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[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.

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furchtsamer ist auch ihr Gewissen. Ibycus Rheginus/ ein Italiänischer Poete/ wurde von den Räubern in einer Einöde umbracht/ und da man Ihn gleich tödten wollte/ flohen etliche Kraniche vorbey/ da sprach Ibycus: Sehet! nach meinem Tode sollen mich die Vogel rächen! Nachdem nun eines Tages Die Mörder zu Corintho in einem Spiel-Hause sassen/ und Kraniche vorbey flogen/ sagte der Eine zu dem Andern: Siehe/ dort fliehen des Ibyci Rächer; Dieses hörete Einer/ der darbey stund / gieng hin/ und zeigete es dem Richter an; Worauf sie gefangen/ und zum Tode verurtheilet wurden. Ein Soldate sagte einsmahls zu seinem Hauptmann im Schertz: Kleine Diebe hält und achtet man für Diebe/ von den Grossen darff man nicht einmahl mucksen/ und ihr Herr Hauptmann Chron. Albert. Cranz. lib. 10. c. 30. A. C. 1410. seyd auf diese Weise auch kein Dieb. Einen weit bessern Unterscheid aber wuste Hertzog Heinrich zu Lüneburg hierinne zu machen. Denn nach dem sein Hauptmann Einer einen Bauer/ der da pflügete/ mit Gewalt seinen Rock vom Felde hinweg nahm/ und der Hertzog nach etlichen Stunden auch vorbeyritte/ klagte solches der Bauer. Der Hertzog befahl im Rückwege/ daß sich der Hauptmann dahin stellen sollte. Wie er nun auf Befragen seine Entschuldigung vorwendete/ wollte Ihm der Hertzog an derselben nichts gestehen/ sondern zog den Zügel von desselben Pferde/ Es. 33. und hieng ihn an einen Baum. GOTT hilfft offt selbst das Gerichte halsollst wieder geraubet werden.

Diebstahls Straffe bey den Alten. Jener versuchte Soldate gab nicht vergebens den Rath/ daß man die jungen Diebe/ damit sie nicht mehr stehlen/ und die Alten/ weil sie gestohlen/ jederzeit aufhencken sollte. Die Römer hatten ein Gesetze/ daß/ wenn man einen Dieb des Nachts ertappete/ so hätte man Macht denselben zu erstechen/ stahl er des Nachts / und wollte sich zur Wehre setzen/ mochte man ihn umbringen. War der Dieb ein freyer Mensch/ ward er dessen/ den er bestohlen/ Leibeigener; war er aber ein Leibeigener/ wurde er mit Ruthen gestrichen. Stahl man einem das Getreydicht auf dem Felde/ oder ließ es durch das Vieh abfressen/ den straffte man/ wenn er mündig/ am Leben/ war er aber unmündig/ so striech man ihn mit Ruthen / Aulus Gellius lib. I. c. 18 und muste den Schaden gedoppelt bezahlen. Der Atheniensische Gesetz-Geber Draco verordnete unter andern/ daß/ wenn man einen Dieb ergrieffe/ es wäre der Diebstahl gleich gros klein/ man ihn alsobald tödten sollte. Die alten Hetrurier bestrafften den Diebstahl mit Steinigen. Die Locrenser/ so Griechische Völcker waren/ stachen den Dieben Heraclides in Polit. die Augen aus/ wie auch denen/ welche Ehebruch begiengen. Und/ als einsmahls der Sohn Zaleuci / der den Locrensern solche Gesetze gemacht hatte/ in dem Ehbruche begriffen wurde/ wollten ihn zwar die Locrenfer um des Vatern herrlicher Tugenden willen die Strafe erlassen/ allein der Vater wollte es durchaus nicht gestatten / sondern begehrte zu Erhaltung des Gesetzes/ daß man ihm ein Auge/ und dem Sohne das andere ausstechen sollte. Wer in Phrygien einen Pflug auf dem Felde beraubete/ der muste ohne ohne alle Gnade sterben. Die Lycier machten die Diebe zu leibeigenen Knechten. Bey den Aegyptiern musten die Diebe den Diebstahl dreyfächtig bezahlen; wurden auch aller Ehren entsetzet/ und bis an ihr Ende Ehr-los gehalten.

