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Wiener Zeitung. Nr. 278. [Wien], 21. November 1850.

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[Beginn Spaltensatz] dischen Archivar ernannte Dr. Herz in Folge der wegen
Betheiligung an den Maiereignissen über ihn verhängten
Strafe seiner Stelle entsetzt worden. Jn dem vorliegen-
den Decrete macht die Regierung den Kammern Mitthei-
lung wegen definitiver Wiederbesetzung der Archivarstelle
und einige dabei Platz greifende Veränderungen in den
bisherigen Bestimmungen. Es handelte sich heute nur
um die Zustimmung zu diesen Veränderungen, und die
Kammer nahm hier nach dem Vorschlage der Deputation
den Entwurf der Regierung unverändert, und zwar ohne
Debatte und einstimmig an.

Hierauf fand eine kurze geheime Sitzung Statt,
in welcher man sich für die öffentliche Verhandlung
über den Antrag des Superintendenten Dr. Großmann
entschieden hatte. Die Gallerien wurden dem zu Folge
wieder geöffnet.

v. Schönberg=Bibran und Professor Dr. Tuch ver-
wenden sich für dessen Annahme, und spricht insbesondere
Letzterer gegen die Staatsregierung den Wunsch aus, diese
möge die Jnitiative ergreifen und mit allen zweckentspre-
chenden Mitteln dahin wirken, daß eine allgemeine Deutsche
Gesetzgebung zu Stande komme. Gegen den Antrag des
Superintendenten Dr. Großmann sprachen Sekretär v.
Polenz, Graf v. Solms=Wildenfels, besonders lebhaft
aber Regierungsrath v. Zehmen, welcher geringe Hoff-
nungen wegen einer baldigen allgemeinen Deutschen Ge-
setzgebung hegt und der Ansicht ist, daß nur diejenigen
Buchhandlungen und Druckereien in Folge des neuen
Preßgesetzes eingehen würden, welche sich mit dem Schmutze
der Presse beschäftigten. Von Leipzig sagte derselbe bei
dieser Gelegenheit unter anderm: Aus Furcht und übler
Laune wäre Leipzig erst demokratisch, dann conservativ,
dann reichsverweserlich gewesen, jetzt wäre es aus Furcht
und übler Laune Preußisch und aus Furcht und übler
Laune werde es noch sonst was sein. Auch Oberhofpre-
diger Dr. Harles muß sich nach reiflicher Erwägung aller
für und wider vorgebrachten Gründe gegen den Antrag des
Superintendenten Dr. Großmann erklären. Staats=Mini-
ster v. Friesen zeigt, wie dieser Antrag bedenklich für den
Buchhandel selbst, bedenklich und gefährlich für die Re-
gierung, welche wünschen müsse, daß der Zustand des
Ermessens in Preßangelegenheiten baldmöglichst aufhöre,
bedenklich auch im Allgemeinen sei. Nachdem Super-
intendent Dr. Großmann zur Widerlegung gesprochen,
erklärt sich auch Herr Staats=Minister, Dr. Zschinsky,
gegen den vorliegenden Antrag, der die Kammer, wollte
sie ihn annehmen, mit sich selbst in Widerspruch bringen
würde. Sei das Gesetz gut, und das habe die Kammer
durch dessen Annahme zugegeben, so sei kein Grund vor-
handen, aus welchem es nicht publicirt werden solle; sei
es nothwendig, was ebenfalls allgemein anerkannt sei,
so dürfe man keinen Augenblick mit dessen Emanirung
warten. Mit dem fraglichen Antrage würde das Gesetz
die Regierung in dieselbe Lage bringen, in der sich ein
Soldat vor dem Feinde befinden müßte, den man zwar
mit einem scharfen Schwerte umgürtet, dasselbe aber in
der Scheide versiegelt habe.

Jm Laufe der ferneren Debatte brachte Kammerherr
v. Friesen, der sich auch nicht mit dem Antrage Dr.
Großmann's einverstanden erklären konnte, gleichwohl
aber den Wunsch auf eine allgemeine Deutsche Preßge-
setzgebung theilte, folgenden Antrag ein: "Die Staats-
regierung zu ersuchen, alle Bestrebungen dahin zu rich-
ten, daß Seiten des Deutschen Bundes baldigst eine
allgemeine Gesetzgebung über die Angelegenheiten der
Presse und des Buchhandels für ganz Deutschland zu
Stande komme." Bei der nun folgenden Abstimmung
wurde dieser letztere Antrag gegen 5 Stimmen ange-
nommen, dagegen aber der Großmann'sche Antrag bei
Abstimmung mit Nahmensaufruf gegen 3 Stimmen ab-
gelehnt.     ( Dr. J. )

-- Die zweite Kammer setzte heute die Berathung des
Berichtes der Finanz=Deputation über das Budget der
Staatseinkünfte fort. Es wurden nach dem Antrage fol-
gende Positionen genehmigt: Münznutzung, jährlicher
Reinertrag 8500 Thlr.; Postnutzung, Reinertrag 204.000
Thlr.; Eisenbahnnutzung ( welche zum ersten Male im
Bubget erscheint ) , Reinertrag 270.000 Thlr.; Zeitungs-
nutzungen ( Ertrag der Leipziger Zeitung und des Haupt-
Zeitungs=Bureaus zu Leipzig ) , Reinertrag 20.000 Thlr.;
Salznutzung, Reinertrag 400.000 Thlr.; Floß= und Holz-
hofnutzungen, Reinertrag 60.000 Thlr.; Chauseegelder,
Reinertrag 215.000 Thlr.; Brückengelder, Reinertrag
15.000 Thlr.

-- Der patriotischen Verpflichtung, den unter den
Waffen stehenden Familienvätern die Sorge für die Sei-
nen abzunehmen, hat ein aus der Mitte der Mitglieder
der ersten Kammer hervorgegangener Aufruf, Se. königl.
Hoheit Prinz Johann an der Spitze, öffentlich Worte
geliehen, und zu ihrer Erfüllung die Hand geboten. Alle
Unterzeichner desselben haben nicht nur unter sich Bei-
träge aufzubringen erklärt, sondern sind auch bereit, sol-
che von anderen Vaterlandsfreunden zu diesem Zwecke
[Spaltenumbruch] anzunehmen und an das königl. Kriegsministerium, der
jedenfalls nächsten und geeignetsten Behörde für zweck-
mäßige Verwendung, unter getreulicher Berechnung zu
befördern. Damit ist der wünschenswerthe Mittelpunct
für diese patriotische Wirksamkeit in einer gewiß das
vollste Vertrauen verdienenden Weise constituirt.

