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[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

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und Korn/ welches befunden / vor ein nutz- und dienliches Mittel Silber im Reiche zu verschaffen. Nun aber auff eine Zeitlang aus sonderlicher Consideration denen Traffiquirenden zugelassen worden/ selbigen Zoll mit Schwedischer Silbermüntz zu bezahlen / wodurch obgemeldtes wohlmeinentliches Absehen verschwunden. Also haben wir aus Königl. und gnädiger Vorsorg/ umb Silber-Müntz im Reich zu verschaffen/ daraus nit allein der Handel befördert/ der Unterthanen Auffkunfft/ sondern auch viele andere nützliche und Bequemlichkeiten herfliessen/ und sich verursachen / uns veranlasset gefunden/ durch dieses offene Placat und Befehl zu verordnen / daß hiernechst Vermög deren alle Zöll vor einkommende Wahren mit species Rthlr. oder Ducaten oder Gold und Silber in natura sol[unleserliches Material]en bezahlt werden. alle Zöll vor einkommende Wahren sollen bezahlt/ und erlegt werden/ in specie Rthaler und Ducaten/ oder Gold und Silber in natura außgerechnet zu vorgenantem Müntz-Sortens Werthe/ nach dessen Schrott und Korn / ingleichem in Ducaten/ Loviser/ Englische Cronen/ Schaffhäuser-Lowen und Creutz/ nebst Bern- und Holländ. Thalern: ein guten Ducaten gerechnet zu 77. ein drittel Oer Silber-Müntz/ ein Frantzös. Lovis zu 62. zwey drittel Oer Silber-Müntz. Doch weil wir hiebey wohl können nachdencken/ daß in dem Handel / welchem wir in Gnaden zugethan/ auff alle Manier zu befördern/ einige Beschwerlichkeit sich verursachen solte/ wann obgenante Verordnung nun stracks solte werckstellig gemacht/ und seinen Anfang nehmen/ indem die Traffiquirende ihre Messures gerichtet; Nachdem nun vor Zeiten üblich/ und nit nach dem vor vielen Jahren vergönten Zulaß mehrgedachten Zoll mit Schwedischer Silber-Müntz zu clariren/ und solcher gestalt nit einst gedacht an Herbeyschaffung von spec[unleserliches Material] Rthaler/ Ducaten/ Gold oder Silber in natura, oder oben specificirte Müntz-Sorten. Als ist nun resolvirt/ daß diese Veränderung erstlich primo Augusti ihren Anfang nehmen soll/ als wird folches zu dem Ende hierdurch publicirt/ auff daß niemand hernacher vorgeben mag/ daß er davon nichts gewust / sondern ein jedweder sich darnach wisse zu richten/ und seine Sachen darnach zu stellen/ auch sich von solchen Müntz-Sorten versehen/ damit der Zoll soll erleget werden. Auch wiewohl in unserm letzten Müntz-Placat von uns ward verordnet/ daß in allem das 1681. Jahrs-Placat solte/ nebst unser An. 1683. gegebenen Erklärung gehalten werden/ und verbleiben in voller Krafft / wollen wir doch aus sonderlichen Ursachen dasselbige hiemit in so weit haben verändert/ daß ein von unser im Reiche geschlagene Carolin soll gelten 20. Oer Silber-Müntz/ sollende ein jedweder so etwas/ entweder in natura oder von oben specificirte Müntz-Sorten läst einkommen/ frey stehen/ dasselbige in solche doppelte/ gantze oder halbe Caroliner auffzumüntzen/ zu obgenanten Werth / auch das

und Korn/ welches befunden / vor ein nutz- und dienliches Mittel Silber im Reiche zu verschaffen. Nun aber auff eine Zeitlang aus sonderlicher Consideration denen Traffiquirenden zugelassen worden/ selbigen Zoll mit Schwedischer Silbermüntz zu bezahlen / wodurch obgemeldtes wohlmeinentliches Absehen verschwunden. Also haben wir aus Königl. und gnädiger Vorsorg/ umb Silber-Müntz im Reich zu verschaffen/ daraus nit allein der Handel befördert/ der Unterthanen Auffkunfft/ sondern auch viele andere nützliche und Bequemlichkeiten herfliessen/ und sich verursachen / uns veranlasset gefunden/ durch dieses offene Placat und Befehl zu verordnen / daß hiernechst Vermög deren alle Zöll vor einkommende Wahren mit species Rthlr. oder Ducaten oder Gold und Silber in naturâ sol[unleserliches Material]en bezahlt werden. alle Zöll vor einkommende Wahren sollen bezahlt/ und erlegt werden/ in specie Rthaler und Ducaten/ oder Gold und Silber in naturâ außgerechnet zu vorgenantem Müntz-Sortens Werthe/ nach dessen Schrott und Korn / ingleichem in Ducaten/ Loviser/ Englische Cronen/ Schaffhäuser-Lowen und Creutz/ nebst Bern- und Holländ. Thalern: ein guten Ducaten gerechnet zu 77. ein drittel Oer Silber-Müntz/ ein Frantzös. Lovis zu 62. zwey drittel Oer Silber-Müntz. Doch weil wir hiebey wohl können nachdencken/ daß in dem Handel / welchem wir in Gnaden zugethan/ auff alle Manier zu befördern/ einige Beschwerlichkeit sich verursachen solte/ wann obgenante Verordnung nun stracks solte werckstellig gemacht/ und seinen Anfang nehmen/ indem die Traffiquirende ihre Messures gerichtet; Nachdem nun vor Zeiten üblich/ und nit nach dem vor vielen Jahren vergönten Zulaß mehrgedachten Zoll mit Schwedischer Silber-Müntz zu clariren/ und solcher gestalt nit einst gedacht an Herbeyschaffung von spec[unleserliches Material] Rthaler/ Ducaten/ Gold oder Silber in naturâ, oder oben specificirte Müntz-Sorten. Als ist nun resolvirt/ daß diese Veränderung erstlich primo Augusti ihren Anfang nehmen soll/ als wird folches zu dem Ende hierdurch publicirt/ auff daß niemand hernacher vorgeben mag/ daß er davon nichts gewust / sondern ein jedweder sich darnach wisse zu richten/ uñ seine Sachen darnach zu stellen/ auch sich von solchen Müntz-Sorten versehen/ damit der Zoll soll erleget werden. Auch wiewohl in unserm letzten Müntz-Placat von uns ward verordnet/ daß in allem das 1681. Jahrs-Placat solte/ nebst unser An. 1683. gegebenen Erklärung gehalten werden/ und verbleiben in voller Krafft / wollen wir doch aus sonderlichen Ursachen dasselbige hiemit in so weit haben verändert/ daß ein von unser im Reiche geschlagene Carolin soll gelten 20. Oer Silber-Müntz/ sollende ein jedweder so etwas/ entweder in naturâ oder von oben specificirte Müntz-Sorten läst einkommen/ frey stehen/ dasselbige in solche doppelte/ gantze oder halbe Caroliner auffzumüntzen/ zu obgenanten Werth / auch das