Der Diebe Unterscheid. Vor Zeiten waren auch diejenigen vor Diede gehalten/ welche auf dem Lande oder in der Stadt etwas entfrembdeten: Wenn Sie bey

furchtsamer ist auch ihr Gewissen. Ibycus Rheginus/ ein Italiänischer Poete/ wurde von den Räubern in einer Einöde umbracht/ und da man Ihn gleich tödten wollte/ flohen etliche Kraniche vorbey/ da sprach Ibycus: Sehet! nach meinem Tode sollen mich die Vogel rächen! Nachdem nun eines Tages Die Mörder zu Corintho in einem Spiel-Hause sassen/ und Kraniche vorbey flogen/ sagte der Eine zu dem Andern: Siehe/ dort fliehen des Ibyci Rächer; Dieses hörete Einer/ der darbey stund / gieng hin/ und zeigete es dem Richter an; Worauf sie gefangen/ und zum Tode verurtheilet wurden. Ein Soldate sagte einsmahls zu seinem Hauptmann im Schertz: Kleine Diebe hält und achtet man für Diebe/ von den Grossen darff man nicht einmahl mucksen/ und ihr Herr Hauptmann Chron. Albert. Cranz. lib. 10. c. 30. A. C. 1410. seyd auf diese Weise auch kein Dieb. Einen weit bessern Unterscheid aber wuste Hertzog Heinrich zu Lüneburg hierinne zu machen. Denn nach dem sein Hauptmann Einer einen Bauer/ der da pflügete/ mit Gewalt seinen Rock vom Felde hinweg nahm/ und der Hertzog nach etlichen Stunden auch vorbeyritte/ klagte solches der Bauer. Der Hertzog befahl im Rückwege/ daß sich der Hauptmann dahin stellen sollte. Wie er nun auf Befragen seine Entschuldigung vorwendete/ wollte Ihm der Hertzog an derselben nichts gestehen/ sondern zog den Zügel von desselben Pferde/ Es. 33. und hieng ihn an einen Baum. GOTT hilfft offt selbst das Gerichte halsollst wieder geraubet werden.

Diebstahls Straffe bey den Alten. Jener versuchte Soldate gab nicht vergebens den Rath/ daß man die jungen Diebe/ damit sie nicht mehr stehlen/ und die Alten/ weil sie gestohlen/ jederzeit aufhencken sollte. Die Römer hatten ein Gesetze/ daß/ wenn man einen Dieb des Nachts ertappete/ so hätte man Macht denselben zu erstechen/ stahl er des Nachts / und wollte sich zur Wehre setzen/ mochte man ihn umbringen. War der Dieb ein freyer Mensch/ ward er dessen/ den er bestohlen/ Leibeigener; war er aber ein Leibeigener/ wurde er mit Ruthen gestrichen. Stahl man einem das Getreydicht auf dem Felde/ oder ließ es durch das Vieh abfressen/ den straffte man/ wenn er mündig/ am Leben/ war er aber unmündig/ so striech man ihn mit Ruthen / Aulus Gellius lib. I. c. 18 und muste den Schaden gedoppelt bezahlen. Der Atheniensische Gesetz-Geber Draco verordnete unter andern/ daß/ wenn man einen Dieb ergrieffe/ es wäre der Diebstahl gleich gros klein/ man ihn alsobald tödten sollte. Die alten Hetrurier bestrafften den Diebstahl mit Steinigen. Die Locrenser/ so Griechische Völcker waren/ stachen den Dieben Heraclides in Polit. die Augen aus/ wie auch denen/ welche Ehebruch begiengen. Und/ als einsmahls der Sohn Zaleuci / der den Locrensern solche Gesetze gemacht hatte/ in dem Ehbruche begriffen wurde/ wollten ihn zwar die Locrenfer um des Vatern herrlicher Tugenden willen die Strafe erlassen/ allein der Vater wollte es durchaus nicht gestatten / sondern begehrte zu Erhaltung des Gesetzes/ daß man ihm ein Auge/ und dem Sohne das andere ausstechen sollte. Wer in Phrygien einen Pflug auf dem Felde beraubete/ der muste ohne ohne alle Gnade sterben. Die Lycier machten die Diebe zu leibeigenen Knechten. Bey den Aegyptiern musten die Diebe den Diebstahl dreyfächtig bezahlen; wurden auch aller Ehren entsetzet/ und bis an ihr Ende Ehr-los gehalten.