Stuttgart, 10. November. Der " Staats=Anzei-
er " für Württemberg enthält folgende königliche Ver-
ordnung, betreffend die Suspendirung des Verbots der
Stellvertretung im Kriegsdienste:

Jn Erwägung der Nachtheile, welche das Verbot der
Stellvertretung im Kriegsdienste bei dem dermalen ge-
setzlich bestehenden Wehrsystem sowohl für das active Heer
als für die einzelnen Kriegsdienstpflichtigen mit sich führt,
haben Wir der Landesversammlung ein auf die Wieder-
einführung dieser Stellvertretung gerichtetes Gesetz vor-
schlagen lassen. Da jedoch die Verabschiedung dieses Ge-
setzes durch die eingetretenen Umstände vereitelt worden
ist und da die dermaligen Zeitverhältnisse die Sicherung
eines zureichenden Bestandes tüchtiger gedienter Unter-
officiere für Unser Armee=Corps, welcher durch den Man-
gel des Einsteher=Jnstituts und das in Ermang-
lung dieses Jnstituts von einer beträchtlichen Zahl sol-
cher Unterofficiere nur in widerruflicher Weise übernom-
mene Fortdienen entschieden gefährdet ist, dringend erfor-
dern, so verordnen und verfügen Wir nach dem Antrage
Unseres Gesammt=Ministeriums und nach Anhörung Un-
seres Geheimenrathes, auf den Grund des §. 89 der Ver-
fassungs=Urkunde und unter dem Vorbehalte einer auf
dem nächsten Landtage im ordentlichen Wege der Gesetz-
gebung zu treffenden Einleitung wie folgt:

Einziger Artikel.

Die Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 30sten
März 1849, wornach die Stellvertretung im Dienste
des activen Heeres und der Landwehr nicht mehr zugelas-
sen werden soll, ist suspendirt, und es treten bis auf
Weiteres hinsichtlich dieser Stellvertretung die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 22. Mai 1843 in Betreff der
Verpflichtung zum Kriegsdienste wieder in Wirksamkeit.

Unser Kriegs=Ministerium ist mit der Vollziehung die-
ser Verordnung beauftragt.

Gegeben, Stuttgart, den 15. Nov. 1850.

Wilhelm.

Der Kriegs=Minister:     Auf Befehl des Königs,
    Miller.     der geheime Cabinets=Director:
    Maucler.

-- Wir vernehmen, sagt der "Staats=Anz.", daß
das Ministerium des Jnnern sich mit Anordnungen in
Betreff der Verschärfung der Vorschriften über die Mei-
sterrechts=Prüfungen bei den zünftigen Gewerben beschäf-
tigt; desgleichen, daß die Regierungsbehörden aufgefor-
dert worden sind, in Ertheilung von Minderjährigkeits-
Dispensation, behufs des Betriebes eines zünftigen oder
unzünftigen Gewerbes strenge zu Werke zu gehen, da
hiedurch einer vielseitigen Beschwerde des Gewerbestandes
abgeholfen, auch die Gewerbe selbst gehoben werden.

Karlsruhe, 12. November. Jn der heutigen Si-
tzung der zweiten Kammer wurden die neu eingekommenen
Petitionen durch das Secretariat vorgelegt, und durch
den Präsidenten wird angezeigt, daß die erste Kammer
den zunächst ihr durch die Regierung zur Berathung über-
gebenen beiden Gesetzesentwürfen über den Kriegszustand
und das Standrecht die Zustimmung ertheilt und solche
nunmehr an die zweite Kammer zur ebenfallsigen Bera-
thung und Gutheißung gesendet habe; sie wurden in die
Abtheilungen verwiesen. Eben so zeigt der Präsident an,
daß die erste Kammer den an sie gelangten Adressen be-
züglich auf die von der Regierung beantragte Abände-
rung im Volksschulgesetze und wegen des Militär=Pen-
sionswesens letzterer unbedingt, ersterer aber mit einer
einzigen, noch zu berathenden Abänderung beigetreten.
-- Oberst Freiherr v. Röder übersendet der Kammer
ein Exemplar seines Werkes über die Feldzüge des Mark-
grafen Ludwig Wilhelm von Baden gegen die Türken und
über dessen Kriegs= und Staatschriften in Bezug auf den
Spanischen Erbfolgekrieg. Letztere beschließt dem Geber
ihren Dank und geht sofort zur Berathung des durch
Bausch erstatteten Commissions Berichtes über den Ge-
setzesentwurf, die Abänderung verschiedener Bestimmungen
des die Rechte der Gemeindebürger enthaltenden Gesetzes
vom 31. December 1831 betreffend, über. Nach diesem
Entwurfe, der am Schlusse der Sitzung einstimmig an-
genommen wurde, ist sowohl der Antritt des angebornen
Bürgerrechtes, als auch die Bürgeraufnahme an zweck-
mäßigere Bedingungen, als dieses fruher der Fall war,
gebunden, und soll die Gemeinden, insbesondere aber
jene, welche einen bedeutenden Bürgergenuß gewähren
können, vor dem Andrange solcher Candidaten schützen,
die über kurz oder lang ihren Armenanstalten heimfallen,
wie dies bis dahin häufig geschehen ist und zu Klagen
Veranlassung gegeben hat. Die Kammer erkannte des-
halb auch die gute Absicht der Regierung an, und
[Spaltenumbruch] nahm, wie schon erwähnt, das Gesetz mit wenigen
unbedeutenden Aenderungen, deren Berathung die
ganze Sitzungszeit in Anspruch genommen, einstim-
mig an.

