Der Antrag Simons von Trier lautete: „In Erwägung daß nach Eingang dreier übereinstimmender Briefe und den darin enthaltenden untrüglichen Einzelheiten über das Schicksal Robert Blums nunmehr kein Zweifel mehr obwaltet; daß die, gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 10. Octbr. d J. über den Schutz der deutschen Reichstags Abgeordneten in einer deutschen Hauptstadt erfolgte Erschießung Robert Blums sich als Mord darstellt; daß es dem Reichsministerium nur erwünscht sein kann, die bestimmte Ansicht der National-Versammlung zur Richtschnur für die verheißnen Schritte zu erfahren; aus diesen Grunden empfiehlt die National-Versammlung der Centralgewalt insbesondre die erforderlichen Maaßregeln zur Ermittelung und Bestrafung der mittelbaren und unmittelbaren Mörder des Reichstags-Abgeordneten Robert Blum. (Folgen 60 Unterschriften.) Der Ausschuß beantragt einstimmig: „Die National-Versammlung, indem sie vor den Augen von ganz Deutschland gegen die mit Außerachtlassung des Reichsgesetzes vom 30. September l. J. vollzogene Verhaftung und Tödtung der Abg. Robert Blum feierlich Verwahrung einlegt, fordert das Reichsministerium auf, mit allem Nachdruck Maaßregeln zu treffen, um die unmittelbaren und mittelbaren Schuldtragenden (?) zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.“ Ohne Diskussion nimmt die Versammlung den Antrag des Ausschusses einstimmig an. — Präsident. Die badensche Regierung zeigt an, daß trotz aller Umstände der Wahlkreis Thiengen am 26. vorigen Monats den Hecker abermals gewählt hat. — Dieselbe Regierung wird nochmals einen Versuch machen, ob sich der Wahlkreis entschließt einen andern Vertreter zu wählen. — Präsident meint, die National-Versammlung müsse sich mit der badenschen Regierung einverstanden erklären. Simon von Trier beantragt: „Die National-Versammlung solle die badensche Regierung auffordern, sofort ihrer Pflicht gemäß, den Abgeordneten Hecker einzuberufen. da nur dem Wahlkreis selbst ein Recht zusteht, seinen Vertreter zu bestimmen. Wesendonkwill mindestens die Angelegenheit an den Legitimationsausschuß, nebst Simon von Trier's Antrag. Wichmann will die Sache an einen Ausschuß, aber an den, der die Sache früher berathen hat. — Letzterer Antrag wird angenommen. Präsident verliest eine Anzahl Flottenbeiträge. Fuchs (für den Prior: Ausschuß) berichtet über Beschwerden aus Altenburg wegen der dahin gelegten Reichstruppen. Die Majorität des Ausschusses beantragt Tagesordnung. (Natürlich, es ist ja das kleine Altenburg!) Nauwerk stellt den dringlichen Antrag, die National-Versammlung solle beschließen: 1) An das preußische Ministerium die Weisung zu erlassen, die Befehle zur Auflösung der Bürgerwehr und zur Herstellung des Belagerungszustandes sofort zurückzunehmen, die National-Versammlung von Berlin unter den unmittelbaren Schutz der deutschen National-Versammlung zu stellen, und 3 Mitglieder als Kommissarien zur Exekutirung dieser Beschlüsse sofort nach Berlin zu senden. Die energischen Anträge werden als nicht dringlich erkannt. von Reden interpellirt den Handelsminister wegen des Zollwesens. Ich gebe ihnen diese Interpellation, wenn der abwesende Handelsminister darauf antwortet. — Wichmann (aus Stendal) interpellirt den Justizminister, ob es wahr sei, daß die Reichsgesetze in Oesterreich noch nicht promulgirt seien? (Sollte dies eine Vorbereitung zur Rechtfertigung des Mörders Windisch-Grätz sein???) Der Justizminister wird morgen antworten. Schoder verlangt vom Verfassungsausschuß die alsbaldige Vorlage der durchgesehenen Grundrechte und theilt als Gerücht mit, daß diese Grundrechte von jenem Ausschuß wesentlich (!) abgeändert worden sind Kunsberg aus Ansbach hält hierüber eine unbändig lange und unverständliche Rede unter furchtbarem Tumult und komischen Unterbrechungen. Tagesordnung: Artikel 5 des Verfassungsentwurfs, § 25 u. f. Plathner (Sekretair) verliest einige hierher bezügliche Eingaben von rheinischen Handelskammern von Neuß, Köln, Düsseldorf, welche sich den Anträgen des volkswirthschaftlichen Ausschusses bei Artikel 5 anschließen. Wa_ z empfiehlt eine gemeinschaftliche Diskussion über die 4 Paragraphen des Artikel 5. Wernher von Nierstein und noch ein Redner ebenso. Die gemeinschaftliche Diskussion wird beschlossen. Artikel 