Der Diebe Unterscheid. Vor Zeiten waren auch diejenigen vor Diede gehalten/ welche auf dem Lande oder in der Stadt etwas entfrembdeten: Wenn Sie bey

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furchtsamer ist auch ihr                      Gewissen. Ibycus Rheginus/ ein Italiänischer Poete/ wurde von den Räubern in                      einer Einöde umbracht/ und da man Ihn gleich tödten wollte/ flohen etliche                      Kraniche vorbey/ da sprach Ibycus: Sehet! nach meinem Tode sollen mich die                      Vogel rächen! Nachdem nun eines Tages Die Mörder zu Corintho in einem                      Spiel-Hause sassen/ und Kraniche vorbey flogen/ sagte der Eine zu dem Andern:                      Siehe/ dort fliehen des Ibyci Rächer; Dieses hörete Einer/ der darbey stund /                      gieng hin/ und zeigete es dem Richter an; Worauf sie gefangen/ und zum Tode                      verurtheilet wurden. Ein Soldate sagte einsmahls zu seinem Hauptmann im Schertz:                      Kleine Diebe hält und achtet man für Diebe/ von den Grossen darff man nicht                      einmahl mucksen/ und ihr Herr Hauptmann <note place="left">Chron. Albert.                          Cranz. lib. 10. c. 30. A. C. 1410.</note> seyd auf diese Weise auch kein                      Dieb. Einen weit bessern Unterscheid aber wuste Hertzog Heinrich zu Lüneburg                      hierinne zu machen. Denn nach dem sein Hauptmann Einer einen Bauer/ der da                      pflügete/ mit Gewalt seinen Rock vom Felde hinweg nahm/ und der Hertzog nach                      etlichen Stunden auch vorbeyritte/ klagte solches der Bauer. Der Hertzog befahl                      im Rückwege/ daß sich der Hauptmann dahin stellen sollte. Wie er nun auf                      Befragen seine Entschuldigung vorwendete/ wollte Ihm der Hertzog an derselben                      nichts gestehen/ sondern zog den Zügel von desselben Pferde/ <note place="left">Es. 33.</note> und hieng ihn an einen Baum. GOTT hilfft offt                      selbst das Gerichte halsollst wieder geraubet werden.</p>
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        <p><note place="left">Der Diebe Unterscheid.</note> Vor Zeiten waren auch diejenigen                      vor Diede gehalten/ welche auf dem Lande oder in der Stadt etwas entfrembdeten:                      Wenn Sie bey
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[468/0492] furchtsamer ist auch ihr Gewissen. Ibycus Rheginus/ ein Italiänischer Poete/ wurde von den Räubern in einer Einöde umbracht/ und da man Ihn gleich tödten wollte/ flohen etliche Kraniche vorbey/ da sprach Ibycus: Sehet! nach meinem Tode sollen mich die Vogel rächen! Nachdem nun eines Tages Die Mörder zu Corintho in einem Spiel-Hause sassen/ und Kraniche vorbey flogen/ sagte der Eine zu dem Andern: Siehe/ dort fliehen des Ibyci Rächer; Dieses hörete Einer/ der darbey stund / gieng hin/ und zeigete es dem Richter an; Worauf sie gefangen/ und zum Tode verurtheilet wurden. Ein