-- Jn der ersten Kammer zeigte am 9. d. M. geh.
Rath v. Hirscher an, er werde einen Antrag dahin stel-
len: "die hohe Kammer wolle in einer Adresse an Se.
königl. Hoheit den Großherzog beschließen, Allerhöchst-
dieselben möchten geruhen, die dringenden Bitten, welche
die katholische Kirche des Großherzogthums im Jnteresse
ihrer Selbstständigkeit und gesegneten Wirksamkeit stellt,
schon jetzt -- sei es auf dem Wege der Verordnung, oder
durch ein provisorisches Gesetz -- zu bewilligen, nament-
lich die unverzügliche Herstellung von 3 -- 4 Seminarien
im Sinne des allgemeinen Kirchenraths von Trient,
worin Jünglinge, welche sich dem geistlichen Stande wid-
men wollen, während ihres Studiums an den Mittel-
schulen berufsgemäß erzogen werden, in landesväterlicher
Huld anzuordnen."

Kassel, 13. November. Die "Kasseler Ztg." ent-
hält in ihrem "amtlichen Theile" folgende zwei Proto-
koll=Auszüge des Finanz=Ministeriums:

1. Ausschreiben des Finanz=Ministeriums vom 2. No-
vember 1850, die Erhebung der directen Steuern betref-
fend. Sämmtliche, mit Erhebung der directen Steuern
beauftragten Rentereien werden, mit Beziehung auf
das Ausschreiben des Finanz=Ministerums vom 14ten
v. M., die Erweiterung des Geschäftskreises des Finanz-
Ministeriums betreffend, so wie unter Zufertigung der
Solleinnahme=Etats über Grund=, Gewerbe= und Clas-
sensteuer für die zweite Hälfte des laufenden Jahres,
angewiesen, nach diesen und den bereits in ihrem Be-
sitze befindlichen Solleinnahme=Etats über Grund= und
Gewerbesteuer von dem ersten halben Jahre, die Erhe-
bung der bezeichneten directen Steuern vom 1. Juli l. J.
an sofort dergestalt in Vollzug zu setzen, daß die Rück-
stände alsbald vollständig mit eingezogen werden, in den
Fällen aber, wo dies ohne übergroße Belästigung der
Steuerpflichtigen nicht thunlich erscheinen sollte, zwar
Termins=Zahlungen Statt finden, jedoch in der Weise,
daß mit jedem laufenden Monat mindestens ein Rück-
standsmonat abgetragen wird. Die genannten Rentereien
haben zu diesem Ende die speciellen Heberollen, mit einer
den Etats entsprechenden Erhebung=Autorisation verse-
hen, den Ortserhebungen ungesäumt auszuhändigen und
dieselben nach dem Jnhalte dieses Ausschreibens sachge-
mäß zu instruiren, auch unfehlbar binnen acht Tagen an-
zuzeigen, wie weit sie mit der Ausführung des letzteren
vorgeschritten sind. Die beigehenden Exemplare des Aus-
schreibens vom heutigen Tage, die Erhebung der direc-
ten Steuern, der Wege= und Brückengelder, so wie
der privativen indirecten Abgaben einschließlich des Stäm-
pels, betreffend, sind den Ortsvorständen im Renterei-
bezirke zur Bekanntmachung in den Gemeinden zu über-
senden. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Kur-
fürstliches Finanz=Ministerium.

2 ) Ausschreiben des Finanz=Ministeriums vom 2. No-
vember 1850, die Erhebung der directen Steuern, der
Wege= und Brückengelder und der privativen indirecten
Abgaben, einschließlich des Stämpels, betreffend. Nach-
dem durch Verfügung und Ausschreiben vom heutigen
Tage an die zuständigen Behörden die erforderlichen Wei-
sungen ergangen sind, damit die seit dem 1. Juli, be-
züglich seit dem 1. September d. J., nicht erhobenen
indirecten Steuern, privativen indirecten Abgaben, ein-
schließlich des Stämpels, und Wege= und Brückengel-
der alsbald zur Erhebung gebracht werden, so wird sol-
ches den Steuerpflichtigen mit der Aufforderung bekannt
gemacht, ihre schuldigen Steuern und Abgaben nunmehr
sofort an die betreffenden Hebestellen unverweigerlich
einzuzahlen. Hinsichtlich der Rückstände werden zwar
in den Fällen, wo deren sofortige vollständige Nachzah-
lung ohne übergroße Belästigung der Steuerpflichtigen
nicht thunlich erscheinen sollte, Termins=Zahlungen derge-
stalt nachgelassen werden, daß, so viel die directen Steu-
ern angeht, mit jedem laufenden Monate mindestens ein
Rückstandsmonat abgetragen wird. Es wird jedoch die
Erwartung ausgesprochen, daß die Steuerpflichtigen sich
beeilen werden, die schuldigen Steuern und Abgaben eben
so willig, als, wenn irgend thunlich, alsbald vollstän-
dig zu entrichten, und dadurch sich bereit zeigen werden,
der eingetretenen Verwirrung im Staatshaushalte abzu-
helfen. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Kur-
fürstliches Finanz=Ministerium. Volmer.

3. Auszug aus dem Protokolle des Finanz=Ministe-
riums. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Die
einstweilige Commission für die Wege= und Brückengeld-
Verwaltung überreicht die Acten der Direction der Haupt-
staatscasse über die Forterhebung der Wege= und Brü-
ckengelder. Beschluß: Sämmtlichen Landbaumeistern
wird, mit Beziehung auf das Ausschreiben des Finanz-
Ministeriums vom 14ten v. M., die Erweiterung des
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] dischen Archivar ernannte Dr. Herz in Folge der wegen
Betheiligung an den Maiereignissen über ihn verhängten
Strafe seiner Stelle entsetzt worden. Jn dem vorliegen-
den Decrete macht die Regierung den Kammern Mitthei-
lung wegen definitiver Wiederbesetzung der Archivarstelle
und einige dabei Platz greifende Veränderungen in den
bisherigen Bestimmungen. Es handelte sich heute nur
um die Zustimmung zu diesen Veränderungen, und die
Kammer nahm hier nach dem Vorschlage der Deputation
den Entwurf der Regierung unverändert, und zwar ohne
Debatte und einstimmig an.