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[370/0382] und Korn/ welches befunden / vor ein nutz- und dienliches Mittel Silber im Reiche zu verschaffen. Nun aber auff eine Zeitlang aus sonderlicher Consideration denen Traffiquirenden zugelassen worden/ selbigen Zoll mit Schwedischer Silbermüntz zu bezahlen / wodurch obgemeldtes wohlmeinentliches Absehen verschwunden. Also haben wir aus Königl. und gnädiger Vorsorg/ umb Silber-Müntz im Reich zu verschaffen/ daraus nit allein der Handel befördert/ der Unterthanen Auffkunfft/ sondern auch viele andere nützliche und Bequemlichkeiten herfliessen/ und sich verursachen / uns veranlasset gefunden/ durch dieses offene Placat und Befehl zu verordnen / daß hiernechst alle Zöll vor einkommende Wahren sollen bezahlt/ und erlegt werden/ in specie Rthaler und Ducaten/ oder Gold und Silber in naturâ außgerechnet zu vorgenantem Müntz-Sortens Werthe/ nach dessen Schrott und Korn / ingleichem in Ducaten/ Loviser/ Englische Cronen/ Schaffhäuser-Lowen und Creutz/ nebst Bern- und Holländ. Thalern: ein guten Ducaten gerechnet zu 77. ein drittel Oer Silber-Müntz/ ein Frantzös. Lovis zu 62. zwey drittel Oer Silber-Müntz. Doch weil wir hiebey wohl können nachdencken/ daß in dem Handel / welchem wir in Gnaden zugethan/ auff alle Manier zu befördern/ einige Beschwerlichkeit sich verursachen solte/ wann obgenante Verordnung nun stracks solte werckstellig gemacht/ und seinen Anfang nehmen/ indem die Traffiquirende ihre Messures gerichtet; Nachdem nun vor Zeiten üblich/ und nit nach dem vor vielen Jahren vergönten Zulaß mehrgedachten Zoll mit Schwedischer Silber-Müntz zu clariren/ und solcher gestalt nit einst gedacht an Herbeyschaffung von spec_ Rthaler/ Ducaten/ Gold oder Silber in naturâ, oder oben specificirte Müntz-Sorten. Als ist nun resolvirt/ daß diese Veränderung erstlich primo Augusti ihren Anfang nehmen soll/ als wird folches zu dem Ende hierdurch publicirt/ auff daß niemand hernacher vorgeben mag/ daß er davon nichts gewust / sondern ein jedweder sich darnach wisse zu richten/ uñ seine Sachen darnach zu stellen/ auch sich von solchen Müntz-Sorten versehen/ damit der Zoll soll erleget werden. Auch wiewohl in unserm letzten Müntz-Placat von uns ward verordnet/ daß in allem das 1681. Jahrs-Placat solte/ nebst unser An. 1683. gegebenen Erklärung gehalten werden/ und verbleiben in voller Krafft / wollen wir doch aus sonderlichen Ursachen dasselbige hiemit in so weit haben verändert/ daß ein von unser im Reiche geschlagene Carolin soll gelten 20. Oer Silber-Müntz/ sollende ein jedweder so etwas/ entweder in naturâ oder von oben specificirte Müntz-Sorten läst einkommen/ frey stehen/ dasselbige in solche doppelte/ gantze oder halbe Caroliner auffzumüntzen/ zu obgenanten Werth / auch das Vermög deren alle Zöll vor einkommende Wahren mit species Rthlr. oder Ducaten oder Gold und Silber in naturâ sol_ en bezahlt werden.

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Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/382>, abgerufen am 10.06.2024.