5. § 25 (nach dem Verfassungsausschuß): „Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, so wie über den Schifffahrtsbetrieb auf diesen Wasserstraßen. Minoritätserachten. § 25: „Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über den Schifffahrtsbetrieb auf den für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüssen und auf den Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, so wie auf den zum allgemeinen Verkehr dienenden Kanälen und Seen. „Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit der schiffbaren Gewässer gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz. (Scheller, Detmold, Mühlfeld, v. Rotenhan). § 25 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschuß: „Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht über die für Schiffe oder Flöße fahrbaren Flüsse und die Mündungen der in dieselben fallenden Nebengewässer, über die dem allgemeinen Verkehr dienenden Kanäle und Seen, den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf diesen Wasserstraßen, so wie über alle Verhältnisse und Abgaben, welche darauf von direktem Einfluß sind.“ § 26. A. Antrag des Verfassungsausschusses: „Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen. „Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein. „Wie und mit welchen Mitteln für die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit dieser Flüsse gesorgt werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz. (Zu § 26.) Minoritätserachten I. Dieser Paragraph möge folgendermaßen lauten: „Alle deutschen Flüsse sind für deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Flußzöllen. „Die Aufhebung der vorhandenen Flußzölle geschieht gegen eine billige Ausgleichung.“ (Scheller, Detmold, Mühlfeld, v. Roterhan). Minoritätserachten II. Der Wegfall des 2. Satzes wird beantragt von Blum, Schüler. Wigard. B. Antrag des Ausschusses für Volkswirthschaft: „Die, mehrere deutsche Staaten durchströmenden oder begränzenden Flüsse sind auf deutschem Gebiete bis ins Meer zu Thal und zu Berg fur deutsche Schifffahrt und Flößerei frei von Wasserzöllen und andern, die Waare oder das Schiff treffenden Abgaben, mit Ausnahme der in § ... vorbehaltenen Abgaben von der Seeschifffahrt. Die Erhaltung und Verbesserung der Schiffbarkeit derjenigen Flüsse, welche mehrere deutsche Staaten in schiffbarem Zustande durchströmen oder begränzen, liegt dem Reiche ob. Die Erhaltung- und Verbesserung der übrigen deutschen Flüsse ist Sache der betreffenden Einzelstaaten.“ Minoritätsantrag I. Diesen Paragraph ganz zu streichen. (Rönne, Degenkolb, Lette, Osterrath, Veit, Schirmeister, Breusing). Minoritätsantrag II. Zusatz: „Ob und in welcher Weise den einzelnen Staaten, Gemeinheiten oder Personen für den Wegfall der reinen Einnahmen aus den aufgehobenen Zöllen und Abgaben eine Entschädigung zu gewähren sein mochte, wird durch ein Reichsgesetz entschieden werden.“ (Lette, Droege, Gevekoht, Makowiczka). § 27 nach dem Verfassungsausschuß: „Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleußen- und dergleichen Gebühren in den an diesen Flüssen und den Mündungen der Nebenflüsse gelegenen Orten unterliegen der Gesetzgebung und Oberaufsicht des Reichs. Es darf in Betreff dieser Gebühren eine Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutscher Staaten nicht stattfinden. § 27 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschusse lautet eben so. § 28. (Verfassungsausschuß): „Flußzölle und Schifffahrtsabgaben aller Art dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladung nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.“ § 28 nach dem volkswirthschaftlichen Ausschusse: „Wasserzolle und Schifffahrtsabgaben aller Art dürfen von fremden Schiffen oder deren Ladung nur durch die Reichsgewalt erhoben werden, und fließen in die Reichskasse.