Hierauf fand eine kurze geheime Sitzung Statt,
in welcher man sich für die öffentliche Verhandlung
über den Antrag des Superintendenten Dr. Großmann
entschieden hatte. Die Gallerien wurden dem zu Folge
wieder geöffnet.

v. Schönberg=Bibran und Professor Dr. Tuch ver-
wenden sich für dessen Annahme, und spricht insbesondere
Letzterer gegen die Staatsregierung den Wunsch aus, diese
möge die Jnitiative ergreifen und mit allen zweckentspre-
chenden Mitteln dahin wirken, daß eine allgemeine Deutsche
Gesetzgebung zu Stande komme. Gegen den Antrag des
Superintendenten Dr. Großmann sprachen Sekretär v.
Polenz, Graf v. Solms=Wildenfels, besonders lebhaft
aber Regierungsrath v. Zehmen, welcher geringe Hoff-
nungen wegen einer baldigen allgemeinen Deutschen Ge-
setzgebung hegt und der Ansicht ist, daß nur diejenigen
Buchhandlungen und Druckereien in Folge des neuen
Preßgesetzes eingehen würden, welche sich mit dem Schmutze
der Presse beschäftigten. Von Leipzig sagte derselbe bei
dieser Gelegenheit unter anderm: Aus Furcht und übler
Laune wäre Leipzig erst demokratisch, dann conservativ,
dann reichsverweserlich gewesen, jetzt wäre es aus Furcht
und übler Laune Preußisch und aus Furcht und übler
Laune werde es noch sonst was sein. Auch Oberhofpre-
diger Dr. Harles muß sich nach reiflicher Erwägung aller
für und wider vorgebrachten Gründe gegen den Antrag des
Superintendenten Dr. Großmann erklären. Staats=Mini-
ster v. Friesen zeigt, wie dieser Antrag bedenklich für den
Buchhandel selbst, bedenklich und gefährlich für die Re-
gierung, welche wünschen müsse, daß der Zustand des
Ermessens in Preßangelegenheiten baldmöglichst aufhöre,
bedenklich auch im Allgemeinen sei. Nachdem Super-
intendent Dr. Großmann zur Widerlegung gesprochen,
erklärt sich auch Herr Staats=Minister, Dr. Zschinsky,
gegen den vorliegenden Antrag, der die Kammer, wollte
sie ihn annehmen, mit sich selbst in Widerspruch bringen
würde. Sei das Gesetz gut, und das habe die Kammer
durch dessen Annahme zugegeben, so sei kein Grund vor-
handen, aus welchem es nicht publicirt werden solle; sei
es nothwendig, was ebenfalls allgemein anerkannt sei,
so dürfe man keinen Augenblick mit dessen Emanirung
warten. Mit dem fraglichen Antrage würde das Gesetz
die Regierung in dieselbe Lage bringen, in der sich ein
Soldat vor dem Feinde befinden müßte, den man zwar
mit einem scharfen Schwerte umgürtet, dasselbe aber in
der Scheide versiegelt habe.

Jm Laufe der ferneren Debatte brachte Kammerherr
v. Friesen, der sich auch nicht mit dem Antrage Dr.
Großmann's einverstanden erklären konnte, gleichwohl
aber den Wunsch auf eine allgemeine Deutsche Preßge-
setzgebung theilte, folgenden Antrag ein: „Die Staats-
regierung zu ersuchen, alle Bestrebungen dahin zu rich-
ten, daß Seiten des Deutschen Bundes baldigst eine
allgemeine Gesetzgebung über die Angelegenheiten der
Presse und des Buchhandels für ganz Deutschland zu
Stande komme.“ Bei der nun folgenden Abstimmung
wurde dieser letztere Antrag gegen 5 Stimmen ange-
nommen, dagegen aber der Großmann'sche Antrag bei
Abstimmung mit Nahmensaufruf gegen 3 Stimmen ab-
gelehnt.     ( Dr. J. )

— Die zweite Kammer setzte heute die Berathung des
Berichtes der Finanz=Deputation über das Budget der
Staatseinkünfte fort. Es wurden nach dem Antrage fol-
gende Positionen genehmigt: Münznutzung, jährlicher
Reinertrag 8500 Thlr.; Postnutzung, Reinertrag 204.000
Thlr.; Eisenbahnnutzung ( welche zum ersten Male im
Bubget erscheint ) , Reinertrag 270.000 Thlr.; Zeitungs-
nutzungen ( Ertrag der Leipziger Zeitung und des Haupt-
Zeitungs=Bureaus zu Leipzig ) , Reinertrag 20.000 Thlr.;
Salznutzung, Reinertrag 400.000 Thlr.; Floß= und Holz-
hofnutzungen, Reinertrag 60.000 Thlr.; Chauseegelder,
Reinertrag 215.000 Thlr.; Brückengelder, Reinertrag
15.000 Thlr.

— Der patriotischen Verpflichtung, den unter den
Waffen stehenden Familienvätern die Sorge für die Sei-
nen abzunehmen, hat ein aus der Mitte der Mitglieder
der ersten Kammer hervorgegangener Aufruf, Se. königl.
Hoheit Prinz Johann an der Spitze, öffentlich Worte
geliehen, und zu ihrer Erfüllung die Hand geboten. Alle
Unterzeichner desselben haben nicht nur unter sich Bei-
träge aufzubringen erklärt, sondern sind auch bereit, sol-
che von anderen Vaterlandsfreunden zu diesem Zwecke
[Spaltenumbruch] anzunehmen und an das königl. Kriegsministerium, der
jedenfalls nächsten und geeignetsten Behörde für zweck-
mäßige Verwendung, unter getreulicher Berechnung zu
befördern. Damit ist der wünschenswerthe Mittelpunct
für diese patriotische Wirksamkeit in einer gewiß das
vollste Vertrauen verdienenden Weise constituirt.