Soldate sagte einsmahls zu seinem Hauptmann im Schertz: Kleine Diebe hält und achtet man für Diebe/ von den Grossen darff man nicht einmahl mucksen/ und ihr Herr Hauptmann seyd auf diese Weise auch kein Dieb. Einen weit bessern Unterscheid aber wuste Hertzog Heinrich zu Lüneburg hierinne zu machen. Denn nach dem sein Hauptmann Einer einen Bauer/ der da pflügete/ mit Gewalt seinen Rock vom Felde hinweg nahm/ und der Hertzog nach etlichen Stunden auch vorbeyritte/ klagte solches der Bauer. Der Hertzog befahl im Rückwege/ daß sich der Hauptmann dahin stellen sollte. Wie er nun auf Befragen seine Entschuldigung vorwendete/ wollte Ihm der Hertzog an derselben nichts gestehen/ sondern zog den Zügel von desselben Pferde/ und hieng ihn an einen Baum. GOTT hilfft offt selbst das Gerichte halsollst wieder geraubet werden. Chron. Albert. Cranz. lib. 10. c. 30. A. C. 1410. Es. 33. Jener versuchte Soldate gab nicht vergebens den Rath/ daß man die jungen Diebe/ damit sie nicht mehr stehlen/ und die Alten/ weil sie gestohlen/ jederzeit aufhencken sollte. Die Römer hatten ein Gesetze/ daß/ wenn man einen Dieb des Nachts ertappete/ so hätte man Macht denselben zu erstechen/ stahl er des Nachts / und wollte sich zur Wehre setzen/ mochte man ihn umbringen. War der Dieb ein freyer Mensch/ ward er dessen/ den er bestohlen/ Leibeigener; war er aber ein Leibeigener/ wurde er mit Ruthen gestrichen. Stahl man einem das Getreydicht auf dem Felde/ oder ließ es durch das Vieh abfressen/ den straffte man/ wenn er mündig/ am Leben/ war er aber unmündig/ so striech man ihn mit Ruthen / und muste den Schaden gedoppelt bezahlen. Der Atheniensische Gesetz-Geber Draco verordnete unter andern/ daß/ wenn man einen Dieb ergrieffe/ es wäre der Diebstahl gleich gros klein/ man ihn alsobald tödten sollte. Die alten Hetrurier bestrafften den Diebstahl mit Steinigen. Die Locrenser/ so Griechische Völcker waren/ stachen den Dieben die Augen aus/ wie auch denen/ welche Ehebruch begiengen. Und/ als einsmahls der Sohn Zaleuci / der den Locrensern solche Gesetze gemacht hatte/ in dem Ehbruche begriffen wurde/ wollten ihn zwar die Locrenfer um des Vatern herrlicher Tugenden willen die Strafe erlassen/ allein der Vater wollte es durchaus nicht gestatten / sondern begehrte zu Erhaltung des Gesetzes/ daß man ihm ein Auge/ und dem Sohne das andere ausstechen sollte. Wer in Phrygien einen Pflug auf dem Felde beraubete/ der muste ohne ohne alle Gnade sterben. Die Lycier machten die Diebe zu leibeigenen Knechten. Bey den Aegyptiern musten die Diebe den Diebstahl dreyfächtig bezahlen; wurden auch aller Ehren entsetzet/ und bis an ihr Ende Ehr-los gehalten. Diebstahls Straffe bey den Alten. Aulus Gellius lib. I. c. 18 Heraclides in Polit. Vor Zeiten waren auch diejenigen vor Diede gehalten/ welche auf dem Lande oder in der Stadt etwas entfrembdeten: Wenn Sie bey Der Diebe Unterscheid.

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Zitationshilfe: [N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_schauplatz_1685/492>, abgerufen am 29.04.2024.