“ In der allgemeinen Diskussion spricht Graf Wartensleben gegen die vorstehenden Anträge und für seine Amendements, die ich Ihnen gebe, sollten sie angenommen werden, was nicht geschehen wird. Ziegert verbreitet sich über die gedrückte Lage der deutschen Flüsse, und meint, nur durch die Annahme der Anträge des volkswirthschaftlichen Ausschusses könne gründlich geholfen werden. Hätte man diese Anträge gleich nach der Revolution zur Sprache gebracht, so wären sie ohne allen Widerspruch angenommen worden. (Dies läßt sich auf manchen Antrag ausdehnen). Jucho aus Frankfurt für die Minoritätserachten. (Ich muß Ihnen beiläufig bemerken, daß obwohl man mit großer Mehrheit die allgemeine Diskussion beschloß, doch über die Hälfte der Vertreter den Saal verlassen haben, und die auffallendste Theilnahmlosigkeit die freilich dürre Debatte begleitet. Außerdem findet so eben eine ungeheure Parade von ich glaube 12,000 Mann Reichstruppen vor dem Reichsverweser Statt. Zu diesem welthistorischen Ereigniß scheinen sich die meisten Deputirten begeben zu haben). An der Diskussion betheiligen sich noch Ahrens aus Hannover für die Anträge des Ausschusses der Verfassung, Eisenstuck für die des volkswirthschaftlichen Ausschusses, Grumprecht und von Vinke für den Verfassungsausschuß, Osterrath und Werner für den volkswirthschaftlichen. Während die Zolleinheitsdebatte sich sandig hinschleppt, spielt draußen lustig das Regiment Rainer dem Erzherzog Johann: „Gott erhalt' uns Franz den Kaiser“ vor. Nach Werner schreit man: Schluß! Reden! Vertagen! untereinander. Die Vertagung wird abgelehnt. Es spricht noch Stahl, nach welchem die allgemeine Diskussion vertagt wird. Schluß der Sitzung 3/4 3 Uhr. Morgen Fortsetzung. Wien. Die geflüchteten Familien kehren jetzt haufenweise wieder in die Stadt zurück. Das Proletariat, der „Pöbel“, hat das Eigenthum dieser Feiglinge während der Belagerung geschützt, wofür es mit Beschimpfung jeder Art von den „guten Bürgern“ und dem vornehmen Pöbel belohnt wird. Olmütz, 12. Nov. Der Kongreß der Ruthenen hat an das Ministerium des Innern eine Denkschrift eingesendet, worin um die politische und administrative Trennung des Ruthenenlandes von den Polen, um die Theilung Galiziens in zwei Provinzen, in eine ruthenische und eine masurische, gebeten wird. Die Adresse ist voll heftiger Ausfälle gegen die Polen. Hier einige Proben davon. „Eine polnische Nation gibt es gar nicht im Ruthenenlande, denn die Polen sind erst später eingewandert und haben noch eine andere Landplage, die Juden in das Land hineingezogen. Der Ruthene verwahrt sich gegen jede Gleichheit und Gemeinschaft mit dem Polen, der Kampf zwischen beiden ist nun in helle Flammen ausgebrochen. Die traurigen Vorfälle in Wien haben gelehrt, wie innig die Polen mit den Revolutionärs aller Länder und Völker verbunden sind. Der Pole hat nie gelernt ordentlich zu arbeiten und redlich sein Brod zu verdienen; er ist gewohnt, Andere für sich arbeiten zu lassen und mit dem Ertrage des fremden Fleißes den eigenen Lüsten zu fröhnen.“ — Zum Schlusse heißt es noch: „Mit dem Polen will der Ruthene nichts mehr gemein haben, als vielleicht die Erde, welche fruchtbar genug ist, Beiden einen hinreichenden Lebensunterhalt zu geben.“ — Der östreichische Korrespondent bringt von Wien die Nachricht, daß Auersperg zum Festungskommandanten von Olmütz ernannt worden sei. (C. Bl. a. B.) Wien, 12. Nov. Der Finanzausweis für den Monat September ist erschienen, der Ausfall in demselben ist nicht so groß wie im August, aber immerhin noch trostlos genug. Die laufenden Einnahmen betrugen an direkten Steuern 2,169,900 fl., an indirekten Abgaben 4,344,685 fl. (darunter Verzehrungssteuer mit 1,084,441 fl. und Tabakgefälle mit 1,019,055 fl.), an Staatsgüterertrag 101,037 fl., an Montanistikum 150,940 fl., an Staats-Eisenbahnerträgniß 61,988 fl., an patriotischen Gaben 50,849 fl., an verschiedenen anderen Einnahmen 370,553 fl., in Summe Herr Franke, Mitglied des Ausschusses, war aus Mangel gehöriger Ladung bei der Beschlußfassung des Ausschusses nicht anwesend, erklärte aber bei einer späteren Versammlung der Ausschußmitglieder — dem gestellten Antrage nicht beitreten zu können.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML (2017-03-20T13:08:10Z)
Maria Ermakova, Benjamin Fiechter, Susanne Haaf, Frank Wiegand: Konvertierung XML nach DTA-Basisformat (2017-03-20T13:08:10Z)

Weitere Informationen:

Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz147i_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz147i_1848/3
Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 147. Köln, 19. November 1848, S. 0767. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz147i_1848/3>, abgerufen am 29.04.2024.