Stuttgart, 10. November. Der „ Staats=Anzei-
er “ für Württemberg enthält folgende königliche Ver-
ordnung, betreffend die Suspendirung des Verbots der
Stellvertretung im Kriegsdienste:

Jn Erwägung der Nachtheile, welche das Verbot der
Stellvertretung im Kriegsdienste bei dem dermalen ge-
setzlich bestehenden Wehrsystem sowohl für das active Heer
als für die einzelnen Kriegsdienstpflichtigen mit sich führt,
haben Wir der Landesversammlung ein auf die Wieder-
einführung dieser Stellvertretung gerichtetes Gesetz vor-
schlagen lassen. Da jedoch die Verabschiedung dieses Ge-
setzes durch die eingetretenen Umstände vereitelt worden
ist und da die dermaligen Zeitverhältnisse die Sicherung
eines zureichenden Bestandes tüchtiger gedienter Unter-
officiere für Unser Armee=Corps, welcher durch den Man-
gel des Einsteher=Jnstituts und das in Ermang-
lung dieses Jnstituts von einer beträchtlichen Zahl sol-
cher Unterofficiere nur in widerruflicher Weise übernom-
mene Fortdienen entschieden gefährdet ist, dringend erfor-
dern, so verordnen und verfügen Wir nach dem Antrage
Unseres Gesammt=Ministeriums und nach Anhörung Un-
seres Geheimenrathes, auf den Grund des §. 89 der Ver-
fassungs=Urkunde und unter dem Vorbehalte einer auf
dem nächsten Landtage im ordentlichen Wege der Gesetz-
gebung zu treffenden Einleitung wie folgt:

Einziger Artikel.

Die Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 30sten
März 1849, wornach die Stellvertretung im Dienste
des activen Heeres und der Landwehr nicht mehr zugelas-
sen werden soll, ist suspendirt, und es treten bis auf
Weiteres hinsichtlich dieser Stellvertretung die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 22. Mai 1843 in Betreff der
Verpflichtung zum Kriegsdienste wieder in Wirksamkeit.

Unser Kriegs=Ministerium ist mit der Vollziehung die-
ser Verordnung beauftragt.

Gegeben, Stuttgart, den 15. Nov. 1850.

Wilhelm.

Der Kriegs=Minister:     Auf Befehl des Königs,
    Miller.     der geheime Cabinets=Director:
    Maucler.

— Wir vernehmen, sagt der „Staats=Anz.“, daß
das Ministerium des Jnnern sich mit Anordnungen in
Betreff der Verschärfung der Vorschriften über die Mei-
sterrechts=Prüfungen bei den zünftigen Gewerben beschäf-
tigt; desgleichen, daß die Regierungsbehörden aufgefor-
dert worden sind, in Ertheilung von Minderjährigkeits-
Dispensation, behufs des Betriebes eines zünftigen oder
unzünftigen Gewerbes strenge zu Werke zu gehen, da
hiedurch einer vielseitigen Beschwerde des Gewerbestandes
abgeholfen, auch die Gewerbe selbst gehoben werden.

Karlsruhe, 12. November. Jn der heutigen Si-
tzung der zweiten Kammer wurden die neu eingekommenen
Petitionen durch das Secretariat vorgelegt, und durch
den Präsidenten wird angezeigt, daß die erste Kammer
den zunächst ihr durch die Regierung zur Berathung über-
gebenen beiden Gesetzesentwürfen über den Kriegszustand
und das Standrecht die Zustimmung ertheilt und solche
nunmehr an die zweite Kammer zur ebenfallsigen Bera-
thung und Gutheißung gesendet habe; sie wurden in die
Abtheilungen verwiesen. Eben so zeigt der Präsident an,
daß die erste Kammer den an sie gelangten Adressen be-
züglich auf die von der Regierung beantragte Abände-
rung im Volksschulgesetze und wegen des Militär=Pen-
sionswesens letzterer unbedingt, ersterer aber mit einer
einzigen, noch zu berathenden Abänderung beigetreten.
— Oberst Freiherr v. Röder übersendet der Kammer
ein Exemplar seines Werkes über die Feldzüge des Mark-
grafen Ludwig Wilhelm von Baden gegen die Türken und
über dessen Kriegs= und Staatschriften in Bezug auf den
Spanischen Erbfolgekrieg. Letztere beschließt dem Geber
ihren Dank und geht sofort zur Berathung des durch
Bausch erstatteten Commissions Berichtes über den Ge-
setzesentwurf, die Abänderung verschiedener Bestimmungen
des die Rechte der Gemeindebürger enthaltenden Gesetzes
vom 31. December 1831 betreffend, über. Nach diesem
Entwurfe, der am Schlusse der Sitzung einstimmig an-
genommen wurde, ist sowohl der Antritt des angebornen
Bürgerrechtes, als auch die Bürgeraufnahme an zweck-
mäßigere Bedingungen, als dieses fruher der Fall war,
gebunden, und soll die Gemeinden, insbesondere aber
jene, welche einen bedeutenden Bürgergenuß gewähren
können, vor dem Andrange solcher Candidaten schützen,
die über kurz oder lang ihren Armenanstalten heimfallen,
wie dies bis dahin häufig geschehen ist und zu Klagen
Veranlassung gegeben hat. Die Kammer erkannte des-
halb auch die gute Absicht der Regierung an, und
[Spaltenumbruch] nahm, wie schon erwähnt, das Gesetz mit wenigen
unbedeutenden Aenderungen, deren Berathung die
ganze Sitzungszeit in Anspruch genommen, einstim-
mig an.

— Jn der ersten Kammer zeigte am 9. d. M. geh.
Rath v. Hirscher an, er werde einen Antrag dahin stel-
len: „die hohe Kammer wolle in einer Adresse an Se.
königl. Hoheit den Großherzog beschließen, Allerhöchst-
dieselben möchten geruhen, die dringenden Bitten, welche
die katholische Kirche des Großherzogthums im Jnteresse
ihrer Selbstständigkeit und gesegneten Wirksamkeit stellt,
schon jetzt — sei es auf dem Wege der Verordnung, oder
durch ein provisorisches Gesetz — zu bewilligen, nament-
lich die unverzügliche Herstellung von 3 — 4 Seminarien
im Sinne des allgemeinen Kirchenraths von Trient,
worin Jünglinge, welche sich dem geistlichen Stande wid-
men wollen, während ihres Studiums an den Mittel-
schulen berufsgemäß erzogen werden, in landesväterlicher
Huld anzuordnen.“

Kassel, 13. November. Die „Kasseler Ztg.“ ent-
hält in ihrem „amtlichen Theile“ folgende zwei Proto-
koll=Auszüge des Finanz=Ministeriums:

1. Ausschreiben des Finanz=Ministeriums vom 2. No-
vember 1850, die Erhebung der directen Steuern betref-
fend. Sämmtliche, mit Erhebung der directen Steuern
beauftragten Rentereien werden, mit Beziehung auf
das Ausschreiben des Finanz=Ministerums vom 14ten
v. M., die Erweiterung des Geschäftskreises des Finanz-
Ministeriums betreffend, so wie unter Zufertigung der
Solleinnahme=Etats über Grund=, Gewerbe= und Clas-
sensteuer für die zweite Hälfte des laufenden Jahres,
angewiesen, nach diesen und den bereits in ihrem Be-
sitze befindlichen Solleinnahme=Etats über Grund= und
Gewerbesteuer von dem ersten halben Jahre, die Erhe-
bung der bezeichneten directen Steuern vom 1. Juli l. J.
an sofort dergestalt in Vollzug zu setzen, daß die Rück-
stände alsbald vollständig mit eingezogen werden, in den
Fällen aber, wo dies ohne übergroße Belästigung der
Steuerpflichtigen nicht thunlich erscheinen sollte, zwar
Termins=Zahlungen Statt finden, jedoch in der Weise,
daß mit jedem laufenden Monat mindestens ein Rück-
standsmonat abgetragen wird. Die genannten Rentereien
haben zu diesem Ende die speciellen Heberollen, mit einer
den Etats entsprechenden Erhebung=Autorisation verse-
hen, den Ortserhebungen ungesäumt auszuhändigen und
dieselben nach dem Jnhalte dieses Ausschreibens sachge-
mäß zu instruiren, auch unfehlbar binnen acht Tagen an-
zuzeigen, wie weit sie mit der Ausführung des letzteren
vorgeschritten sind. Die beigehenden Exemplare des Aus-
schreibens vom heutigen Tage, die Erhebung der direc-
ten Steuern, der Wege= und Brückengelder, so wie
der privativen indirecten Abgaben einschließlich des Stäm-
pels, betreffend, sind den Ortsvorständen im Renterei-
bezirke zur Bekanntmachung in den Gemeinden zu über-
senden. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Kur-
fürstliches Finanz=Ministerium.

2 ) Ausschreiben des Finanz=Ministeriums vom 2. No-
vember 1850, die Erhebung der directen Steuern, der
Wege= und Brückengelder und der privativen indirecten
Abgaben, einschließlich des Stämpels, betreffend. Nach-
dem durch Verfügung und Ausschreiben vom heutigen
Tage an die zuständigen Behörden die erforderlichen Wei-
sungen ergangen sind, damit die seit dem 1. Juli, be-
züglich seit dem 1. September d. J., nicht erhobenen
indirecten Steuern, privativen indirecten Abgaben, ein-
schließlich des Stämpels, und Wege= und Brückengel-
der alsbald zur Erhebung gebracht werden, so wird sol-
ches den Steuerpflichtigen mit der Aufforderung bekannt
gemacht, ihre schuldigen Steuern und Abgaben nunmehr
sofort an die betreffenden Hebestellen unverweigerlich
einzuzahlen. Hinsichtlich der Rückstände werden zwar
in den Fällen, wo deren sofortige vollständige Nachzah-
lung ohne übergroße Belästigung der Steuerpflichtigen
nicht thunlich erscheinen sollte, Termins=Zahlungen derge-
stalt nachgelassen werden, daß, so viel die directen Steu-
ern angeht, mit jedem laufenden Monate mindestens ein
Rückstandsmonat abgetragen wird. Es wird jedoch die
Erwartung ausgesprochen, daß die Steuerpflichtigen sich
beeilen werden, die schuldigen Steuern und Abgaben eben
so willig, als, wenn irgend thunlich, alsbald vollstän-
dig zu entrichten, und dadurch sich bereit zeigen werden,
der eingetretenen Verwirrung im Staatshaushalte abzu-
helfen. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Kur-
fürstliches Finanz=Ministerium. Volmer.

3. Auszug aus dem Protokolle des Finanz=Ministe-
riums. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Die
einstweilige Commission für die Wege= und Brückengeld-
Verwaltung überreicht die Acten der Direction der Haupt-
staatscasse über die Forterhebung der Wege= und Brü-
ckengelder. Beschluß: Sämmtlichen Landbaumeistern
wird, mit Beziehung auf das Ausschreiben des Finanz-
Ministeriums vom 14ten v. M., die Erweiterung des
[Ende Spaltensatz]

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[3520/0004] 3520 dischen Archivar ernannte Dr. Herz in Folge der wegen Betheiligung an den Maiereignissen über ihn verhängten Strafe seiner Stelle entsetzt worden. Jn dem vorliegen- den Decrete macht die Regierung den Kammern Mitthei- lung wegen definitiver Wiederbesetzung der Archivarstelle und einige dabei Platz greifende Veränderungen in den bisherigen Bestimmungen. Es handelte sich heute nur um die Zustimmung zu diesen Veränderungen, und die Kammer nahm hier nach dem Vorschlage der Deputation den Entwurf der Regierung unverändert, und zwar ohne Debatte und einstimmig an. Hierauf fand eine kurze geheime Sitzung Statt, in welcher man sich für die öffentliche Verhandlung über den Antrag des Superintendenten Dr. Großmann entschieden hatte. Die Gallerien wurden dem zu Folge wieder geöffnet. v. 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Friesen, der sich auch nicht mit dem Antrage Dr. Großmann's einverstanden erklären konnte, gleichwohl aber den Wunsch auf eine allgemeine Deutsche Preßge- setzgebung theilte, folgenden Antrag ein: „Die Staats- regierung zu ersuchen, alle Bestrebungen dahin zu rich- ten, daß Seiten des Deutschen Bundes baldigst eine allgemeine Gesetzgebung über die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels für ganz Deutschland zu Stande komme.“ Bei der nun folgenden Abstimmung wurde dieser letztere Antrag gegen 5 Stimmen ange- nommen, dagegen aber der Großmann'sche Antrag bei Abstimmung mit Nahmensaufruf gegen 3 Stimmen ab- gelehnt. ( Dr. J. ) — Die zweite Kammer setzte heute die Berathung des Berichtes der Finanz=Deputation über das Budget der Staatseinkünfte fort. Es wurden nach dem Antrage fol- gende Positionen genehmigt: Münznutzung, jährlicher Reinertrag 8500 Thlr.; Postnutzung, Reinertrag 204.000 Thlr.; Eisenbahnnutzung ( welche zum ersten Male im Bubget erscheint ) , Reinertrag 270.000 Thlr.; Zeitungs- nutzungen ( Ertrag der Leipziger Zeitung und des Haupt- Zeitungs=Bureaus zu Leipzig ) , Reinertrag 20.000 Thlr.; Salznutzung, Reinertrag 400.000 Thlr.; Floß= und Holz- hofnutzungen, Reinertrag 60.000 Thlr.; Chauseegelder, Reinertrag 215.000 Thlr.; Brückengelder, Reinertrag 15.000 Thlr. — Der patriotischen Verpflichtung, den unter den Waffen stehenden Familienvätern die Sorge für die Sei- nen abzunehmen, hat ein aus der Mitte der Mitglieder der ersten Kammer hervorgegangener Aufruf, Se. königl. Hoheit Prinz Johann an der Spitze, öffentlich Worte geliehen, und zu ihrer Erfüllung die Hand geboten. 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Der „ Staats=Anzei- er “ für Württemberg enthält folgende königliche Ver- ordnung, betreffend die Suspendirung des Verbots der Stellvertretung im Kriegsdienste: Jn Erwägung der Nachtheile, welche das Verbot der Stellvertretung im Kriegsdienste bei dem dermalen ge- setzlich bestehenden Wehrsystem sowohl für das active Heer als für die einzelnen Kriegsdienstpflichtigen mit sich führt, haben Wir der Landesversammlung ein auf die Wieder- einführung dieser Stellvertretung gerichtetes Gesetz vor- schlagen lassen. Da jedoch die Verabschiedung dieses Ge- setzes durch die eingetretenen Umstände vereitelt worden ist und da die dermaligen Zeitverhältnisse die Sicherung eines zureichenden Bestandes tüchtiger gedienter Unter- officiere für Unser Armee=Corps, welcher durch den Man- gel des Einsteher=Jnstituts und das in Ermang- lung dieses Jnstituts von einer beträchtlichen Zahl sol- cher Unterofficiere nur in widerruflicher Weise übernom- mene Fortdienen entschieden gefährdet ist, dringend erfor- dern, so verordnen und verfügen Wir nach dem Antrage Unseres Gesammt=Ministeriums und nach Anhörung Un- seres Geheimenrathes, auf den Grund des §. 89 der Ver- fassungs=Urkunde und unter dem Vorbehalte einer auf dem nächsten Landtage im ordentlichen Wege der Gesetz- gebung zu treffenden Einleitung wie folgt: Einziger Artikel. Die Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes vom 30sten März 1849, wornach die Stellvertretung im Dienste des activen Heeres und der Landwehr nicht mehr zugelas- sen werden soll, ist suspendirt, und es treten bis auf Weiteres hinsichtlich dieser Stellvertretung die Bestim- mungen des Gesetzes vom 22. Mai 1843 in Betreff der Verpflichtung zum Kriegsdienste wieder in Wirksamkeit. Unser Kriegs=Ministerium ist mit der Vollziehung die- ser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart, den 15. Nov. 1850. Wilhelm. Der Kriegs=Minister: Auf Befehl des Königs, Miller. der geheime Cabinets=Director: Maucler. — Wir vernehmen, sagt der „Staats=Anz.“, daß das Ministerium des Jnnern sich mit Anordnungen in Betreff der Verschärfung der Vorschriften über die Mei- sterrechts=Prüfungen bei den zünftigen Gewerben beschäf- tigt; desgleichen, daß die Regierungsbehörden aufgefor- dert worden sind, in Ertheilung von Minderjährigkeits- Dispensation, behufs des Betriebes eines zünftigen oder unzünftigen Gewerbes strenge zu Werke zu gehen, da hiedurch einer vielseitigen Beschwerde des Gewerbestandes abgeholfen, auch die Gewerbe selbst gehoben werden. Karlsruhe, 12. November. Jn der heutigen Si- tzung der zweiten Kammer wurden die neu eingekommenen Petitionen durch das Secretariat vorgelegt, und durch den Präsidenten wird angezeigt, daß die erste Kammer den zunächst ihr durch die Regierung zur Berathung über- gebenen beiden Gesetzesentwürfen über den Kriegszustand und das Standrecht die Zustimmung ertheilt und solche nunmehr an die zweite Kammer zur ebenfallsigen Bera- thung und Gutheißung gesendet habe; sie wurden in die Abtheilungen verwiesen. Eben so zeigt der Präsident an, daß die erste Kammer den an sie gelangten Adressen be- züglich auf die von der Regierung beantragte Abände- rung im Volksschulgesetze und wegen des Militär=Pen- sionswesens letzterer unbedingt, ersterer aber mit einer einzigen, noch zu berathenden Abänderung beigetreten. — Oberst Freiherr v. Röder übersendet der Kammer ein Exemplar seines Werkes über die Feldzüge des Mark- grafen Ludwig Wilhelm von Baden gegen die Türken und über dessen Kriegs= und Staatschriften in Bezug auf den Spanischen Erbfolgekrieg. Letztere beschließt dem Geber ihren Dank und geht sofort zur Berathung des durch Bausch erstatteten Commissions Berichtes über den Ge- setzesentwurf, die Abänderung verschiedener Bestimmungen des die Rechte der Gemeindebürger enthaltenden Gesetzes vom 31. December 1831 betreffend, über. Nach diesem Entwurfe, der am Schlusse der Sitzung einstimmig an- genommen wurde, ist sowohl der Antritt des angebornen Bürgerrechtes, als auch die Bürgeraufnahme an zweck- mäßigere Bedingungen, als dieses fruher der Fall war, gebunden, und soll die Gemeinden, insbesondere aber jene, welche einen bedeutenden Bürgergenuß gewähren können, vor dem Andrange solcher Candidaten schützen, die über kurz oder lang ihren Armenanstalten heimfallen, wie dies bis dahin häufig geschehen ist und zu Klagen Veranlassung gegeben hat. Die Kammer erkannte des- halb auch die gute Absicht der Regierung an, und nahm, wie schon erwähnt, das Gesetz mit wenigen unbedeutenden Aenderungen, deren Berathung die ganze Sitzungszeit in Anspruch genommen, einstim- mig an. — Jn der ersten Kammer zeigte am 9. d. M. geh. Rath v. Hirscher an, er werde einen Antrag dahin stel- len: „die hohe Kammer wolle in einer Adresse an Se. königl. Hoheit den Großherzog beschließen, Allerhöchst- dieselben möchten geruhen, die dringenden Bitten, welche die katholische Kirche des Großherzogthums im Jnteresse ihrer Selbstständigkeit und gesegneten Wirksamkeit stellt, schon jetzt — sei es auf dem Wege der Verordnung, oder durch ein provisorisches Gesetz — zu bewilligen, nament- lich die unverzügliche Herstellung von 3 — 4 Seminarien im Sinne des allgemeinen Kirchenraths von Trient, worin Jünglinge, welche sich dem geistlichen Stande wid- men wollen, während ihres Studiums an den Mittel- schulen berufsgemäß erzogen werden, in landesväterlicher Huld anzuordnen.“ Kassel, 13. November. Die „Kasseler Ztg.“ ent- hält in ihrem „amtlichen Theile“ folgende zwei Proto- koll=Auszüge des Finanz=Ministeriums: 1. Ausschreiben des Finanz=Ministeriums vom 2. No- vember 1850, die Erhebung der directen Steuern betref- fend. Sämmtliche, mit Erhebung der directen Steuern beauftragten Rentereien werden, mit Beziehung auf das Ausschreiben des Finanz=Ministerums vom 14ten v. M., die Erweiterung des Geschäftskreises des Finanz- Ministeriums betreffend, so wie unter Zufertigung der Solleinnahme=Etats über Grund=, Gewerbe= und Clas- sensteuer für die zweite Hälfte des laufenden Jahres, angewiesen, nach diesen und den bereits in ihrem Be- sitze befindlichen Solleinnahme=Etats über Grund= und Gewerbesteuer von dem ersten halben Jahre, die Erhe- bung der bezeichneten directen Steuern vom 1. Juli l. J. an sofort dergestalt in Vollzug zu setzen, daß die Rück- stände alsbald vollständig mit eingezogen werden, in den Fällen aber, wo dies ohne übergroße Belästigung der Steuerpflichtigen nicht thunlich erscheinen sollte, zwar Termins=Zahlungen Statt finden, jedoch in der Weise, daß mit jedem laufenden Monat mindestens ein Rück- standsmonat abgetragen wird. Die genannten Rentereien haben zu diesem Ende die speciellen Heberollen, mit einer den Etats entsprechenden Erhebung=Autorisation verse- hen, den Ortserhebungen ungesäumt auszuhändigen und dieselben nach dem Jnhalte dieses Ausschreibens sachge- mäß zu instruiren, auch unfehlbar binnen acht Tagen an- zuzeigen, wie weit sie mit der Ausführung des letzteren vorgeschritten sind. Die beigehenden Exemplare des Aus- schreibens vom heutigen Tage, die Erhebung der direc- ten Steuern, der Wege= und Brückengelder, so wie der privativen indirecten Abgaben einschließlich des Stäm- pels, betreffend, sind den Ortsvorständen im Renterei- bezirke zur Bekanntmachung in den Gemeinden zu über- senden. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Kur- fürstliches Finanz=Ministerium. 2 ) Ausschreiben des Finanz=Ministeriums vom 2. No- vember 1850, die Erhebung der directen Steuern, der Wege= und Brückengelder und der privativen indirecten Abgaben, einschließlich des Stämpels, betreffend. Nach- dem durch Verfügung und Ausschreiben vom heutigen Tage an die zuständigen Behörden die erforderlichen Wei- sungen ergangen sind, damit die seit dem 1. Juli, be- züglich seit dem 1. September d. J., nicht erhobenen indirecten Steuern, privativen indirecten Abgaben, ein- schließlich des Stämpels, und Wege= und Brückengel- der alsbald zur Erhebung gebracht werden, so wird sol- ches den Steuerpflichtigen mit der Aufforderung bekannt gemacht, ihre schuldigen Steuern und Abgaben nunmehr sofort an die betreffenden Hebestellen unverweigerlich einzuzahlen. Hinsichtlich der Rückstände werden zwar in den Fällen, wo deren sofortige vollständige Nachzah- lung ohne übergroße Belästigung der Steuerpflichtigen nicht thunlich erscheinen sollte, Termins=Zahlungen derge- stalt nachgelassen werden, daß, so viel die directen Steu- ern angeht, mit jedem laufenden Monate mindestens ein Rückstandsmonat abgetragen wird. Es wird jedoch die Erwartung ausgesprochen, daß die Steuerpflichtigen sich beeilen werden, die schuldigen Steuern und Abgaben eben so willig, als, wenn irgend thunlich, alsbald vollstän- dig zu entrichten, und dadurch sich bereit zeigen werden, der eingetretenen Verwirrung im Staatshaushalte abzu- helfen. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Kur- fürstliches Finanz=Ministerium. Volmer. 3. Auszug aus dem Protokolle des Finanz=Ministe- riums. Wilhelmsbad, am 2. November 1850. Die einstweilige Commission für die Wege= und Brückengeld- Verwaltung überreicht die Acten der Direction der Haupt- staatscasse über die Forterhebung der Wege= und Brü- ckengelder. Beschluß: Sämmtlichen Landbaumeistern wird, mit Beziehung auf das Ausschreiben des Finanz- Ministeriums vom 14ten v. M., die Erweiterung des

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 278. [Wien], 21. November 1850, S. 3520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener278_1850/4>, abgerufen am 10.10.2024.